Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, KG Pichling (Seiderstraße) - 1. Verlängerung

G 3 · Ausschussantrag · 11. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Die Verlängerung des Neuplanungsgebiets Nr. 4 in der Seiderstraße in Pichling wurde um ein Jahr bis 9. Februar 2024 festgelegt. Das Gebiet ist im Flächenwidmungsplan und im örtlichen Entwicklungskonzept für beabsichtigte Änderungen vorgesehen, die Pläne liegen zur öffentlichen Einsicht auf. Betroffen ist ein abgegrenzter Bereich zwischen Mauhartstraße, Grünland, ÖBB-Bahntrasse Linz-Wien und Schwaigaustraße. Während der Verlängerung dürfen Bauplatzbewilligungen, Änderungen von Bauplätzen und Baubewilligungen nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn der künftige Bebauungsplan dadurch nicht erschwert oder verhindert wird. Die Verordnung wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (10):raumordnungneuplanungsgebietflächwidmungsplanörtliches entwicklungskonzeptpichlingseiderstraßebebauungsplanbaubewilligungstadtplanungbauplatzbewilligung
AntragstextEinblendenAusblenden
Gemeinderätin Sommer berichtet über G 3 Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, KG Pichling (Seiderstraße) - 1. Verlängerung und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 4, zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, Seiderstraße, 1. Verlängerung, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 2022 betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2, Seiderstraße, 1. Verlängerung Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Gemäß § 37b Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 4 um ein Jahr, das ist bis 9. Februar 2024, verlängert. § 2 In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan und zum Örtlichen Entwicklungskonzept dargestellten Änderungen beabsichtigt. Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt: Norden: Mauhartstraße 16 bis 20 Osten: Grünland Süden: ÖBB Bahntrasse Linz-Wien Westen: Schwaigaustraße 2a Katastralgemeinde Pichling § 4 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. BauO 1994), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö. BauO 1994) und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 Oö. BauO 1994 – nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.