Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Ebelsberg (Straßenplan ST210014 zum Bebauungsplan 15-025-01-01, Polgarweg); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch sowie Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs

F 1 · Ausschussantrag · 6. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Widmung und Auflassung von Verkehrsflächen im Bereich Polgarweg in der KG Ebelsberg. Grundflächen werden zur Gemeindestraße erklärt und für den Gemeingebrauch gewidmet, während andere Verkehrsflächen entzogen und aufgelassen werden. Grundlage ist der Straßenplan ST210014 zum Bebauungsplan 15-025-01-01, der die Lage und das Ausmaß der betroffenen Flächen festlegt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der anliegenden Grundstücke. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Schlagwörter (10):gemeindestraßewidmungverkehrsflächenauflassunggemeingebrauchstraßengesetzebelsbergpolgarwegbebauungsplanaufschließung
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Gemeinderätin Sommer berichtet über F 1 Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Ebelsberg (Straßenplan ST210014 zum Bebauungsplan 15-025-01-01, Polgarweg); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch sowie Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat nachstehenden Antrag:
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST210014, ‚Polgarweg‘, KG Ebelsberg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21. April 2022 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST210014, ‚Polgarweg‘, KG Ebelsberg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan ST210014 der Planung, Technik und Umwelt vom 13. Oktober 2021, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung von Gemeinderat Brandstetter, WANDEL, mit Stimmenmehrheit angenommen.