Bebauungsplanänderung 05-045-01-01, KG Katzbach (Esterbachweg) sowie Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01, KG Katzbach

K 9 · Ausschussantrag · 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01 im Bereich Esterbachweg in der Katastralgemeinde Katzbach samt Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01. Der Wirkungsbereich wird im Norden und Osten durch die Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. 1429 sowie die Widmungsgrenze zu Grünland mit besonderer Widmung als Grünzug, im Süden durch den Esterbachweg und im Westen durch den Esterbach begrenzt. Mit der Rechtswirksamkeit der Änderung werden die bisher in diesem Bereich geltenden Bebauungspläne aufgehoben. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft und liegt zur öffentlichen Einsicht auf. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (10):bebauungsplanänderungbebauungsplanaufhebungkatzbachesterbachwegraumordnungwidmungstadtplanunggrünzugöffentliche einsichtverordnung
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Gemeinderat Mag. Rabengruber berichtet über K 9 Bebauungsplanänderung 05-045-01-01, KG Katzbach (Esterbachweg) sowie Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01, KG Katzbach und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung betreffend die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01, „Esterbach¬weg“ und Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01 wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2023 betreffend die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01, ‚Esterbachweg‘ und Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01 Nach § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01 sowie die Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01 werden erlassen. § 2 Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt: Norden: Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. 1429, Widmungsgrenze zu Grünland / Grünfläche mit besonderer Widmung – Grünzug Osten: Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. 1429, Widmungsgrenze zu Grünland / Grünfläche mit besonderer Widmung – Grünzug Süden: Esterbachweg Westen: Esterbach Katastralgemeinde Katzbach Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 05-045-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben. § 4 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Geschäftsbereiches Bau und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“
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Die beiliegende Verordnung betreffend die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01, „Esterbach¬weg“ und Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01 wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2023 betreffend die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01, ‚Esterbachweg‘ und Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01 Nach § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Die Bebauungsplanänderung 05-045-01-01 sowie die Aufhebung eines Teilbereiches der Bebauungspläne N 35-07-01-00 und N 35-07-01-01 werden erlassen. § 2 Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt: Norden: Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. 1429, Widmungsgrenze zu Grünland / Grünfläche mit besonderer Widmung – Grünzug Osten: Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. 1429, Widmungsgrenze zu Grünland / Grünfläche mit besonderer Widmung – Grünzug Süden: Esterbachweg Westen: Esterbach Katastralgemeinde Katzbach Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 05-045-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben. § 4 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Geschäftsbereiches Bau und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.