Novelle der Verordnung über den Schutz der öffentlichen Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze (Grünanlagenverordnung)

J 2 · Ausschussantrag · 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Die Grünanlagenverordnung wird novelliert, um den Schutz öffentlicher Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze an geänderte Rechtslagen anzupassen und einzelne Bestimmungen zu präzisieren. Betroffen sind unter anderem Begriffsbestimmungen, das Verbot von Kraftfahrzeugen auf Anlagenwegen und Rasenflächen, der Schutz von Pflanzungsflächen sowie Regeln gegen zweckwidrige Nutzung wie Ablagerungen, Feuerstellen und Grillgeräte. Für Kinder- und Jugendspielplätze wird das Alkoholverbot räumlich genauer gefasst und auf einen 20-Meter-Bereich ausgeweitet; die Kontrolle und Strafbestimmungen bleiben Teil der Verordnung. Ein zusätzliches Rauchverbot auf Spielplätzen wurde diskutiert, aber nicht aufgenommen, weil dafür eine bundesweite Regelung angekündigt ist und keine behördlich dokumentierte Missstandslage vorliegt. Die Novelle wurde mit Stimmenmehrheit angenommen, bei Enthaltung von Grünen, KPÖ und Gemeinderat Brandstetter.

Schlagwörter (10):grünanlagenverordnungparkschutzspielplätzealkoholverbotrauchverbotortspolizeiliche verordnungverkehrsverbotpflanzungsflächenverwaltungsstrafeöffentlicher raum
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Stadtrat Mag. Dr. Raml berichtet über J 2 Novelle der Verordnung über den Schutz der öffentlichen Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze (Grünanlagenverordnung) und führt aus: „Bei diesem Antrag geht es um eine Novelle der Ortspolizeilichen Verordnung zum Schutz von Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätzen. Wir haben dieses Regelwerk vor genau zwei Jahren umfassend umgestaltet, in der Zwischenzeit haben sich einige rechtliche Rahmenbedingungen geändert. Das Wesen einer Ortspolizeilichen Verordnung liegt darin, dass der Gemeinderat über eine derartige Verordnung nur Punkte verordnen darf, die gesetzlich nicht oder nicht anders geregelt sind. In der Zwischenzeit hat es verschiedenste gesetzliche Regelungen gegeben, etwa im Abfallwirtschaftsgesetz bzw. gibt es auch, was das Campierverbot in dieser Ortspolizeilichen Verordnung betrifft, das Oö. Tourismusgesetz, das entsprechend adaptiert wurde. Wir haben also eine rechtliche Notwendigkeit eine Novelle durchzuführen. Außerdem ist in den letzten zwei Jahren aufgefallen, dass es da oder dort sinnvoll wäre, eine Präzisierung vorzunehmen. Das wurde dankenswerterweise sehr akribisch und juristisch sauber von den Beamt*innen und Beamten des Geschäftsbereiches Bau- und Bezirksverwaltung durchgeführt. Dafür bedanke ich mich. Es hat diesbezüglich auch bereits eine Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, mit dem Land Oö., gegeben. Eine der wesentlichsten Präzisierungen, zusätzlich zu genauen Begriffsbestimmungen, ist es, dass wir uns damals vor zwei Jahren dazu entscheiden haben, dass wir auf Kinder- und Jugendspielplätzen ein Alkoholverbot vorzuschreiben. Wir möchten dieses Alkoholverbot entsprechend präzisieren, nämlich den räumlichen Geltungsbereich, um hier ganz klare Regeln aber auch ganz klare Konsequenzen aufzuzeigen. Ich möchte auch kurz auf die Debatte im Sicherheitsausschuss eingehen, es wird sicher gleich vorgetragen werden, dass wir auch darüber diskutiert haben, ob nicht auch ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen sinnvoll wäre. Ich begrüße das inhaltlich absolut und uneingeschränkt. Es gibt aber auch hier das juristische Erfordernis eines behördlich dokumentierten Missstandes, um so ein Rauchverbot per ortspolizeilicher Verordnung anordnen zu können. Diese Dokumentation gibt es nicht. Außerdem, das ist das Positive, hat die Bundesregierung angekündigt, dass es noch in diesem Jahr ohnehin ein bundesweites Rauchverbot auf Kinderspielplätzen geben soll. Wenn es sich um so seine wichtige Sache handelt, dann vertraue sogar ich einmal auf die Ankündigung der Bundesregierung. Wir haben uns vor kurzem noch einmal erkundigt, das dürfte derzeit tatsächlich für heuer noch vorgesehen sein. Wenn wir heute das Rauchverbot für Linz beschließen würden, müssten wir in wenigen Monaten erneut eine Novelle dieser Verordnung beschließen, daher werden wir, auch wenn es nach der bundesrechtlichen Lage geht, bald auch in Linz und österreichweit ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen haben. Ich begrüße das und ersuche sie heute um Zustimmung zu dieser Novelle. Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Novelle der Verordnung ‚Ortspolizeiliche Verordnung über den Schutz der öffentlichen Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze (Grünanlagenverordnung)‘ wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz über den Schutz der öffentlichen Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze vom 24. Mai 2023 (Grünanlagenverordnung) Gemäß §§ 44 Abs. 4 und 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz - StL 1992, LGBI. Nr. 7/1992 i.d.F. LGBI. Nr. 90/2021, wird zur Abwehr und Beseitigung das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände Folgendes verordnet: § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf folgende öffentlich zugänglichen Anlagen: - Parkanlagen; - Grünanlagen; - Kinder- und Jugendspielplätze; - die Schotterbänke der Uferbereiche von Donau- und Traunfluss; - Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf den dem Straßenverkehr dienenden Flächen befinden oder unmittelbar an diese angrenzen. (2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser Verordnung jeweils folgende Bedeutung: 1. Parkanlagen: gärtnerisch ausgestaltete Flächen, die überwiegend der Erholung dienen, einschließlich der darin befindlichen Garten- und Rasenflächen, Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen; 2. Grünanlagen: Grünflächen, die überwiegend der Erholung dienen, ohne Parkanlagen zu sein, einschließlich der darin befindlichen Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen; 3. öffentlich zugänglich: für die Allgemeinheit ständig oder jedenfalls während bestimmter Zeiten nutzbar; 4. Kinder- und Jugendspielplätze: für Kinder und Jugendliche eingerichtete Plätze zum Spielen mit jeweils mindestens einem Spielgerät, wie etwa Rutsche, Schaukel, Sandspielkasten; 5. Einrichtungen und Baulichkeiten: Tische, Bänke, Stühle, Spiel- und Sportgeräte, Denkmäler, Brunnen und vergleichbare der Nutzung einer Anlage dienende Gegenstände und Bauwerke; 6. Pflanzungsflächen: Anpflanzungsflächen von Blumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen; 7. Kraftfahrzeuge: zur Verwendung auf Straßen bestimmte oder auf Straßen verwendete Fahrzeuge (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 Straßenver-kehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022), die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden mit Ausnahme von Elektrofahrrädern sowie elektrisch angetriebenen Fahrräder und elektrisch betriebene Klein - und Miniroller (E-Scooter), mit einer höchsten zulässigen Leistung von jeweils nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (§§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. b und d und 88 b StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 iVm § 1 Abs. 2a Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022); 8. Anlagenwege: befestigte Wege und Plätze in Park- und Grünanlagen. (3) Personen, die mit Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten in Anlagen im Sinne des Abs. 1 beauftragt sind oder in diesen eine behördliche Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen haben, unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Maßnahmen nicht den § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung. § 2 Schutzbestimmungen (1) Die Anlagen und deren Einrichtungen und Baulichkeiten sind so zu benützen, dass andere Personen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten dürfen nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden. (2) Auf Anlagenwegen sowie Rasenflächen ist das Fahren, Halten und Parken mit Kraftfahrzeugen verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen: - das Fahren, Halten und Parken mit Einsatzfahrzeugen; - das Zufahren zu den in der Anlage befindlichen Betrieben, Wohnungen und Geschäftslokalen sowie zu Veranstaltungen, Märkten und Gelegenheitsmärkten, jeweils einzig zum Zweck der Ladetätigkeit; das Abstellen von Fahrzeugen ist im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Märkten und Gelegenheitsmärkten zulässig, sofern dies zur deren Durchführung unbedingt erforderlich ist; - das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit Sondergenehmigung. (3) Das Betreten von Pflanzungsflächen sowie das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Halten und Parken) ist verboten. (4) Rasenflächen sind schonend zu behandeln. Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf die Rasenflächen, sowie Beeinträchtigungen des pflanzlichen Lebensraumes über und unter der Erde sind verboten, soweit sie nicht gärtnerischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen von hierzu befugten Personen dienen. § 3 Verbotene zweckwidrige Benützung von Anlagen und Einrichtungen (1) Jede zweckwidrige Benützung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 ist verboten. Insbesondere ist verboten: - das Ablagern (nicht nur vorübergehendes Abstellen bzw. Ablegen) von Gegenständen aller Art, insbesondere von Hausrat, Kleidungs- und Gepäcksstücken; - die Verrichtung der Notdurft außerhalb dafür vorgesehener Toilettenanlagen; - in den Brunnenanlagen das Waschen von Wäsche oder Geschirr, das Baden, außerdem das Baden lassen von Hunden; - das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen; - in den Parkanlagen die Inbetriebnahme von Grill- oder Kochgeräten. (2) Die Aufstellung oder die Anbringung von Gegenständen zum Zwecke der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Durchführung einer Veranstaltung unterliegt den bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. § 4 Kinder- und Jugendspielplätze (1) Auf Kinder- und Jugendspielplätzen sowie im Abstand von 20 Metern, gemessen von der äußeren Begrenzung des Spielplatzes oder - falls eine solche nicht besteht - vom jeweils nächstgelegenen Spielgerät, ist der Konsum von alkoholischen Getränken sowie der Aufenthalt von alkoholisierten Personen verboten. Dem Konsumieren ist ein Verhalten gleichzusetzen, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen. (2) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist der Konsum alkoholischer Getränke 1. im Bereich der Verabreichungsplätze von Gewerbebetrieben, in denen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch deren Kundinnen und Kunden während der Betriebszeiten sowie 2. im Rahmen und im Umfang von gesetzlich erlaubten oder behördlich bewilligten öffentlichen Veranstaltungen, Märkten im Sinne der Linzer Marktordnung 2021 und Gelegenheitsmärkten. § 5 Aufsichtsorgane Die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung obliegt gemäß § 1 b Oö Polizeistrafgesetz (Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten, LGBI. Nr. 36/1979 in der Fassung LGBI. Nr. 55/2018) der Stadt Linz sowie den von ihr bestellten besonderen Organen der öffentlichen Aufsicht. Die Aufsichtsorgane sind in ihrer Eigenschaft besonders gekennzeichnet; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Auf das Wegweisungsrecht nach § 2 Oö. Polizeistrafgesetz wird hingewiesen. § 6 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bestraft. § 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die ‚Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz über den Schutz der öffentlichen Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze vom 8. April 2021‘ (ABI Nr. 7/2021), außer Kraft.“
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Die beiliegende Novelle der Verordnung ‚Ortspolizeiliche Verordnung über den Schutz der öffentlichen Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätze (Grünanlagenverordnung)‘ wird erlassen.
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Danke schön Herr Bürgermeister, Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste, unser Verständnis wie öffentlicher Raum, also der Raum der uns allen gehört in der Stadt, organisiert wird, ist ein Verständnis von einem respektvollen Miteinander. Und wenn viele diesen Raum nutzen, was ja wünschenswert ist, dann haben wir eine belebte Stadt und es kann natürlich zu Konflikten kommen. Wenn wir diese Nutzungskonflikte vermeiden wollen, müssen geltende Regeln kommuniziert werden und alle müssen wissen, was Sache ist, Stichwort ‚Bewusstseinsbildung‘. Das funktioniert über Sozialarbeit und nicht über Strafen. Nur eine Verordnung zu beschließen und Leute in weiterer Folge abzustrafen, ist aus unserer Sicht falsch. Deswegen enthalten wir uns, wie auch damals bei der grundsätzlichen Verordnung, für die es jetzt diese Novelle gibt. Kurz zum Zusatzantrag der ÖVP: Wir finden auch, dass auf einem Kinderspielplatz nicht geraucht werden sollte, weil es um die Gesundheit der Kleinsten in der Gesellschaft geht. Da wir aber der Verordnung nicht zustimmen, stimmen wir auch dem Zusatzantrag nicht zu. Wir enthalten uns also bei beiden. Danke schön.

Auch wir stimmen dieser Verordnung grundsätzlich zu und ja, diese Debatte kommt von uns, wir finden speziell die Maßnahme des Alkoholverbotes wichtig und richtig. Wir wollen aber einen Zusatzantrag für ein Rauchverbot einbringen. Dafür gibt es gute Gründe: 1. Vorbildwirkung, 2. Passivrauchen, 3. Umweltschutz auf Spielplätzen. Ja, wir wissen, dass die Bundespolitik vor hat das zu regeln, wenn man aber sieht, wie oft die Opposition auf Bundesebene Sachen blockiert, dann sollten wird das jetzt umsetzen und nicht blockieren. Seien wir Vorreiter, machen wir das jetzt und warten wir nicht auf die Bundesebene. Wir bringen daher den folgenden Zusatzantrag ein: Der Gemeinderat beschließe: ‚In § 4 wird folgender dritter Absatz angefügt: Auf Kinder- und Jugendspielplätzen ist das Rauchen verboten.‘ Wir würden uns freuen, wenn der Zusatzantrag Anklang findet, wir finden das Rauchverbot ist ein großes Thema und ist wichtig für uns.

Ich bedanke mich auch hier grundsätzlich für die avisierte Zustimmung zu dieser Verordnung. Zum Thema Rauchverbot möchte ich noch ergänzen, dass es bereits jetzt bei den Kinderspielplätzen einen gut sichtbaren Hinweis gibt, wo die Stadt zumindest einmal ersucht auf das Rauchen zu verzichten. Frau Kollegin Ganhör, ich verspreche dir, ich werde mich bei unserem Nationalratsklub dafür einsetzen, dass wir ein solches Rauchverbot selbstverständlich unterstützen und wenn möglich sogar noch beschleunigen. Danke für die Zustimmung.

Da sind ja offensichtlich schon richtige Vorboten von Türkis-Blau auf Bundesebene im Linzer Gemeinderat spürbar.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von Die Grünen (10), KPÖ (2) und Gemeinderat Brandstetter, WANDEL mit Stimmenmehrheit angenommen.