Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, KG Pichling (Seiderstraße) - 2. Verlängerung

I 4 · Ausschussantrag · 18. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Die Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets Nr. 4 in der Katastralgemeinde Pichling an der Seiderstraße wird um ein Jahr bis 9. Februar 2025 verlängert. Damit bleiben die im Flächenwidmungsplan und im örtlichen Entwicklungskonzept vorgesehenen Änderungen für das Gebiet weiterhin gesichert. Im betroffenen Bereich zwischen Mauhartstraße, Grünland, ÖBB-Bahntrasse Linz-Wien und Schwaigaustraße dürfen Bauplatz- und Baubewilligungen nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn der künftige Bebauungsplan dadurch nicht erschwert oder verhindert wird. Die Verordnung wurde erlassen und einstimmig angenommen.

Schlagwörter (9):raumordnungneuplanungsgebietflächenwidmungsplanörtliches entwicklungskonzeptpichlingseiderstraßebebauungsplanbaubewilligungstadtplanung
AntragstextEinblendenAusblenden
§ 4 Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, KG Pichling (Seiderstraße) - 2. Verlängerung und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 4, zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, Seiderstraße, 2. Verlängerung, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Dezember 2023 betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, Seiderstraße, 2. Verlängerung Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 4 um ein Jahr, das ist bis 9. Februar 2025, verlängert. § 2 In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan und zum Örtlichen Entwicklungskonzept dargestellten Änderungen beabsichtigt. Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt: Norden: Mauhartstraße 16 bis 20 Osten: Grünland Süden: ÖBB Bahntrasse Linz-Wien Westen: Schwaigaustraße 2a Katastralgemeinde Pichling § 4 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. Bauordnung 1994), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 Oö. Bauordnung 1994 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.