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Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, KG Pichling (ST240003, Ebelsberg - St. Florian, 2. Abschnitt); Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch
N 2 · Ausschussantrag · 24. Sitzung
Berichterstatter:
Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr
Ergebnis:angenommen
Quelle:PDF der Sitzung
Zusammenfassung
KI GeneriertBeschlossen wurde die Verordnung zur Erklärung von Grundflächen in der KG Pichling zum Radfahr- und Fußgängerweg im Bereich Ebelsberg - St. Florian, 2. Abschnitt. Damit werden die betroffenen Flächen nach dem Oö. Straßengesetz 1991 für den Gemeingebrauch als Geh- und Radweg gewidmet. Der Straßenplan ST240003 bildet die Grundlage der Widmung. Die Maßnahme wurde einstimmig angenommen.
Schlagwörter (10):radfahrwegfußgängerwegwidmunggemeingebrauchstraßengesetzpichlingebelsbergst. florianmobilitätverkehr
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Ich darf mit der Verordnung zum besagten Geh- und Radweg fortführen und bitte auch hier um Zustimmung.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe:
'Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST240003, Geh- und Radweg, Ebelsberg - St. Florian, 2. Abschnitt, KG Pichling, Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.'
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird einstimmig angenommen.