Gewährung einer Subvention an den Verein ASKÖ Ebelsberg (Sanierung des Tennisplatzes) maximal 59.300 Euro, davon 30.000 Euro im Rechnungsjahr 2024 und 29.300 Euro im Rechnungsjahr 2025

F 4 · Ausschussantrag · 21. Sitzung

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde eine Förderung von maximal 59.300 Euro für die Sanierung des Tennisplatzes des Vereins ASKÖ Ebelsberg in der Resselstraße 2. Die Mittel werden in zwei Raten ausbezahlt, nämlich 30.000 Euro im Rechnungsjahr 2024 und 29.300 Euro im Rechnungsjahr 2025. Voraussetzung ist die Einhaltung der allgemeinen und speziellen Förderungsrichtlinien. Soweit keine andere Bedeckung vorhanden ist, soll die Finanzierung über Fremdmittel erfolgen; deren Beschaffung und allfällige Rechtsgeschäfte unterliegen den dafür vorgesehenen Genehmigungen. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (10):sportstättenförderungtennisplatzsanierungaskö ebelsbergsportinfrastrukturfördermittelfremdmittelhaushaltsprogrammkapitaltransferslinzsport
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Der Gemeinderat beschließe: 1. Die Gewährung einer Förderung an den Verein ASKÖ Ebelsberg für die Sanierung des Tennisplatzes in der Resselstraße 2, 4030 Linz in Höhe von maximal 59.300 Euro wird beschlossen. 2. Die Stadt Linz gewährt die Förderung mit der Bedingung der Einhaltung der allgemeinen bzw. speziellen Förderungsrichtlinien. 3. Die Verrechnung der gegenständlichen Fördermittel erfolgt in zwei Raten, im Rechnungsjahr 2024 in Höhe von 30.000 Euro und im Rechnungsjahr 2025 in Höhe von 29.300 Euro je auf der FiPos 1.777100 (Kapitaltransfers an private Organisationen) mit dem Haushaltsprogramm 05503 (Sportstättenadaptierungen, Sonderprogramm) im Fonds 269000 (Sport). Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung für die Sanierung der Tennisplätze durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorganes. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahme von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992) bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.