Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Lustenau (Straßenplan ST200002, Ing.-Stern-Straße, Glögglweg); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch sowie Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs

F 2 · Ausschussantrag · 6. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Verordnung zur Umwidmung von Grundflächen in der KG Lustenau an der Ing.-Stern-Straße und am Glögglweg. Vorgesehen sind die Erklärung von Flächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg und zugleich die Auflassung bisheriger Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der anliegenden Grundstücke. Der zugrunde liegende Straßenplan ST200002 bildet einen wesentlichen Bestandteil der Regelung und liegt zur öffentlichen Einsicht auf. Die Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.

Schlagwörter (10):straßenwidmunggemeindestraßeradfahrwegfußgängerwegverkehrsflächengemeingebrauchaufschließungkg lustenaustraßengesetzmobilität
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Gemeinderat Koppler berichtet über F 2 Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Lustenau (Straßenplan ST200002, Ing.-Stern-Straße, Glögglweg); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch sowie Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat nachstehenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST200002, ‚Ing.-Stern-Straße, Glögglweg‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21. April 2022 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST200002, ‚Ing.-Stern-Straße, Glögglweg‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Rad-fahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauch Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan ‚ST200002‘ der Planung, Technik und Umwelt vom 17. August 2021, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“
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Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST200002, ‚Ing.-Stern-Straße, Glögglweg‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21. April 2022 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST200002, ‚Ing.-Stern-Straße, Glögglweg‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan ‚ST200002‘ der Planung, Technik und Umwelt vom 17. August 2021, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir enthalten uns hier der Stimme sowie auch bei Tagesordnungspunkt F 3.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der LinzPlus-Fraktion (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.