Verzicht auf Elternbeiträge aufgrund der Einschränkung des Betriebs von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen der Stadt Linz während der COVID-19-Pandemie – Verlängerung des Gemeinderats-Beschlusses vom 10. Dezember 2000

S 1 · Ausschussantrag · 5. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Verwaltungsausschuss Kinder- und Jugend-Services Linz

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Die Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz wurde bis 30. Juni 2022 an die Corona-Situation angepasst. Für Monate mit eingeschränktem Betrieb wird der Elternbeitrag nach der tatsächlichen Inanspruchnahme gestaffelt verrechnet; bei Nichtnutzung gelten Betreuungsverträge als ruhend gestellt. Für Monate ohne Betriebseinschränkung bleibt die monatsweise Ruhendstellung bei pandemiebedingter Nichtnutzung möglich, ohne Elternbeitrag für diesen Monat. Mit der Änderung wird die bisherige Befristung der Corona-Regelung verlängert. Die Beschlussfassung erfolgte mit Stimmenmehrheit bei Stimmenthaltung der MFG-Fraktion.

Schlagwörter (9):kinderbetreuungelternbeiträgetarifordnungcovid-19pandemieruhendstellunggebührenstadt linzfamilienförderung
AntragstextEinblendenAusblenden
Vizebürgermeisterin Hörzing berichtet über S 1 Verzicht auf Elternbeiträge aufgrund der Einschränkung des Betriebs von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen der Stadt Linz während der COVID-19-Pandemie – Verlängerung des Gemeinderats-Beschlusses vom 10. Dezember 2000 und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz wird wie folgt geändert: In § 13 Abs. 3 wird das Datum ,31. Dezember 2021‘ durch die Formulierung ,Ablauf des 30. Juni 2022‘ ersetzt. Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz Aufgrund der Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2018) sowie des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Linz vom 29. Juni 2006 wird für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz (Kindergärten, Horte und Krabbelstuben) Folgendes festgelegt: Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt ab 13 Uhr, - ab dem Schuleintritt, - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. § 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. (2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch zwölf zu teilen. (3) Das Familieneinkommen beinhaltet: a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988; b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 Prozent der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden; c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung; d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage; - bei freiberuflich Tätigen (z.B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren etc.). Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen. (4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. (5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.: - Kinderbetreuungsgeld für das Kind, - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen, - Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), - Studienbeihilfe, - Wochengeld, - Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen, - Krankengeld, - Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind, - Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt, - Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen. (6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. (7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen. (8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage). (9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den (Krisen-) Pflegeeltern, ohne dass eine volle Erziehung (§ 45 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat. § 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt ab 13 Uhr - ab dem Schuleintritt bzw. - das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018. (3) Der Elternbeitrag wird für elf Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Wird eine im August geöffnete Kinderbetreuungseinrichtung besucht, ist auch für diesen Monat der Elternbeitrag zu entrichten. Der Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. (4) Bei der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung sind die für die Ermittlung des Elternbeitrages erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen. Eltern, die freiwillig den Höchstbeitrag entrichten, müssen keine Einkommensnachweise vorlegen. Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis längstens vier Wochen nach erfolgter Aufnahme nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. (5) Der Elternbeitrag kann mittels Abbuchungsauftrag zugunsten der Stadt Linz eingehoben werden. (6) Veränderungen der für die Ermittlung des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände sind der Leiterin der jeweiligen Einrichtung unverzüglich bekannt zu geben und nachzuweisen. Diese werden mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten berücksichtigt. Werden diese Meldungen verspätet erstattet, so wirken sie im Falle einer durch sie veranlassten Erhöhung des ermäßigten Elternbeitrages auf den Monatsersten zurück, der der tatsächlichen Änderung folgt. (7) Ab einer durchgehenden, krankheitsbedingten Abwesenheit von mindestens zwölf Betriebstagen wird gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Hälfte des Elternbeitrages, ab einer durchgehenden, krankheitsbedingten Abwesenheit von 21 Tagen der Elternbeitrag zur Gänze refundiert. Bei Kindern, die einen Hort besuchen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die volle Anzahl der Besuchstage in Anspruch genommen wird. (8) Wenn ein Kind die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung mindestens einen (Abrechnungs-) Monat aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses durchgängig nicht besucht, kann der Betreuungsvertrag ruhend gestellt werden. Für den betreffenden (Abrechnungs-) Monat ist kein Elternbeitrag zu entrichten. § 3 Index Der Mindest- und der Höchstbeitrag, der Elternbeitrag gemäß § 10 (Heilpädagogische Gruppen) sowie der Werkbeitrag ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. § 4 Mindestbeitrag (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: für Kinder unter drei Jahren 49 Euro, für Kinder über drei Jahren 42 Euro (2) Der monatliche Mindestbeitrag für den Nachmittagstarif beträgt für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zum Schuleintritt 42 Euro (3) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 kann aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. § 5 Höchstbeitrag (1) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 179 Euro, für die Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden 268 Euro. (2) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 127 Euro, für die Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden 191 Euro. (3) Der monatliche Höchstbetrag für Schulkinder beträgt für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden 127 Euro, für die Betreuungszeit von mehr als 25 Wochenstunden 191 Euro. (4) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zum Schuleintritt für den Nachmittagstarif beträgt 110 Euro. § 6 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 Prozent und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 Prozent festgesetzt. § 7 Berechnung des Elternbeitrags für Kinder unter drei Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, 3,6 Prozent für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, 5,4 Prozent bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. (2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für die Betreuung ab 13 Uhr (Nachmittagstarif) drei Prozent für die Betreuung ab 13 Uhr. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. § 8 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahre bis zum Schuleintritt und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, drei Prozent für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, 4,5 Prozent bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. (2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahre bis zum Schuleintritt ab 13 Uhr (Nachmittagstarif) drei Prozent für die Betreuung ab 13 Uhr. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. § 9 Berechnung des Elternbeitrages für Horte (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Schulkinder: Drei Prozent für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden, 4,5 Prozent bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme (2) Für einen Hortbesuch an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 85 Prozent vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und ein Tarif für zwei Tage, der 75 Prozent vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. § 10 Heilpädagogische Gruppen (1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von den §§ 7, 8 und 9 nach dem Pflegebedarf und beträgt: a) Für Kinder bis zum Schuleintritt bei Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ab 13 Uhr und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen bis maximal 30 Wochenstunden sowie für Schulkinder bis maximal 25 Wochenstunden - in Pflegestufe 1: 51 Euro - in Pflegestufe 2: 72 Euro - in Pflegestufe 3: 111 Euro - in Pflegestufe 4: 167 Euro - in Pflegestufe 5: 228 Euro - in Pflegestufe 6: 312 Euro - in Pflegestufe 7: 416 Euro b) Für Schulkinder und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung - in Pflegestufe 1: 69 Euro - in Pflegestufe 2: 97 Euro - in Pflegestufe 3: 147 Euro - in Pflegestufe 4: 224 Euro - in Pflegestufe 5: 305 Euro - in Pflegestufe 6: 416 Euro - in Pflegestufe 7: 553 Euro Im Übrigen gelten die §§ 7, 8 und 9 sinngemäß. (2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 zu berechnen. § 11 Sonstige Beiträge (1) In Kindergärten, Horten und Krabbelstuben wird für Werkarbeiten ein Materialbeitrag (Werkbeitrag) in der Höhe von 48 Euro pro Arbeitsjahr eingehoben. Die Einhebung dieses Materialbeitrages (Werkbeitrages) erfolgt zweimal pro Arbeitsjahr in Höhe von jeweils 24 Euro mit der April- und der November-Vorschreibung. Die Valorisierung erfolgt jährlich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, wobei nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden ist. (2) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) kann von den Eltern bei den Kinder- und Jugend-Services der Stadt Linz eingesehen werden. § 12 Familienförderbeitrag Jene Eltern/Erziehungsberechtigten, für die sich aus dieser Tarifordnung eine Mehrbelastung gegenüber dem Linzer Tarifmodell ergibt, erhalten einen Familienförderbetrag in der Höhe der Differenz des Tarifes auf Basis dieser Tarifordnung und dem Tarif aus dem Linzer Tarifmodell. § 12a Änderung wegen Corona/COVID-19-Pandemie (1) Für Monate, in denen eine Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen wegen der Corona/COVID-19-Pandemie erfolgt, wird der Elternbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung verrechnet. Je nach Anzahl der Wochen, in denen eine Betreuung in Anspruch genommen wurde, werden 100 Prozent, 75 Prozent, 50 Prozent, 25 Prozent bzw. null Prozent verrechnet, wobei zu Gunsten der Eltern abgerundet wird. Die Betreuungsverträge gelten in Zeiten, in denen die Betreuung nicht in Anspruch genommen wird, als ruhend gestellt. (2) Für Monate, in denen keine Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erfolgt, können gemäß § 2 Abs. 8 Betreuungsverträge wegen der Corona/COVID-19-Pandemie nur monatswiese ruhend gestellt werden. Für den betreffenden Monat, in welchem keine Betreuung in Anspruch genommen wird, ist kein Elternbeitrag zu entrichten. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Tarifordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. (2) § 2 Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 12a in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Dezember 2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.‘ Ich ersuche um Annahme.“
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe: „Die Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz wird wie folgt geändert: In § 13 Abs. 3 wird das Datum ,31. Dezember 2021‘ durch die Formulierung ,Ablauf des 30. Juni 2022‘ ersetzt. Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz Aufgrund der Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2018) sowie des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Linz vom 29. Juni 2006 wird für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz (Kindergärten, Horte und Krabbelstuben) Folgendes festgelegt: Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt ab 13 Uhr, - ab dem Schuleintritt, - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. § 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. (2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch zwölf zu teilen. (3) Das Familieneinkommen beinhaltet: a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988; b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 Prozent der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden; c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung; d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage; - bei freiberuflich Tätigen (z.B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren etc.). Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen. (4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. (5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.: - Kinderbetreuungsgeld für das Kind, - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen, - Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), - Studienbeihilfe, - Wochengeld, - Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen, - Krankengeld, - Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind, - Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt, - Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen. (6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. (7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen. (8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage). (9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den (Krisen-) Pflegeeltern, ohne dass eine volle Erziehung (§ 45 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat. § 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt ab 13 Uhr - ab dem Schuleintritt bzw. - das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018. (3) Der Elternbeitrag wird für elf Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Wird eine im August geöffnete Kinderbetreuungseinrichtung besucht, ist auch für diesen Monat der Elternbeitrag zu entrichten. Der Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. (4) Bei der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung sind die für die Ermittlung des Elternbeitrages erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen. Eltern, die freiwillig den Höchstbeitrag entrichten, müssen keine Einkommensnachweise vorlegen. Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis längstens vier Wochen nach erfolgter Aufnahme nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. (5) Der Elternbeitrag kann mittels Abbuchungsauftrag zugunsten der Stadt Linz eingehoben werden. (6) Veränderungen der für die Ermittlung des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände sind der Leiterin der jeweiligen Einrichtung unverzüglich bekannt zu geben und nachzuweisen. Diese werden mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten berücksichtigt. Werden diese Meldungen verspätet erstattet, so wirken sie im Falle einer durch sie veranlassten Erhöhung des ermäßigten Elternbeitrages auf den Monatsersten zurück, der der tatsächlichen Änderung folgt. (7) Ab einer durchgehenden, krankheitsbedingten Abwesenheit von mindestens zwölf Betriebstagen wird gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Hälfte des Elternbeitrages, ab einer durchgehenden, krankheitsbedingten Abwesenheit von 21 Tagen der Elternbeitrag zur Gänze refundiert. Bei Kindern, die einen Hort besuchen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die volle Anzahl der Besuchstage in Anspruch genommen wird. (8) Wenn ein Kind die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung mindestens einen (Abrechnungs-) Monat aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses durchgängig nicht besucht, kann der Betreuungsvertrag ruhend gestellt werden. Für den betreffenden (Abrechnungs-) Monat ist kein Elternbeitrag zu entrichten. § 3 Index Der Mindest- und der Höchstbeitrag, der Elternbeitrag gemäß § 10 (Heilpädagogische Gruppen) sowie der Werkbeitrag ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. § 4 Mindestbeitrag (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: für Kinder unter drei Jahren 49 Euro, für Kinder über drei Jahren 42 Euro (2) Der monatliche Mindestbeitrag für den Nachmittagstarif beträgt für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zum Schuleintritt 42 Euro (3) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 kann aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. § 5 Höchstbeitrag (1) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 179 Euro, für die Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden 268 Euro. (2) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 127 Euro, für die Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden 191 Euro. (3) Der monatliche Höchstbetrag für Schulkinder beträgt für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden 127 Euro, für die Betreuungszeit von mehr als 25 Wochenstunden 191 Euro. (4) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zum Schuleintritt für den Nachmittagstarif beträgt 110 Euro. § 6 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 Prozent und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 Prozent festgesetzt. § 7 Berechnung des Elternbeitrags für Kinder unter drei Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, 3,6 Prozent für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, 5,4 Prozent bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. (2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für die Betreuung ab 13 Uhr (Nachmittagstarif) drei Prozent für die Betreuung ab 13 Uhr. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. § 8 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahre bis zum Schuleintritt und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, drei Prozent für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, 4,5 Prozent bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. (2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahre bis zum Schuleintritt ab 13 Uhr (Nachmittagstarif) drei Prozent für die Betreuung ab 13 Uhr. Der Elternbeitrag umfasst fünf Besuchstage pro Woche. § 9 Berechnung des Elternbeitrages für Horte (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Schulkinder: Drei Prozent für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden, 4,5 Prozent bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme (2) Für einen Hortbesuch an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 85 Prozent vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und ein Tarif für zwei Tage, der 75 Prozent vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. § 10 Heilpädagogische Gruppen (1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von den §§ 7, 8 und 9 nach dem Pflegebedarf und beträgt: a) Für Kinder bis zum Schuleintritt bei Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ab 13 Uhr und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen bis maximal 30 Wochenstunden sowie für Schulkinder bis maximal 25 Wochenstunden - in Pflegestufe 1: 51 Euro - in Pflegestufe 2: 72 Euro - in Pflegestufe 3: 111 Euro - in Pflegestufe 4: 167 Euro - in Pflegestufe 5: 228 Euro - in Pflegestufe 6: 312 Euro - in Pflegestufe 7: 416 Euro b) Für Schulkinder und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung - in Pflegestufe 1: 69 Euro - in Pflegestufe 2: 97 Euro - in Pflegestufe 3: 147 Euro - in Pflegestufe 4: 224 Euro - in Pflegestufe 5: 305 Euro - in Pflegestufe 6: 416 Euro - in Pflegestufe 7: 553 Euro Im Übrigen gelten die §§ 7, 8 und 9 sinngemäß. (2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 zu berechnen. § 11 Sonstige Beiträge (1) In Kindergärten, Horten und Krabbelstuben wird für Werkarbeiten ein Materialbeitrag (Werkbeitrag) in der Höhe von 48 Euro pro Arbeitsjahr eingehoben. Die Einhebung dieses Materialbeitrages (Werkbeitrages) erfolgt zweimal pro Arbeitsjahr in Höhe von jeweils 24 Euro mit der April- und der November-Vorschreibung. Die Valorisierung erfolgt jährlich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, wobei nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden ist. (2) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) kann von den Eltern bei den Kinder- und Jugend-Services der Stadt Linz eingesehen werden. § 12 Familienförderbeitrag Jene Eltern/Erziehungsberechtigten, für die sich aus dieser Tarifordnung eine Mehrbelastung gegenüber dem Linzer Tarifmodell ergibt, erhalten einen Familienförderbetrag in der Höhe der Differenz des Tarifes auf Basis dieser Tarifordnung und dem Tarif aus dem Linzer Tarifmodell. § 12a Änderung wegen Corona/COVID-19-Pandemie (1) Für Monate, in denen eine Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen wegen der Corona/COVID-19-Pandemie erfolgt, wird der Elternbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung verrechnet. Je nach Anzahl der Wochen, in denen eine Betreuung in Anspruch genommen wurde, werden 100 Prozent, 75 Prozent, 50 Prozent, 25 Prozent bzw. null Prozent verrechnet, wobei zu Gunsten der Eltern abgerundet wird. Die Betreuungsverträge gelten in Zeiten, in denen die Betreuung nicht in Anspruch genommen wird, als ruhend gestellt. (2) Für Monate, in denen keine Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erfolgt, können gemäß § 2 Abs. 8 Betreuungsverträge wegen der Corona/COVID-19-Pandemie nur monatswiese ruhend gestellt werden. Für den betreffenden Monat, in welchem keine Betreuung in Anspruch genommen wird, ist kein Elternbeitrag zu entrichten. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Tarifordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. (2) § 2 Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 12a in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Dezember 2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.‘ Ich ersuche um Annahme.“
Wortmeldungen (1)EinblendenAusblenden

Wir enthalten uns bei diesem Punkt der Stimme.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der MFG-Fraktion (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.