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Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
J 1 · Ausschussantrag · 2. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz
Berichterstatter:
Ausschuss:Ausschuss für Finanzen und Integration
Ergebnis:angenommen
Quelle:PDF der Sitzung
Zusammenfassung
KI GeneriertBeschlossen wurde die Verordnung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in Linz. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für übrige Grundstücke werden die Hebesätze jeweils mit 500 Prozent festgelegt. Die Regelung stützt sich auf das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992. Sie tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.
Schlagwörter (8):grundsteuerhebesätzeverordnungfinanzausgleichkommunalabgabenbudgetsteuernstadtfinanzen
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Vizebürgermeisterin Blöchl berichtet über
J 1 Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
Der Gemeinderat beschließe:
„Die beiliegende Verordnung, mit welcher die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt werden, wird beschlossen.
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2021, mit der die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl Nr. 116/2016, idF BGBl I Nr. 140/2021, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl.Nr. 7/1992, idgF, wird wie folgt verordnet:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit 500 Prozent
b) für die übrigen Grundstücke mit 500 Prozent.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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Die beiliegende Verordnung, mit welcher die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt werden, wird beschlossen.
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2021, mit der die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl Nr. 116/2016, idF BGBl I Nr. 140/2021, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl.Nr. 7/1992, idgF, wird wie folgt verordnet:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit 500 Prozent
b) für die übrigen Grundstücke mit 500 Prozent.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird einstimmig angenommen.