Erweiterung der Genehmigung der Förderungsrichtlinie: „Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus der Stadt Linz“ um den Punkt „Hagelschaden am 24. Juni 2021“

E 8 · Stadtsenatsantrag · 2. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Erweiterung des Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus der Stadt Linz um eine Einmalhilfe für Hagelschäden ab 24. Juni 2021. Die Richtlinie sieht den Ersatz oder teilweisen Ersatz von Schäden an Front- und Heckscheiben von PKW sowie an Fahrrädern und Lastenfahrrädern vor, wenn kein Versicherungsschutz besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich bleibt der Fonds für COVID-19-bedingte Einkommenseinbußen und Digitalisierungsaufwendungen bestehen; dafür gelten Einkommensgrenzen, Nachweispflichten und einmalige Zuschüsse in festgelegter Höhe. Das Gesamtvolumen der Förderungen beträgt maximal 1.000.000 Euro, die Verrechnung erfolgt für 2021 über die vorgesehene Finanzposition. Die Vorlage wurde mit Stimmenmehrheit angenommen, bei Stimmenthaltung von LinzPlus und MFG sowie einer Gegenstimme.

Schlagwörter (10):solidaritätsfondsdigitalisierungsbonushagelschadenförderrichtliniecovid-19einkommensbeihilfedigitalisierungkfz-schädenlastenradsozialhilfe
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und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage in den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „1. Die Förderungsrichtlinie für den ,Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus der Stadt Linz‘ wird um den Punkt ,Hagelschaden ab 24. Juni 2021‘ ergänzt und gemäß der beiliegenden konsolidierten Fassung genehmigt. Das Gesamtvolumen der Förderungen (inklusive aller Neben- und Abwicklungskosten) beträgt maximal 1,000.000 Euro. Die Einzelbeschlüsse der jeweiligen Förderungen werden gemäß budgetär zur Verfügung stehender Mittel von dem gemäß den Wertgrenzen laut StL 1992 jeweils zuständigen Organ getroffen. 2. Die Verrechnung der Förderungen für das Rechnungsjahr 2021 erfolgt auf der FiPos 1.768000 (Transfers an private Haushalte) mit dem Funktionsbereich 198 (Solidaritätsfonds) im Fonds 061000 (sonstige Transfers). Richtlinie zur Gewährung des Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus der Stadt Linz I. Ziel der Förderung 1. Der Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus der Stadt Linz bezweckt eine Unterstützung von Linzerinnen und Linzern sowie deren Familien, die aufgrund der COVID-19-Krise erhebliche Einbußen in ihren laufenden Einkommen erlitten haben und/oder spezifische Belastungen durch Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen erfahren haben. 2. Etwaige Rückzahlungsverpflichtungen der/des Förderwerber(s)In gegenüber anderen Förderstellen, die sich durch die Gewährung einer Unterstützung aus dem Linzer Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus ergeben, liegen in der Eigenverantwortung der/des Förderwerber(s)In. 3. Einmalhilfe für Hagelschäden ab 24. Juni 2021. II. Gegenstand der Förderung 1. Der teilweise Ersatz entgangener Einkommen der/des Förderwerber(s)In, die aufgrund der COVID-19-Krise entstanden sind. 2. Die einmalige Unterstützung angesichts spezifischer Belastungen durch Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen, die der/dem FörderwerberIn durch die COVID-19-Krise entstanden sind. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren monetären Zuschusses und in Form von Linz AG Gutscheinen als Digitalisierungsbonus gewährt. 3. Der Ersatz oder teilweise Ersatz der Kosten von Schäden, die durch Hagel ab 24. Juni 2021 entstanden sind, an Front- bzw. Heckscheiben von Personenkraftwagen (PKW) bis 3,5 Tonnen, Fahrrädern oder Lastenfahrrädern (bei technischer Unbrauchbarkeit); III.A. Voraussetzungen, Art und Höhe der Förderung für Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus 1. FörderwerberInnen sind natürliche Personen im erwerbsfähigen Alter, die ab 1. März 2020 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz in Linz gemeldet sind. FörderwerberInnen mit selbständiger Erwerbstätigkeit oder Gewerbebetrieb müssen darüber hinaus den Unternehmenssitz in Linz haben. 2. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage einer Förderung ist das monatliche Nettohaushaltseinkommen. Dieses ist wie folgt zu berechnen: Alle im Regelfall monatlich wiederkehrenden Einkommensbestandteile und Einkommensquellen der/des Förderwerber(s)In und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen werden addiert, wie etwa Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Vermietung oder Kapitalvermögen, Versicherungsleistungen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Wohnbeihilfen, Heizkostenzuschüsse, Leistungen aus der Sozialhilfe bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung, der Grundversorgung oder sonstiger Leistungen aus öffentlichen Mitteln. Diese sind jedenfalls nur für die/den FörderwerberIn durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Berechnung bleiben das 13. und 14. Monatsgehalt, Leistungen zur Abdeckung eines Sonderbedarfs für Pflege, Behinderung, Kinder- und Familienbeihilfe sowie auch Kindesunterhaltszahlungen zur Gänze außer Ansatz. Auch sonstige Unterhaltszahlungen (insbesondere Ehegattenunterhalt) werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, als diese bereits vor dem 1. März 2020 regelmäßig geleistet wurden. Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus bei Einkommenseinbußen: 3. FörderwerberInnen haben als nachvollziehbare Folge der COVID-19-Krise, erhebliche Einbußen in ihrem laufenden Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und/oder sind mit spezifischen Belastungen durch Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen konfrontiert. Einbußen in Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb sind sinngemäß zu berücksichtigen, sofern die übergeordneten Förderschienen für UnternehmerInnen, die aufgrund der COVID-19-Krise bundesweit eingerichtet wurden (Härtefall-Fonds der WKO, Fixkostenzuschüsse der COFAG u.a.) nicht in Anspruch genommen werden konnten. Erhebliche Einbußen im laufenden Einkommen können unter folgenden Voraussetzungen angenommen werden: 3.1. Die/der FörderwerberIn hat zumindest in einem Monat, im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2021, einen pandemiebedingten Einkommensverlust ihres/seines monatlichen Nettoeinkommens von mindestens 20 Prozent unter Berücksichtigung eines allfälligen Nettohaushaltseinkommens aller im Haushalt lebenden Personen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb ist unter Gegenüberstellung der Einkommenssteuerbescheide der/des Förderwerber(s)In (hilfsweise der Steuererklärungen) aus 2019 und 2020 der durchschnittliche monatliche Netto-Einkommensverlust zu errechnen. 3.2. Nach Abzug des Einkommensverlustes von mindestens 20 Prozent dürfen folgende Werte des monatlichen Nettohaushaltseinkommens gesamthaft nicht überschritten werden: Alleinstehende volljährige Person mit Einkommen: max. 1400 Euro Jede weitere volljährige Person mit Einkommen: zuzüglich 1000 Euro Jede weitere minderjährige bzw. volljährige Person ohne Einkommen: zuzüglich 250 Euro 3.3. Ausmaß der Förderung (einmalig pro FörderwerberIn): 450 Euro als monetärer Zuschuss und 50 Euro als Digitalisierungsbonus in Form von LINZ AG Gutscheinen Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus für spezifische Ausgaben: 4. FörderwerberInnen (auch ohne Einkommensverlust) haben infolge der COVID-19-Krise ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 spezifische Belastungen durch Ausgaben für Anschaffungen im Bereich der Digitalisierung, wie etwa für Homeoffice, Homeschooling oder Homelearning. 4.1. Einkommensgrenzen des monatlichen Nettohaushaltseinkommens im Sinne dieser Richtlinie: Alleinstehende volljährige Person mit Einkommen: bis 1500 Euro Jede weitere volljährige Person mit Einkommen: zuzüglich 1000 Euro Jede weitere minderjährige bzw. volljährige Person ohne Einkommen: zuzüglich 250 Euro 4.2. Mindestanschaffungswert für Digitalisierungsmaßnahmen (wie z.B. Ankauf von Computer, Notebook, WLAN-Router, Drucker, Scanner und dgl.), welche mittels Rechnungsbelegen nachzuweisen sind: EUR 50,-- 4.3. Ausmaß der Förderung (einmalig pro FörderwerberIn): 50 Euro bis maximal 250 Euro als monetärer Zuschuss (auf Basis des Anschaffungswerts) und 50 Euro als Digitalisierungsbonus in Form von LINZ AG Gutscheinen III.B. Voraussetzungen, Art und Höhe der Förderung für Hagelschäden ab 24. Juni 2021: 1. FörderwerberInnen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Beschädigung mit Hauptwohnsitz in Linz gemeldet waren. FörderwerberInnen sind darüber hinaus auch Kleinstunternehmen (bis neun MitarbeiterInnen), die zum Zeitpunkt der Entstehung der Beschädigung ihren Firmensitz in Linz gemeldet haben, den beschädigten PKW als Dienstwagen für gewerbliche Zwecke regelmäßig gebrauchen und bei denen der PKW an sich nicht wesentlicher Zweck des ordentlichen Geschäftsbetriebs ist. Die Förderhöhe beträgt einmalig maximal 500 Euro für PKW-Reparaturen oder maximal 150 Euro für Fahrrad- oder Lastenfahrradreparaturen (bei technischer Unbrauchbarkeit) pro FörderwerberIn bzw. Förderfall. Die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise über die Reparaturkosten des Hagelschadens sind dem Antrag beizulegen. 2. Die Schäden am PKW werden nicht durch eine Versicherung abgedeckt. Voll- bzw. Teilkaskoversicherte sind von einer Förderung für den Fall einer Versicherungsdeckung, mit und ohne Selbstbehalt, ausgenommen. Eine Bestätigung der KFZ-Versicherung, dass kein Versicherungsschutz für den Hagelschaden besteht, ist dem Antrag beizulegen. Bei Schäden am PKW muss die/der FörderwerberIn auch ZulassungsbesitzerIn sein. Der Zulassungsschein ist dem Antrag beizufügen. Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den durch eine Rechnung einer Fachwerkstätte belegten Kosten für die Reparatur des Hagelschadens an Front- bzw. Heckscheibe. 3. Die Schäden an Fahrrädern oder Lastenfahrrädern werden nicht durch eine Versicherung abgedeckt. Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den durch die Rechnung einer Fachwerkstätte belegten Kosten. Eine Bestätigung des Reparaturzwecks seitens einer Fachwerkstätte für die Reparatur des Hagelschadens ist dem Antrag beizulegen. IV. Vorbehalte und allgemeine Förderbedingungen 1. Eine Förderung darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn diese nicht gegen geltende nationale Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse oder gegen geltendes Recht der Europäischen Union verstößt. 2. Eine Förderung kann nur auf Basis eines vollständig ausgefüllten schriftlichen Ansuchens gewährt werden. Dafür ist das auf der Homepage der Stadt Linz zur Verfügung stehende aktuelle Formular zu verwenden, das bis spätestens 31. Dezember 2021 bei der Förderstelle eingelangt sein muss. Unvollständige Förderungsansuchen sind binnen der von der Förderstelle gesetzten Frist hinsichtlich der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu vervollständigen. Kommt die/der FörderwerberIn dieser Aufforderung nicht nach, wird das Ansuchen als gegenstandslos betrachtet. 3. Jede Fördergewährung gemäß Punkt III.A. setzt voraus, dass die/der FörderwerberIn Auskünfte zu ihrer/seiner persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation sowie im selben Haushalt lebender Personen vollständig und wahrheitsgemäß erteilt und diesbezüglich angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellt, auch wenn diese nicht im Einzelnen in dieser Richtlinie angeführt sind, aber der Förderstelle zur umfassenden Beurteilung der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation die/der FörderwerberIn erforderlich scheinen (Kooperationsgebot). Die Stadt Linz ist auch berechtigt, die Gebarung der/des Förderwerber(s)In durch Einsichtnahme an Ort und Stelle durch eigene Organe, insbesondere durch das Kontrollamt oder durch beauftragte Dritte (z.B. WirtschaftsprüferIn). 4. Eine Förderung darf nicht gewährt werden, wenn die Einsichtnahme in angeforderte Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften gänzlich oder teilweise verweigert wird, vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden, gefälschte Unterlagen übermittelt werden oder das Kooperationsgebot aus sonstigen Gründen nicht nur geringfügig missachtet wurde, gegenüber dem/der FörderwerberIn strafgesetzliche Delikte vorliegen, die eine Förderwürdigkeit ausschließen (z.B. Förderungsmissbrauch, Betrug o.ä.). 5. Auf die Gewährung einer Förderung durch die Stadt Linz besteht kein Rechtsanspruch. Nach Ausschöpfung des Gutscheinkontingents, wird der Digitalisierungsbonus in Form eines monetären Zuschusses gewährt. Aus der Entgegennahme oder Bearbeitung von Förderansuchen entstehen der Stadt Linz keine rechtlichen Verpflichtungen. 6. Die Zuschüsse sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Wurden jedoch Zuschüsse aufgrund vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben der/des Förderwerber(s)In oder aufgrund eines Irrtums gewährt, der binnen drei Jahren nach Auszahlung aufgeklärt wurde, sind diese Zuschüsse unverzüglich zurückzuzahlen. Ist eine schriftliche, angemessen befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung im Auftrag der Stadt Linz erfolglos geblieben, kann die Stadt Linz für den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand zuzüglich zur Rückzahlung einen pauschalierten Kostenersatz von 25 Euro beanspruchen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent auf den nicht fristgerecht beglichenen Rückzahlungsbetrag. 7. Dem zuständigen Geschäftsbereich und dem Kontrollamt der Stadt Linz obliegen die Überprüfung des Fördervorhabens und der widmungs-gemäßen Verwendung. Diesen ist dazu Einsicht in alle förderrelevanten Unterlagen (Bücher, Rechnungen, Zahlungsbelege etc.), grundsätzlich im Original, zu gewähren. Welche Unterlagen zur Prüfung herangezogen werden, entscheidet das Prüforgan. Weiters ist eine Überprüfung der/des Förderwerber(s)In selbst gestattet. Dabei sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen sowie eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen. 8. Die Stadt Linz kann jederzeit, wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der festgelegten Bedingungen und Auflagen es erfordern, neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen. 9. Die Stadt Linz kann in begründeten Härtefällen abweichend von den oben genannten Voraussetzungen Förderungen gewähren. V. Datenschutz 1. Im Zuge der Entscheidung über die Förderung verarbeitet die Stadt Linz zur Erfüllung ihrer vertraglichen oder rechtlichen Pflichten personenbezogene Daten der/des jeweiligen Förderwerber(s)In im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Zuge der Abwicklung des gesamten Fördervorganges. Die von der/vom FörderwerberIn bekanntgegebenen Daten werden im Rahmen des konkreten Verfahrens und der gesetzlichen Zulässigkeit an sonstige Verfahrensbeteiligte weitergegeben und im Magistrat der Stadt Linz nach Abschluss des Verfahrens gespeichert. 3. Im Zusammenhang mit der Verwendung von personenbezogenen Daten hat jede/r FörderwerberIn das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung sowie das Recht, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. VI. Inkrafttreten Die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus treten mit 4. März 2021 in Kraft und enden mit 31. Dezember 2021. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Förderung für Hagelschäden ab 24. Juni 2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und enden mit 31. Dezember 2021. Nach diesem Zeitpunkt gestellte Förderansuchen bleiben unberücksichtigt.“ Einreichstelle und Kontakt Förderstelle: Magistrat der Stadt Linz GB Finanzen und Wirtschaft Abt. Controlling und Subventionen Hauptstraße 1 – 5, 4041 Linz Tel: +43 732 7070 2307 oder 2367 E-Mail: subventionen.fiwi@mag.linz.at Dazu liegen folgende Wortmeldungen vor: Gemeinderat Potočnik: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich habe das Bedürfnis, kurz zu erläutern, warum wir uns der Stimme enthalten. Wir sind der Meinung, dass es nicht Kernaufgabe der Stadt Linz ist, Hagelschäden abzudecken. Ich denke, schlauer und richtiger wäre - das hat die Stadt Linz auch schon gemacht - die Zusammenarbeit mit der Wetterzentrale, um dann die Garagen zu öffnen und rechtzeitig zu informieren. Ich denke, das wäre der richtige Weg. Schäden an Autos abzudecken, die noch dazu mitverantwortlich für den Klimawandel sind, halten wir für kontraproduktiv und wir finden, dass das auch schlicht und einfach nicht Kernaufgabe der Stadt ist.“ Gemeinderat Brandstetter: „Ich kann mich dem anschließen, was Lorenz Potočnik sagt. Ich glaube, dass wir die automobile Unkultur grundsätzlich durch alle möglichen Förderungen und Beihilfen und Infrastrukturausgaben zu stark subventionieren. Diesbezüglich hat man auch noch vielleicht hin und wieder den Eindruck gehabt, dass es sich dabei um einen Wahlkampfgag gehandelt hat. Darum lehnen wir den Antrag ab.“ Gemeinderat Dipl.-Ing. Dr. Obermayr: „Ich glaube, dem ist nichts mehr hinzuzufügen, wir enthalten uns der Stimme.“ Bürgermeister Luger: „Sie erlauben mir hier doch eine Anmerkung: Über ein Wahlkampf-Zuckerl zu sprechen, nachdem das alle vier Stadtregierungsparteien gemeinsam beschlossen haben, ist ein bisschen schwierig, da hat wahrscheinlich keiner wirklich etwas davon. Fakt ist auch, dass es selbst, wenn wir alle Garagen und Tiefgaragen, die es in dieser Stadt - egal in welchem Stadtteil - gäbe, öffnen würden, unmöglich ist, dass auch bei vorheriger Vorwarnung, alle PKW in Schutz zu bringen wären. Dritte Anmerkung, das hat seine Hintergründe ausnahmslos in sozialen Maßnahmen. Wenn Sie die Liste derjenigen, die nach unserem Beschluss auf diese Förderung Anspruch gehabt haben, gesehen haben, dann waren das Menschen, deren Autos nicht mehr in Voll- oder Teilkaskoversicherungssystemen waren, meistens ältere Fahrzeuge und Menschen, die dieses Fahrzeug auch aus beruflichen Gründen benötigt haben. Diese Menschen haben auch durch ihre Einkommensverhältnisse ordentlichen Druck in dieser Gesellschaft. Das war der Grund, warum wir uns dazu committed haben. Von den vier Parteien, die im Stadtsenat diese Vorgangsweise gemeinsam beschlossen haben, gibt es veritabel unterschiedliche Zugänge zum PKW-Verkehr. Ich nehme an, ohne deine Wortmeldung vorweg zu nehmen, dass das möglicherweise ein Erklärungspunkt von Frau Stadträtin Schobesberger sein wird. Es ist uns darum gegangen, hier rasch zu helfen. Dass ein Hagelschaden in ein Wahljahr fällt, dafür kann wirklich kein Mensch etwas. Ich vermute, wir hätten in der Stadtregierung auch nach den Wahlen nicht anders entschieden.“ Stadträtin Mag.a Schobesberger: „Ergänzend dazu vielleicht noch ganz kurz zwei Hinweise. Es ist dabei auch ganz bewusst die Entscheidung gefallen, nicht grundsätzlich eine Förderung für Hagelschäden einzuführen, sondern das ist ganz klar und ganz gezielt in diesem Corona-Ausnahmepaket enthalten, mit dem Hintergedanken, dass man jetzt speziell LinzerInnen und Familien, die durch die Mehrbelastungen durch Corona schon getroffen sind, jetzt noch einmal entlasten wollte. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass es uns, als wir den ursprünglichen Beschluss gefasst haben, sehr wichtig war, dass das nicht nur für Autos, sondern auch für Lastenräder gilt, die durch Hagel schwer beschädigt und in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Wir haben auch darauf ein Augenmerk gelegt.“ Da die Berichterstatterin auf ihr Schlusswort verzichtet, lässt der Vorsitzende nun über den Antrag abstimmen. Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von LinzPlus (2) und MFG (2) und bei Gegenstimme von Gemeinderat Brandstetter, WANDEL, mit Stimmenmehrheit angenommen.
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Der Gemeinderat beschließe: „1. Die Förderungsrichtlinie für den ,Solidaritätsfonds mit Digitalisierungsbonus der Stadt Linz‘ wird um den Punkt ,Hagelschaden ab 24. Juni 2021‘ ergänzt und gemäß der beiliegenden konsolidierten Fassung genehmigt. Das Gesamtvolumen der Förderungen (inklusive aller Neben- und Abwicklungskosten) beträgt maximal 1,000.000 Euro. Die Einzelbeschlüsse der jeweiligen Förderungen werden gemäß budgetär zur Verfügung stehender Mittel von dem gemäß den Wertgrenzen laut StL 1992 jeweils zuständigen Organ getroffen. 2. Die Verrechnung der Förderungen für das Rechnungsjahr 2021 erfolgt auf der FiPos 1.768000 (Transfers an private Haushalte) mit dem Funktionsbereich 198 (Solidaritätsfonds) im Fonds 061000 (sonstige Transfers).
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich habe das Bedürfnis, kurz zu erläutern, warum wir uns der Stimme enthalten. Wir sind der Meinung, dass es nicht Kernaufgabe der Stadt Linz ist, Hagelschäden abzudecken. Ich denke, schlauer und richtiger wäre - das hat die Stadt Linz auch schon gemacht - die Zusammenarbeit mit der Wetterzentrale, um dann die Garagen zu öffnen und rechtzeitig zu informieren. Ich denke, das wäre der richtige Weg. Schäden an Autos abzudecken, die noch dazu mitverantwortlich für den Klimawandel sind, halten wir für kontraproduktiv und wir finden, dass das auch schlicht und einfach nicht Kernaufgabe der Stadt ist.

Ich kann mich dem anschließen, was Lorenz Potočnik sagt. Ich glaube, dass wir die automobile Unkultur grundsätzlich durch alle möglichen Förderungen und Beihilfen und Infrastrukturausgaben zu stark subventionieren. Diesbezüglich hat man auch noch vielleicht hin und wieder den Eindruck gehabt, dass es sich dabei um einen Wahlkampfgag gehandelt hat. Darum lehnen wir den Antrag ab.

Ich glaube, dem ist nichts mehr hinzuzufügen, wir enthalten uns der Stimme.

Sie erlauben mir hier doch eine Anmerkung: Über ein Wahlkampf-Zuckerl zu sprechen, nachdem das alle vier Stadtregierungsparteien gemeinsam beschlossen haben, ist ein bisschen schwierig, da hat wahrscheinlich keiner wirklich etwas davon. Fakt ist auch, dass es selbst, wenn wir alle Garagen und Tiefgaragen, die es in dieser Stadt - egal in welchem Stadtteil - gäbe, öffnen würden, unmöglich ist, dass auch bei vorheriger Vorwarnung, alle PKW in Schutz zu bringen wären. Dritte Anmerkung, das hat seine Hintergründe ausnahmslos in sozialen Maßnahmen. Wenn Sie die Liste derjenigen, die nach unserem Beschluss auf diese Förderung Anspruch gehabt haben, gesehen haben, dann waren das Menschen, deren Autos nicht mehr in Voll- oder Teilkaskoversicherungssystemen waren, meistens ältere Fahrzeuge und Menschen, die dieses Fahrzeug auch aus beruflichen Gründen benötigt haben. Diese Menschen haben auch durch ihre Einkommensverhältnisse ordentlichen Druck in dieser Gesellschaft. Das war der Grund, warum wir uns dazu committed haben. Von den vier Parteien, die im Stadtsenat diese Vorgangsweise gemeinsam beschlossen haben, gibt es veritabel unterschiedliche Zugänge zum PKW-Verkehr. Ich nehme an, ohne deine Wortmeldung vorweg zu nehmen, dass das möglicherweise ein Erklärungspunkt von Frau Stadträtin Schobesberger sein wird. Es ist uns darum gegangen, hier rasch zu helfen. Dass ein Hagelschaden in ein Wahljahr fällt, dafür kann wirklich kein Mensch etwas. Ich vermute, wir hätten in der Stadtregierung auch nach den Wahlen nicht anders entschieden.

Ergänzend dazu vielleicht noch ganz kurz zwei Hinweise. Es ist dabei auch ganz bewusst die Entscheidung gefallen, nicht grundsätzlich eine Förderung für Hagelschäden einzuführen, sondern das ist ganz klar und ganz gezielt in diesem Corona-Ausnahmepaket enthalten, mit dem Hintergedanken, dass man jetzt speziell LinzerInnen und Familien, die durch die Mehrbelastungen durch Corona schon getroffen sind, jetzt noch einmal entlasten wollte. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass es uns, als wir den ursprünglichen Beschluss gefasst haben, sehr wichtig war, dass das nicht nur für Autos, sondern auch für Lastenräder gilt, die durch Hagel schwer beschädigt und in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Wir haben auch darauf ein Augenmerk gelegt.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von LinzPlus (2) und MFG (2) und bei Gegenstimme von Gemeinderat Brandstetter, WANDEL, mit Stimmenmehrheit angenommen.