Neuplanungsgebiet Nr. 744 (Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01), KG Lustenau (nördlich Kraußstraße) - 1. Verlängerung

I 6 · Ausschussantrag · 17. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Die Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets Nr. 744 nördlich der Kraußstraße in der Katastralgemeinde Lustenau wurde um ein Jahr bis 14. Dezember 2024 verlängert. Damit bleiben die im Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01 vorgesehenen Festlegungen für das Gebiet maßgeblich. Im verlängerten Neuplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen, Änderungen von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sowie Baubewilligungen grundsätzlich nur ausnahmsweise erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beantragte Bewilligung die spätere Umsetzung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert. Die Verordnung wurde einstimmig erlassen.

Schlagwörter (10):neuplanungsgebietbebauungsplanraumordnungbaubewilligungbauplatzbewilligungstadtplanungkatastralgemeinde lustenaukraußstraßeverordnungbaurecht
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Gemeinderätin Zukan berichtet über 16 Neuplanungsgebiet Nr. 744 (Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01), KG Lustenau (nördlich Kraußstraße) - 1. Verlängerung und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließt: „Die beiliegende Verordnung betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 744, Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01, Nördlich Kraußstraße, 1. Verlängerung, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 9. November 2023 betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 744, Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01, Nördlich Kraußstraße, 1. Verlängerung Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 744 um ein Jahr, das ist bis 14. Dezember 2024, verlängert. § 2 In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01 dargestellten Bebauungsplanfestlegungen beabsichtigt. Der Bebauungsplan-Entwurf liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt: Nordwesten: Widmungsgrenze zu Bauland / Sondergebiet des Baulandes - Berufsfachschule mit Lehrwerkstätten Nordosten: nordöstliche Grenze Grundstück Nr. 268/10 (alt: Grundstück Nr. 268/18) Osten: Widmungsgrenze zu Bauland / Betriebsbaugebiet Süden: Kraußstraße Westen: westliche Grenze Grundstück Nr. 268/10 604 (alt: Grundstück Nr. 268/18) Katastralgemeinde Lustenau § 4 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. Bauordnung 1994), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 Oö. Bauordnung 1994 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.“

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.