Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991, KG Waldegg (Straßenplan ST220004 Edelweißberg); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

G 2 · Ausschussantrag · 10. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Verordnung zum Straßenplan ST220004 am Edelweißberg in der KG Waldegg. Grundflächen werden darin zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg erklärt und für den Gemeingebrauch gewidmet. Zugleich werden Verkehrsflächen aufgelassen und dem Gemeingebrauch entzogen. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der anliegenden Grundstücke. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Schlagwörter (10):straßenwidmunggemeindestraßefußgängerwegverkehrsflächenauflassunggemeingebrauchaufschließungstraßengesetzmobilitätstadtplanung
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# Gemeinderat Koppler berichtet über G 2 Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991, KG Waldegg (Straßenplan ST220004 Edelweißberg); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220004, Edelweißberg, KG Waldegg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen. ## Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 2022 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220004, Edelweißberg, KG Waldegg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: ## § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan „ST220004“ der Planung, Technik und Umwelt vom 15. April 2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. ## § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. ## § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen. Für die Landeshauptstadt Linz“
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Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220004, Edelweißberg, KG Waldegg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.