Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, KG Lustenau (Gölsdorfstraße) - 1. Verlängerung

K 6 · Ausschussantrag · 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Verlängerung des Neuplanungsgebiets Nr. 5 im Bereich Gölsdorfstraße in der Katastralgemeinde Lustenau um ein Jahr bis 20.07.2024. Das Gebiet ist durch Franckstraße, Füchselstraße, die ÖBB-Bahntrasse Linz-Wien und die Ginzkeystraße begrenzt. Mit der Verlängerung sollen die im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Änderungen gesichert werden. Bauplatzbewilligungen, Änderungen von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sowie Baubewilligungen dürfen dort nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn sie den künftigen Bebauungsplan nicht erschweren oder verhindern. Die Verordnung wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (9):raumordnungneuplanungsgebietflächenwidmungsplanbebauungsplangölsdorfstraßelustenaubauplatzbewilligungbaubewilligungstadtplanung
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Gemeinderat Koppler berichtet über K 6 Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, KG Lustenau (Gölsdorfstraße) - 1. Verlängerung und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, 1. Verlängerung, wird erlassen.“ Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2023 betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, Gölsdorfstraße, 1. Verlängerung Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 5 um ein Jahr, das ist bis 20.07.2024, verlängert. § 2 In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt: Nordosten: westlich Franckstraße Südosten: Füchselstraße Südwesten: ÖBB Bahntrasse Linz-Wien Nordwesten: Ginzkeystraße Katastralgemeinde Lustenau § 4 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. Bauordnung 1994), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 Oö. Bauordnung 1994 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.
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Die beiliegende Verordnung betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, 1. Verlängerung, wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.