Grundkauf in der KG Lichtenberg (Leonfeldner Straße) um den Kaufpreis in Höhe von 280.031,40 Euro sowie voraussichtlich 4.119 Euro Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr

O 13 · Ausschussantrag · 32. Sitzung

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde der Kauf mehrerer Grundstücke in der KG Katzbach und in Lichtenberg durch die Stadt Linz um 280.031,40 Euro. Die Flächen umfassen insgesamt 15.974 Quadratmeter; zusätzlich fallen voraussichtlich rund 4.119 Euro an Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr an. Für den Fall einer Umwidmung innerhalb von 20 Jahren ist eine Nachbesserung des Kaufpreises vorgesehen, wenn dadurch eine Bebauung oder höherwertiges Grünland möglich wird. Die übrigen Kosten des Kaufvertrags sowie die grundbücherliche Durchführung trägt die Stadt, Lastenfreistellungskosten und Immobilienertragsteuer übernehmen die Verkäufer. Die Ausgaben werden 2025 über die vorgesehene Finanzposition verrechnet; eine allfällige Fremdfinanzierung erfolgt nach den Regeln des städtischen Finanzmanagements.

Schlagwörter (10):grundkaufliegenschaftserwerbkg katzbachkg lichtenbergumwidmungnachbesserungsklauselgrundstücksverkehrfinanzierunggrunderwerbsteuerstadtlinz
AntragstextEinblendenAusblenden
Beim Tagesordnungspunkt O 13 geht es um einen Grundkauf durch die Stadt Linz. Konkret betrifft es die Grundstücke Nr. 50 und 53/1 in der KG Katzbach, sowie das Grundstück 1193/12 in Lichtenberg mit einem gesamten Katasterausmaß von 15.974 Quadratmeter und einem Kaufpreis von 280.031,40 Euro. In diesem Fall ist es so, dass es noch einmal zu Zahlungen kommen könnte, wenn innerhalb von 20 Jahren umgewidmet und die Liegenschaft neu bewertet wird. Zusätzlich werden voraussichtlich 4.119 Euro Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr für die Stadt fällig. Ich bitte um Zustimmung.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe: 1. Die Stadt Linz kauft von Mag. Martin Ottensamer und Stefan Ottensamer die Grundstücke Nr. 50 und 53/1, KG 45214 Katzbach, sowie Grundstück Nr. 1193/12, KG 45631 Lichtenberg, mit einem Katasterausmaß von insgesamt 15.974 Quadratmeter um den Gesamtkaufpreis von 280.031,40 Euro. 2. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand, oder Teile hiervon, innerhalb von 20 Jahren über Antrag beziehungsweise im Einvernehmen mit der Stadt Linz umgewidmet und durch die Umwidmung eine Bebauung möglich wird oder auch nur höherwertiges Grünland (zum Beispiel Sport- und Spielflächen, Kleingärten et cetera) entsteht, verpflichtet sich die Stadt Linz eine Nachbesserung des Kaufpreises zu leisten. Die Höhe der Nachbesserung ist von einem gemeinsam zu bestellenden Sachverständigen für Liegenschaftsbewertungen zu ermitteln, für beide Seiten bindend und binnen eines Jahres nach Umwidmung zur Zahlung fällig. 3. Lastenfreistellungskosten und Immobilienertragsteuer gehen zulasten der Verkäufer. Sämtliche übrigen Kosten, Gebühren, Verkehr- und Ertragsteuern, die im Zuge des Abschlusses und der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages entstehen hat die Stadt Linz zu übernehmen. Die Aufwendungen für eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung hat die jeweilige Auftraggeberin selbst zu tragen. 4. Im Übrigen erfolgt der Abschluss dieses Rechtsgeschäfts zu den im beiliegenden Kaufvertrag festgelegten Bedingungen und wird dieser genehmigt. 5. Die Verrechnung der Ausgaben in Höhe von 280.031,40 Euro (Kaufpreis) sowie von voraussichtlich rund 4.119 Euro (Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr) für das Rechnungsjahr 2025 erfolgt auf der Finanzposition 1.001100 (Unbebaute Grundstücke) mit dem Haushaltsprogramm HP05006 (Erwerb von Grundstücken, Gebäuden) im Fonds 840000 (Grundbesitz). 6. Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorgans. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahmen von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992), bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.