Verordnung nach § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; KG Linz (Straßenplan ST230006, Greilstraße 12); Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs

F 3 · Ausschussantrag · 18. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Auflassung von Verkehrsflächen in der Greilstraße 12 in der KG Linz nach § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991. Damit wird der im Straßenplan ST230006 dargestellten Fläche der Gemeingebrauch entzogen. Der Plan liegt beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht auf und wird nach Kundmachung auch an der Amtstafel angeschlagen. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft. Beschlossen wurde dies mit Stimmenmehrheit bei einer Enthaltung.

Schlagwörter (9):verkehrsflächenauflassungentziehung des gemeingebrauchsstraßengesetzstraßenplangreilstraßeverkehrstadtplanungrecht
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und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
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Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST230006, Greilstraße 12, KG Linz, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Dezember 2023 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, ST230006, Greilstraße 12, KG Linz, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan "ST230006" der Planung, Technik und Umwelt vom 21. Juni 2023, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. § 2 Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundfläche ist aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Geschäftsbereiches Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen. Ich bitte um Zustimmung.
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Ich möchte nur meine Enthaltung avisieren.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung von Gemeinderat Brandstetter, WANDEL, mit Stimmenmehrheit angenommen.