Änderung der Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz und Neubezeichnung

F 3 · Stadtsenatsantrag · 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Die Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz wurde neu gefasst und sprachlich sowie inhaltlich modernisiert. Dabei wurden die bisherigen 24 Tarifposten auf 17 reduziert, veraltete Positionen gestrichen und neue Nutzungsformen wie Werbeflächen, Veranstaltungen, Warenpräsentationen, digitale Werbescreens und E-Ladestationen berücksichtigt. Zugleich wurden mehrere Befreiungen und Sonderregelungen für gemeinnützige, kulturelle, politische, stadtbildpflegerische und mobilitätsbezogene Nutzungen festgelegt. Die neue Ordnung gilt ab 1. Jänner 2024, die bisherige Fassung wird mit 31. Dezember 2023 aufgehoben. Die Einnahmen werden auf der vorgesehenen Finanzposition im Fonds für Grundbesitz und öffentliches Gut verrechnet.

Schlagwörter (10):sondernutzungöffentliches guttarifordnunggebührenwerbungveranstaltungenstadtbildpflegeradabstellanlagene-ladestationenentbürokratisierung
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Bürgermeister Luger berichtet über F 3 Änderung der „Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes der Stadt Linz“ und Neubezeichnung als „Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz“ und führt aus: „Ich darf Sie um Zustimmung zur Änderung der ‚Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes der Stadt Linz‘ in Zukunft nur mehr ‚Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz‘ ersuchen. Diese Tarifordnung wurde 1982 beschlossen. Damit wurde konkret festgelegt, zu welchen finanziellen Konditionen unterschiedliche Formen der Sondernutzung öffentlichen Gutes durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße erfolgen können. Im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 wurden Anpassungen vorgenommen. Ansonsten wurde diese Tarifordnung seither nicht geändert, die einzige Anpassung erfolgte bei der Umstellung von Schilling auf Euro. Aktuell gibt es 24 unterschiedliche sogenannte Tarifposten, von denen es einige gar nicht mehr gibt. Zusätzlich gibt es jetzt ganz andere Formen, wie der öffentliche Raum für Werbezwecke, Veranstaltungen, etc. genutzt wird. Ich möchte mich in diesem Zusammenhang bei Herrn Direktor Mag. Ilchmann und bei Herrn Ulrich Püschel als Abteilungsleiter ganz persönlich bedanken, dass Sie diese Arbeit aus meiner Sicht sehr gut gemacht haben. Öffentliches Gut, das grundsätzlich allen Linzer*innen gehört, kann auch für kommerzielle, für soziale, für kulturelle und auch für sportliche Zwecke - wie auch immer – genutzt werden, dazu ist es ja auch da. Wir haben es geschafft, einige Entbürokratisierungsmaßnahmen durchzuführen und einzelne Positionen, die wir in der Vergangenheit vergebührt haben, ersatzlos zu streichen. Ich möchte darauf hinweisen, dass mit der heutigen Beschlussfassung manche Gebühren nicht mehr verwendet werden. Die sogenannten Warenkörbe, die immer wieder ein Diskussionspunkt in der Stadt waren, fallen weg. Wir haben sprachlich zwar hochinteressante, aber inhaltlich nicht sehr bedeutungsvolle Unterscheidungen zwischen Sonnenschutzschirmen und Markisen, zwischen bedruckten und nichtbedruckten Markisen weggebracht. Wir haben auch festgelegt, dass von Unternehmen für die kommerzielle, ökonomische, individuelle Nutzung öffentlichen Gutes zu bezahlen ist. Sie entnehmen der Unterlage, die ihnen zugegangen ist, dass für bestimmte Werbetafeln, ab bestimmten Größen, auch für Warenpräsentationen von Unternehmen, die Produkte auf den Markt bringen wollen, immer wieder Flächen in der Fußgängerzone, am Hauptplatz, am Pfarrplatz angemietet werden. Hier haben wir versucht einen Mittelweg zu suchen, zwischen Einnahmen für die Stadt, auf die wir nicht verzichten wollen und gleichzeitig einer Einnahmenstruktur, die dem beabsichtigten Zweck auch einigermaßen ökonomisch zum Abbild verleitet. Ich kenne die Diskussionen, die wir auch heute noch haben werden, dass man hier generell keine Steuern einheben sollte. Das lehne ich persönlich ab. Nicht nur auf Grund dessen, dass es auch ökonomisch nicht korrekt ist, wenn man Vorteile hat und dafür nicht bezahlen will, sondern weil es auch einen ordnungspolitischen Hintergrund gibt. Wir sind gut beraten, auch für das Aufstellen, die Nutzung für werbliche Maßnahmen und für Veranstaltungen, die auch gewinnorientiert sind, ordnungspolitische Maßnahmen zu setzen. Das heißt, es ist wichtig, dass angemeldet wird und dass die Rahmenbedingungen von uns auch genehmigt und gestaltet werden können, denn es handelt sich hier um Flächen, die nicht einzelnen Individuen zugeordnet sind, sondern grundsätzlich der Allgemeinheit gehören. Ich glaube, dass wir durch die Reduktion von 24 auf 17 zeitgemäße Positionen eine Vorlage zur Beschlussfassung vorliegen haben, die modern ist, die der Realität entspricht und die auch von den Unternehmen verstanden wird, ich habe diesbezügliche Gespräche mit den Institutionen geführt. Bei all denjenigen, die heute hier diesen Antrag mittragen, bedanke ich mich bereits jetzt herzlich. Der Gemeinderat beschließe: „1. Die ‚Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz‘ wird in der beiliegenden Fassung beschlossen und gilt ab 1. Jänner 2024. Die geltende ‚Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes‘ in der bisherigen Fassung wird mit Wirksamkeit 31. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Die Verrechnung der Einnahmen erfolgt auf der FiPos 2.811000 (Miete und Pachtertrag) im Fonds 840100 (Grundbesitz, Öffentliches Gut).“ Kundmachung betreffend Festsetzung der Tarife für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz ab 1. Januar 2024 Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat der Gemeinderat festgelegt, die Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes der Stadt Linz einer Reform zu unterziehen und unter der Bezeichnung ‚Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes‘ neu festzulegen. I. Die Tarife lauten wie folgt: Netto in Euro 20% USt. Betrag Brutto in Euro Tarifpost 1 Werbe- und Hinweisschilder jeder Art und Schaukästen pro angefangenem Quadratmeter Ansichtsfläche und Jahr 34,79 6,96 41,75 Tarifpost 2 Temporäre Werbeständer in jeglicher Form bis zu drei Quadratmeter Ansichtsfläche pro Stück und 14 Tage 21,46 4,29 25,75 Tarifpost 3 Werbetafeln, Spruchbänder, Werbefahnen (Flaggen, Banner) und sonstige Werbegegenstände pro angefangenem Quadratmeter Ansichtsfläche und Monat 13,95 2,79 16,74 Tarifpost 4 a) Vorlegeschächte aller Art, Stufen, Rampen, Lifte, Fundamentverbreiterungen, Stützpfeiler, Baugrubensicherungen (z. B. Bohrpfahlwände, Spundwände) und Ähnliches pro Stück und Jahr 24,68 4,94 29,62 b) Einbau unterirdischer Erdanker pro Stück und Jahr 68,32 13,66 81,98 Tarifpost 5 a) Ständige Vordächer pro angefangenem Quadratmeter und Jahr 10,30 2,06 12,36 b) Sonstige Vorbauten, soweit diese nicht in den Tarifposten eins bis sechs erfasst sind, insbes. Gehsteigüberbauungen, Balkone, Erker pro Stück, Geschoß und Jahr 9,44 1,89 11,33 Tarifpost 6 Warenautomaten, Abholstationen und Ähnliches pro Stück und Jahr 160,97 32,19 193,16 Tarifpost 7 Schanigärten a) im Innenstadtbereich (Fußgängerzonen, Land- und Hauptstraße) pro angefangenem Quadratmeter und Saison (1. März bis 31. Oktober) pro angefangenem Quadratmeter und Jahr 28,17 44,00 5,63 8,80 33,80 52,80 b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen pro angefangenem Quadratmeter und Saison (1. März bis 31. Oktober) pro angefangenem Quadratmeter und Jahr 22,54 35,41 4,51 7,08 27,05 42,49 c) im übrigen Stadtgebiet pro angefangenem Quadratmeter und Saison (1. März bis 31. Oktober) pro angefangenem Quadratmeter und Jahr 16,90 26,83 3,38 5,37 20,28 32,20 Tarifpost 8 a) Leitungen außerhalb der öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze, ausgenommen Heiz-, oder Kälteleitungen pro Laufmeter und Jahr 1,07 0,21 1,28 b) Heiz- oder Kälteleitungen pro Laufmeter und Jahr 11,80 2,36 14,16 Tarifpost 9 Baustelleneinrichtungen a) bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat pro angefangenem Quadratmeter und Monat 4,96 0,99 5,95 b) bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum pro angefangenem Quadratmeter und Monat 9,94 1,99 11,93 Tarifpost 10 Container (Abrollcontainer und Ähnliches) a) bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat pro Stück und Monat 64,39 12,88 77,27 b) bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum pro Stück und Monat 128,77 25 8 75 154,52 Tarifpost 11 Zeitungsentnahmeeinrichtungen a) bei Aufstellung/Anbringung an Sonn- und Feiertagen pro Stück und Monat 2,15 0,43 2,58 b) bei täglicher Aufstellung/Anbringung pro Stück und Monat 40,78 8,16 48,94 Tarifpost 12 Verkaufshütten, Würstelstände, Kioske und Ähnliches a) im Innenstadtbereich (Fußgängerzonen, Land- und Hauptstraße) pro angefangenem Quadratmeter und Monat 61,50 12,30 73,80 b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen pro angefangenem Quadratmeter und Monat 31,12 6,22 37,34 c) im übrigen Stadtgebiet pro angefangenem Quadratmeter und Monat 18,24 3,65 21,89 Tarifpost 13 Warenpräsentationen pro angefangenem Quadratmeter und Tag 42,92 8,58 51,50 Tarifpost 14 Veranstaltungen pro 100 Quadratmeter und Tag 25,00 5,00 30,00 Tarifpost 15 Verteilung von Flugblättern, Werbemitteln und dergleichen pro 500 Stück 24,68 4,94 29,62 Tarifpost 16 Sonstige gewerbliche Nutzung pro angefangenem Quadratmeter und Jahr 36,49 7,30 43,79 Tarifpost 17 Sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes, sofern die vorstehenden Tarifposten oder besondere Vereinbarungen keine andere Regelung treffen pro Einheit und Jahr 11,80 2,36 14,16 II. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Geschäftsportale, Vitrinen und Ähnliches, bewegliche Sonnendächer und Markisen sowie auf öffentlichem Gut befindliche Warenkörbe (dauerhafte Warenausräumung vor Geschäftslokalen) sind von Entgelten nach der Tarifordnung befreit. III. Die Grasnutzung auf Grundstücken, welche aufgrund baurechtlicher Bestimmungen dem öffentlichen Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden und von Benützer*innen im überwiegenden Interesse der Stadt Linz gepflegt werden, ist von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 1988). Diese Entgeltbefreiung gilt auch für gärtnerische oder feldmäßige Nutzungen von noch nicht ausgebauten Grundflächen des öffentlichen Gutes. IV. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Stufen und Vorlegeschächte sind, wenn ein begründetes Ansuchen eingereicht und durch den zuständigen Geschäftsbereich festgestellt wird, dass die jeweilige Sondernutzung aus Gründen der Stadtbildpflege unter anderem im öffentlichen Interesse gelegen ist, von dem in Tarifpost 4a vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 1990). V. Veranstaltungen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz, die nachweislich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind über Antrag der Veranstalterinnen von der diesbezüglich in Betracht kommenden (Tarifpost 14) befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 16. Februar 1995). Gleiches gilt für die Errichtung von Schaukästen (Tarifpost 1) und die Verteilung von Flugblättern, Werbemitteln und dergleichen. (Tarifpost 15). Entgeltpflichtige Veranstaltungen sind mit einem Maximalbetrag von insgesamt 1800 Euro (brutto) pro Tag gedeckelt. Bei mehrtägigen, zeitlich zusammenhängenden Veranstaltungen beträgt die Deckelung des Entgeltes 18.000 Euro (brutto). Die Dynamisierung dieser Deckelungsbeträge erfolgt im Sinne der Bestimmungen des Punktes XXIV. VI. Pflanzungen von Kletter- bzw. Rankgewächsen zum Zwecke von Wandbegrünungen und Pflanzen und Blumen in Trögen bzw. Töpfen etc., die jeweils zur Verschönerung des Stadtbildes dienen, sind, soweit hierfür öffentliches Gut der Stadt Linz in Anspruch genommen wird, über Antrag der Nutzungswerber*innen von dem in Tarifpost 17 (sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juni 1996). VII. Private Radabstellanlagen auf öffentlichem Gut sind, wenn ein begründetes Ansuchen eingereicht und durch den zuständigen Geschäftsbereich festgestellt wird, dass die jeweilige Sondernutzung aus Gründen der Förderung sanfter Mobilität unter anderem im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der diesbezüglich in Betracht kommenden Tarifpost befreit. VIII. Politische Parteien und wahlwerbende Gruppen sind von nachstehenden Entgelten nach der Tarifordnung befreit: a) Tarifpost 1 - ausschließlich bezogen auf Schaukästen b) Tarifpost 14 - Veranstaltungen c) Tarifpost 15 - Verteilung von Flugblättern, Werbemitteln und dergleichen IX. Politische Parteien und wahlwerbende Gruppen sind im Zusammenhang mit der Werbung für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern sowie zum Bundespräsidenten/zur Bundespräsidentin und zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin insoweit von der Tarifpost 2 befreit, als diese Parteien bzw. Gruppen das Wahlwerbungsübereinkommen der Stadt Linz für die betreffende Wahl nicht überschreiten. In diesem Wahlwerbungsübereinkommen soll die Dauer der Aufstellung der temporären Werbeständer in jeglicher Form bis zu drei Quadratmeter Ansichtsfläche mit maximal acht Wochen limitiert werden. Darüber hinaus gilt die Befreiung von Tarifpost 3 für die obgenannten Nutzer im Ausmaß einer Gesamtaufstellungsdauer von maximal fünf Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. X. Die Bewerbung von Stadtteilveranstaltungen im jeweils konkreten Stadtteil mittels temporärer Werbeständer ist für einen Zeitraum von höchstens einer Woche vor der jeweiligen Veranstaltung und für maximal zehn Ständer nach Tarifpost 2 entgeltfrei, sofern es sich um Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen zur Bürger*inneninformation oder um Bürger*inneninitiativen handelt. XI. Informationsstände (z.B. von Kirchen, Schulen, Interessenvertretungen und ähnlichen Einrichtungen) auf öffentlichem Gut sind mit zehn Tagen pro Jahr und Gesuchstellerin limitiert und von Benützungsentgelten nach dieser Tarifordnung befreit. XII. Warenpräsentationen auf öffentlichem Gut sind mit sechs Tagen pro Jahr und Gesuchstellerin limitiert. XIII. Baustelleneinrichtungen sind von den in Tarifpost neun vorgesehenen Entgelten befreit, wenn sich diese auf Grundflächen befinden, welche in einer nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öffentlichen Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden, jedoch deren physische Übergabe an die Stadt Linz noch nicht erfolgte. XIV. Die Anbringung von Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 13d der Straßenverkehrsordnung, das sind Wegweiser zu Lokal- und Bereichszielen, die bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele anzeigen (grüne, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift), und von Wegweisern, die in den Vorschriften und Richtlinien für den Straßenbau (RVS) geregelt sind, das sind Wegweiser zur Ankündigung von Gewerbe- und Industriebetrieben (grüne, gelb umrandete Tafel mit gelber Inschrift) sowie von kulturell bedeutenden Sehenswürdigkeiten (braune, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift), ist, da diese Hinweisschilder der Verkehrsleitung dienen, von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit. Gleiches gilt für die Anbringung/Aufstellung von privaten Verkehrsspiegeln. XV. Die Werbung für Zirkusveranstaltungen in Linz ist im Ausmaß von maximal 100 Stück Werbeträgern von dem in der Tarifpost 2 vorgesehenen Entgelt befreit, sofern diese Maßnahmen innerhalb 14 Tagen vor Beginn und während des Zirkusbetriebes gesetzt werden. XVI. Dachvorsprünge bis ein Meter Ausladung und nachträglich angebrachte Fassadendämmelemente zur energietechnischen Sanierung von Objekten sind von der diesbezüglich in Betracht kommenden Tarifpost befreit. XVII. Behörden und Organisationen, die mit der Abwehr von Gefahren betraut sind (Blaulichtorganisationen), sind von den in der TP 1, 2 und 3 vorgesehenen Entgelten befreit. XVIII. Für die Errichtung und den Betrieb von digitalen Werbescreens sowie von allgemein zugänglichen E-Ladestationen auf öffentlichem Gut sind privatrechtliche Sondervereinbarungen außerhalb der Tarifordnung mit der Stadt Linz abzuschließen. XIX. Baugrubensicherungen (TP 4a) sind grundsätzlich auf Eigengrund zu errichten. Ausnahmen dazu sind nur nach Rücksprache mit der Stadt Linz möglich. Vorübergehend auf öffentlichem Gut verbaute Elemente sind spätestens bis zum Abschluss des Bauvorhabens wieder zu entfernen. Sollten Elemente aus technischen Gründen nicht ausgebaut werden können, ist dies von einem/r Sachverständigen zu begründen. XX. Die Notwendigkeit des Einbaues von Erdankern (Tarifpost 4b) auf öffentlichem Gut ist durch eine/n Sachverständige/n zu bestätigen. Sollten Elemente dauerhaft und unter Belastung im öffentlichem Gut verbleiben, ist hierüber eine privatrechtliche Sondervereinbarung außerhalb der Tarifordnung mit der Stadt Linz abzuschließen. XXI. Einrichtungen der Landesstraßenverwaltung, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse nur auf öffentlichem Gut der Stadt Linz angeordnet werden können, aber für eine funktionierende Landesstraße unbedingt erforderlich sind (z.B. Leitungen, Schächte, Stauraumkanäle oder Rückhaltebecken für die Straßenentwässerung, Anlagen die der Straßenausrüstung dienen) sind von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit. XXII. Die Berechnung der Tarife erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benützungsdauer. Abweichend davon gilt: Für nichtvollendete 14-Tageszeiträume erfolgt keine Aliquotierung nach Tagen und für nichtvollendete Tageszeiträume erfolgt keine Aliquotierung nach Stunden. Für nichtvollendete Monatszeiträume gemäß Tarifpost 9 (Baustelleneinrichtungen) und Tarifpost 10 (Container) beträgt das Entgelt jeweils ein Viertel des monatlichen Tarifsatzes pro angefangene sieben Tage. XXIII. Die Tarife sind grundsätzlich im Vorhinein fällig und unteilbar nach Vorschreibung durch den Magistrat innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. XXIV. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 1982 wurde die Dynamisierung der Tarife an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Diese Dynamisierung wurde bisher und soll auch weiterhin, jeweils mit 1. Januar eines Jahres, durchgeführt werden. Als Maß zur Berechnung der Dynamisierung dient der von der Bundesanstalt ‚Statistik Austria‘ (FN191155k) monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Dynamisierung der Tarife dient die für den Monat September des Jahr 2022 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich fünf Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. XXV. Wenn für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Stadt Linz und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchsabgabe gemäß der Gebrauchsabgabenordnung der Stadt Linz, in der gültigen Fassung, oder einer an dessen Stelle tretenden Regelung zu entrichten ist, findet diese Tarifordnung keine Anwendung.“ Wortmeldung Gemeinderat Rosenmayr: „Frau Vizebürgermeisterin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir freuen uns, dass Reformschritte erfolgen und wir finden es auch gut, dass Tarifpositionen wegfallen. Die Reduktion von 24 auf 17 ist schon ein Schritt, aber es wird nicht verwundern, dass es uns nicht weit genug geht, wir hätten uns durchaus noch mutigere Reformschritte vorstellen können. Ich selbst habe im November 2020 einen Antrag gestellt, so eine Reform auszuarbeiten. Es kommt also etwas heraus, es ist ein Mittelweg, das ist in Ordnung. Aber auch die Presseaussendung unserer Stadträtin zeigt, – diese wird Ihnen sicher auch zur Kenntnis gebracht worden sein – das eine oder andere, wäre mit mutiger Entschlossenheit noch möglich gewesen. Andere Städte haben in derselben Situation zeitgemäße beziehungsweise zeitgemäßere Reformen umgesetzt. Wir glauben, dass die Beschreibung aus der Presseaussendung - veraltet, bürokratisch und verkrustet – nur zu einem Teil bearbeitet wurde, der andere Teil bleibt bestehen. In Zeiten von Teuerungen und Inflation hätte man die Wirtschaft in Linz durch deutlichere Reduktion der Aufwendungen, nicht nur der geldmäßigen Aufwendungen, sondern auch der bürokratischen Aufwendungen, noch einmal unterstützen können. Es ist dennoch ein Schritt in eine Richtung. Wir enthalten uns aber, weil es uns nicht weit genug geht und wir hoffen, dass in Zukunft diesbezüglich auch noch weitere Schritte folgen werden.“
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Der Gemeinderat beschließe: „1. Die ‚Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz‘ wird in der beiliegenden Fassung beschlossen und gilt ab 1. Jänner 2024. Die geltende ‚Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes‘ in der bisherigen Fassung wird mit Wirksamkeit 31. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Die Verrechnung der Einnahmen erfolgt auf der FiPos 2.811000 (Miete und Pachtertrag) im Fonds 840100 (Grundbesitz, Öffentliches Gut).“
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Frau Vizebürgermeisterin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir freuen uns, dass Reformschritte erfolgen und wir finden es auch gut, dass Tarifpositionen wegfallen. Die Reduktion von 24 auf 17 ist schon ein Schritt, aber es wird nicht verwundern, dass es uns nicht weit genug geht, wir hätten uns durchaus noch mutigere Reformschritte vorstellen können. Ich selbst habe im November 2020 einen Antrag gestellt, so eine Reform auszuarbeiten. Es kommt also etwas heraus, es ist ein Mittelweg, das ist in Ordnung. Aber auch die Presseaussendung unserer Stadträtin zeigt, – diese wird Ihnen sicher auch zur Kenntnis gebracht worden sein – das eine oder andere, wäre mit mutiger Entschlossenheit noch möglich gewesen. Andere Städte haben in derselben Situation zeitgemäße beziehungsweise zeitgemäßere Reformen umgesetzt. Wir glauben, dass die Beschreibung aus der Presseaussendung - veraltet, bürokratisch und verkrustet – nur zu einem Teil bearbeitet wurde, der andere Teil bleibt bestehen. In Zeiten von Teuerungen und Inflation hätte man die Wirtschaft in Linz durch deutlichere Reduktion der Aufwendungen, nicht nur der geldmäßigen Aufwendungen, sondern auch der bürokratischen Aufwendungen, noch einmal unterstützen können. Es ist dennoch ein Schritt in eine Richtung. Wir enthalten uns aber, weil es uns nicht weit genug geht und wir hoffen, dass in Zukunft diesbezüglich auch noch weitere Schritte folgen werden.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von ÖVP (11) und LinzPlus (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.