Neuplanungsgebiet Nr. 744 (Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01), KG Lustenau (nördlich Kraußstraße)

M 5 · Ausschussantrag · 2. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Erlassung einer Verordnung für das Neuplanungsgebiet Nr. 744 nördlich der Kraußstraße in der Katastralgemeinde Lustenau. Das Gebiet wird zeitlich befristet als Neuplanungsgebiet festgelegt, damit die im Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01 vorgesehenen Festlegungen gesichert werden können. Für den abgegrenzten Bereich gelten Bauplatzbewilligungen, Änderungen von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sowie Baubewilligungen nur ausnahmsweise, wenn der künftige Bebauungsplan dadurch nicht erschwert oder verhindert wird. Der Plan liegt in der Bau- und Bezirksverwaltung sowie nach Kundmachung auch an der Amtstafel zur öffentlichen Einsicht auf. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Schlagwörter (9):neuplanungsgebietbebauungsplanraumordnungkatastralgemeinde lustenaukraußstraßebaubewilligungbauplatzbewilligungstadtplanungverordnung
AntragstextEinblendenAusblenden
Gemeinderätin Zukan berichtet über M 5 Neuplanungsgebiet Nr. 744 (Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01), KG Lustenau (nördlich Kraußstraße) und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 744, Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01, Nördlich Kraußstraße, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2021 betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 744, Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01, Nördlich Kraußstraße Nach § 37b Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt. § 2 In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf 08-026-01-01 dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt: Norden: nördl. Grenze des Grundstück Nr. 268/18 Osten: Grundstück Nr. 268/18 Süden: Kraußstraße Westen: westl. Grenze Grundstück Nr. 268/18 Katastralgemeinde Lustenau § 4 Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. BauO 1994), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö. BauO 1994) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 Oö. BauO 1994 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert. § 5 Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrundeliegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmhaltung von Gemeinderat Brandstetter, WANDEL, mit Stimmenmehrheit angenommen.