…
Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 (Straßenplan ST230003 zum Bebauungsplan 06-014-01-00, Severinusweg - Posthofstraße, KG Lustenau); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Geh- und Radfahrweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs
G 2 · Ausschussantrag · 23. Sitzung
Berichterstatter:
Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr
Ergebnis:angenommen
Quelle:PDF der Sitzung
Zusammenfassung
KI GeneriertBeschlossen wurde eine Verordnung zum Straßenplan ST230003 für den Bereich Severinusweg–Posthofstraße in der Katastralgemeinde Lustenau im Hafen. Dabei werden Grundflächen als Gemeindestraße und als Geh- und Radfahrweg für den Gemeingebrauch gewidmet. Zugleich werden Verkehrsflächen in der Sintstraße und am Severinusweg aufgelassen und aus dem Gemeingebrauch entzogen. In der Posthofstraße ist ein kombinierter Geh- und Radweg vorgesehen. Die Verordnung wurde einstimmig erlassen.
Schlagwörter (9):straßenwidmunggemeindestraßegeh- und radwegverkehrsflächenauflassunggemeingebrauchbebauungsplanmobilitätstadtplanung
AntragstextEinblendenAusblenden
Danke Herr Bürgermeister, bei dieser Verordnung geht um die Katastralgemeinde Lustenau im Hafen. Hier kommt es zu einer Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße. Ganz konkret geht es um aufzulassende Verkehrsflächen in der Sintstraße und am Severinusweg sowie um neue Verkehrsflächen am Severinusweg. In der Posthofstraße kommt ein kombinierter Geh- und Radweg.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST230003 zum Bebauungsplan 06-014-01-00, „Severinusweg - Posthofstraße“, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Geh- und Radfahrweg - Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird einstimmig angenommen.