Antiteuerungspaket der Stadt Linz 2023; Kreditübertragung

F 4 · Stadtsenatsantrag · 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Beschlossen wurde das Antiteuerungspaket der Stadt Linz 2023 mit Förderungen für Familien, Vereine, Sozialmärkte und soziale Härtefälle. Das Schulstartpaket unterstützt erziehungsberechtigte Personen von unterrichtspflichtigen Kindern im Schuljahr 2023/24 mit 100 Euro in Linzer City Gutscheinen, wenn die Einkommensgrenzen von 55.000 bis 60.000 Euro je nach Kinderzahl nicht überschritten werden. Für Vereine und Organisationen wurden zwei Förderbereiche eingerichtet: eine Zusatzförderung für teurerungsbedingte Mehrkosten mit 600.000 Euro sowie eine KIG-Energiekostenförderung mit 1.000.000 Euro, ergänzt um Subventionen für SOMA und die Volkshilfe sowie eine Aufstockung des Härtefallfonds auf 100.000 Euro. Die gesamten städtischen Ausgaben von maximal 2.360.000 Euro werden durch Bundesmittel aus dem KIG gedeckt und über mehrere Finanzpositionen verrechnet. Der Gemeinderat nahm das Paket einstimmig an; ein Abänderungsantrag mit erweiterten Anspruchsgruppen und höheren Einkommensgrenzen wurde abgelehnt.

Schlagwörter (10):antiteuerungspaketschulstartpaketfamilienförderungvereinsförderungenergiekostensozialmärktehärtefallfondskinderarmutinflationkommunales investitionsgesetz
AntragstextEinblendenAusblenden
Vizebürgermeisterin Blöchl berichtet über F 4 Antiteuerungspaket der Stadt Linz 2023; Kreditübertragung und führt aus: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, wir haben ein städtisches Maßnahmenpaket erarbeitet, welches all jene Personen und Organisationen unterstützen soll, die von den erhöhten Energie- und Lebenshaltungskosten tatsächlich existentiell belastet sind. Als Stadt Linz wollen wir insbesondere bei sozialen Härtefällen helfen und mit einem Schulstartpaket einen Beitrag gegen die zunehmende Kinderarmut leisten. Das Schulstartpaket für Familien in Höhe von 560.000 Euro kann, wenn Sie im Gemeinderat heute zustimmen, im September die Mehrbelastungen von vielen Familien und Schulkindern entschärfen. Dabei sollen Linzer Vorschul- und Schulkindern bis zur fünften Schulstufe finanzielle Unterstützung zum Beginn des neuen Schuljahres in Form von 100 Euro Einkaufsgutscheinen des City Ringes erhalten. Für die soziale Treffsicherheit der Maßnahmen kann eine Obergrenze beim Haushaltseinkommen zwischen 55.000 und 60.000 Euro jährlich, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder sorgen. Für jene Linzer Vereine, die dringend auf Hilfe angewiesen sind, haben wir ein Gesamtpaket in Höhe von 1,6 Millionen Euro maximal erarbeitet, das in zwei Teilen unterteilt ist. Zum einen kann es bei der Deckung gestiegener Energiekosten unterstützen. Vereine können in Summe bis zu einer Million Euro aus dem Kommunalen Investitionspaket abrufen. Die Stadt Linz leistet dabei einen Zuschuss in Höhe von 500.000 Euro, die andere Hälfte wird durch den Bund gefördert. Zum Zweiten haben wir zahlreiche Kultur- Sport und Sozialvereine, die uns mitgeteilt haben, dass sie nicht nur durch die Energiekosten belastet sind, sondern dass sie auch durch die laufenden Ausgaben, die inflationsgetrieben gestiegen sind, z.B. Personalkosten aber auch Sachkosten sehr belastet sind. Diese Ausgaben sind durch den Bund nicht gefördert, darum ist es wichtig, dass wir ein städtisches Förderpaket anbieten, um auch bei diesen Belastungen, die aus Personal, Mieten und Betriebskosten kommen die Vereine entlasten können. Dafür stellen wir weitere 600.000 Euro zur Verfügung. Unterstützt werden gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine, mit denen wir bislang zusammenarbeiten und die bisher auch eine Förderung der Stadt Linz erhalten. Wir möchten diesen Vereinen eine maximale Zusatzförderung von zehn Prozent anbieten. Um aber auch treffsicher agieren zu können und einer Überförderung vorzubeugen, gibt es eine Nachweispflicht. Das heißt man muss als Verein auch Nachweise bringen und die tatsächlichen Mehrbelastungen und auch die wirtschaftliche Gesamtsituation offenlegen. Darüber hinaus schlagen wir Härtefallmaßnahmen um 200.000 Euro vor. Diese können durch die Aufstockung der bestehenden Basisförderung bei den Linzer Sozialmärkten um insgesamt 150.000 Euro und durch eine Aufstockung des städtischen Härtefallfonds für soziale Notlagen auf 100.000 Euro sicherstellen, dass Armutsgefährdeten auch rasch geholfen werden kann. Der Gemeinderat beschließe: „1. Das ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz 2023‘ wird grundsätzlich genehmigt. 2. Das ‚Schulstartpaket‘ für Linzer Schülerinnen für das Jahr 2023 wird grundsätzlich genehmigt. Die entsprechende beiliegende Förderungsrichtlinie ‚Schulstartpaket‘ für Linzer Schüler*innen 2023 wird genehmigt. Für diesen Zweck wird ein Fördertopf mit 560.000 Euro - eingerichtet. Mit der Gewährung der einzelnen jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mittel das gemäß Wertgrenzen Iaut Statut der Landeshauptstadt Linz (StL) 1992 jeweils zuständige Organ befasst. Zur Abwicklung des ‚Schulstartpakets‘ wird die bedarfsentsprechende Anschaffung von Linzer City Gutscheinen durch die administrativ befassten Geschäftsbereiche, in einem Gesamtwert bis zu 560.000 Euro genehmigt. 3. Das ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Vereine und Organisationen‘ für 2023 wird grundsätzlich genehmigt. Die beiliegende Förderungsrichtlinie ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Vereine und Organisationen‘ wird genehmigt. Für die Förderungen im Rahmen der Vereins- und Organisationsförderungen zur Dämpfung von Teuerungsmaßnahmen für den laufenden Aufwand und für Projekten wird ein Fördertopf von 600.000 Euro eingerichtet. Mit der Gewährung der einzelnen jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mitteln das gemäß Wertgrenzen Iaut Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 jeweils zuständige Organ befasst. 4. Die ‚Kommunales Investitionsgesetz (KIG)-Energiekostenförderung für Vereine und Organisationen‘ wird grundsätzlich genehmigt. Für die Förderungen im Rahmen der ‚KIG-Energiekostenförderung für Vereine und Organisationen wird ein Fördertopf von 1.000.000 Euro eingerichtet, welcher zu gleichen Teilen von KIG-Bundesmitteln und der Stadt Linz dotiert wird. Hierbei kommt ebenso die in Punkt 3 angeführte Richtlinie ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Vereine und Organisationen‘ zur Anwendung. Mit der Gewährung der einzelnen jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mitteln das gemäß Wertgrenzen Iaut StL 1992 jeweils zuständige Organ befasst. 5. Die Stadt Linz gewährt dem ‚SOMA - Verein für Mitmenschen mit geringerem Einkommen‘, Wiener Straße 46, 4020 Linz, eine Subvention für den laufenden Aufwand der SOMA-Märkte in der Wiener Straße und in Auwiesen, von insgesamt maximal 100.000 Euro für das Jahr 2023. Die Stadt Linz gewährt die Förderung mit der Bedingung der Einhaltung der allgemeinen bzw. speziellen Förderungsrichtlinien. 6. Die Gewährung einer Subvention an die Volkshilfe Oberösterreich für den laufenden Aufwand des SOMA-Marktes in Linz-Urfahr von insgesamt maximal 50.000 Euro für das Jahr 2023 wird grundsätzlich genehmigt. Mit der Gewährung der jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mitteln das gemäß Wertgrenzen Iaut StL 1992 jeweils zuständige Organ befasst. 7. Die budgetäre Erhöhung des ‚Härtefallfonds für soziale Notlagen‘ von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für das Jahr 2023 wird genehmigt. 8. Die gesamthaft geplanten städtischen Ausgaben im Ausmaß von maximal 2.360.000 Euro werden durch die Einnahmen gemäß § 6 KIG 2023 auf der FiPos. 2.860200 ‚Transfers von Bund‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ bedeckt. Die Verrechnung erfolgt innerhalb der Deckungsgruppe 161. 9. Die Verrechnung der Förderungen erfolgt dabei: a. Die Verrechnung des Gutscheinankaufs in der Höhe von maximal 560.000 Euro bei der Linzer City Gutschein GmbH erfolgt auf der FiPos 1.413200 ‚Handelswaren‘ mit dem Funktionsbereich 545 ‚Schulstartpaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023. b. Die Auszahlung der Förderungen im Rahmen der Vereins- und Organisationsförderungen zur Dämpfung von Teuerungsmaßnahmen für den laufenden Aufwand und für Projekte in Höhe von maximal 600.000 Euro - kann auf der FiPos 1.757200 ‚Transfer an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 544 ‚Antiteuerungspaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 erfolgen. c. Die Auszahlung der Förderungen im Rahmen KIG-Energiekostenförderung für Vereine und Organisationen in Höhe von maximal 1.000.000 Euro kann auf der FiPos 1.757200 ‚Transfers an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 546 ‚Antiteuerungspaket-KIG‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 und 2024 erfolgen. d. Die Auszahlung der Förderung an ‚SOMA - Verein für Mitmenschen mit geringem Einkommen‘ in Höhe von maximal 100.000 Euro kann auf der FiPos. 1.757200 ‚Transfer an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 544 ‚Antiteuerungspaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 erfolgen. e. Die Auszahlung der Förderung an die Volkshilfe Oberösterreich in Höhe von maximal 50.000 Euro kann auf der FiPos. 1.757200 ‚Transfer an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 544 ‚Antiteuerungspaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 erfolgen. f. Die Verrechnung der Ausgaben im Rahmen des Härtefallfonds in Höhe von maximal 100.000 Euro für das Rechnungsjahr 2023 kann auf der FiPos. 1.768000 ‚Sonstige Transfers an private Haushalte‘ mit dem Funktionsbereich 368 ‚SUF‘ im Fonds 411000 ‚Sozialhilfe‘ erfolgen. g. Die Kreditübertragung in Höhe von 50.000 Euro von der FiPos. 1.757200 ‚Transfers an Organisationen‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ auf die FiPos. 1.768000 ‚Sonstige Transfers an private Haushalte‘ mit dem Funktionsbereich 368 ‚SUF‘ im Fonds 411000 ‚Sozialhilfe‘ wird genehmigt. Richtlinie über eine Förderung für Linzer Schülerinnen (‚Schulstartpaket‘) Der Gemeinderat der Stadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24.5.2023 nachstehende Richtlinie beschlossen: § 1 Ziel der Förderung Ziel der Förderung ist es, erziehungsberechtigte Personen unterrichtspflichtiger Kinder der Gruppe der sechs- bis zehnjährigen für das Schuljahr 2023/24 finanziell zu unterstützen. Dazu leistet die Stadt Linz nach den folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss (‚Schulstartpaket‘). Die Gruppe der unterrichtspflichtigen sechs- bis zehnjährigen umfasst dabei insbesondere jene Schülerinnen, die folgende Schulformen besuchen: Vorschule, Volksschule, Mittelschule (fünfte Schulstufe), allgemeinbildende höhere Schule (fünfte Schulstufe) sowie sonderpädagogische Schulen (erste bis fünfte Schulstufe). Schülerinnen nach § 27 Schulunterrichtsgesetz (‚Repetent*innen‘) fallen ebenfalls unter das Förderziel, sofern sie eine der angeführten Schulstufen besuchen und das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. § 2 Fördergegenstand Pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1 wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss ist abhängig von den Voraussetzungen gemäß § 3 sowie den Einkommensgrenzen gemäß § 6. § 3 Förderempfängerin, Wohnsitz 1. Die finanzielle Unterstützung für den Zuschuss wird nur auf Ansuchen zuerkannt. 2. Anträge können nur von jenen erziehungsberechtigten Personen gestellt werden, welche Familienbeihilfe für das zu fördernde Kind beziehen und mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben. Als erziehungsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die für den*die Schülerin obsorgeberechtigt oder zur Ausübung der Pflege und Erziehung berechtigt sind - dies gilt insbesondere für Pflegeeltern. 3. Der Zuschuss wird für jene Schülerinnen im Sinne des § 1 gewährt, die im Schuljahr 2023/24 der Unterrichtspflicht unterliegen. 4. Als Schülerinnen im Sinne dieser Richtlinie gelten Kinder, für die der*die Erziehungsberechtigte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1976, BGBl. Nr. 376/1967, idF, bezieht. 5. Die Förderung kann - vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen - nur gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ansuchens der*die Schülerin und die erziehungsberechtigte Person, mit welcher der*die Schüler*in in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ihren Hauptwohnsitz in Linz haben. § 4 Art und Ausmaß der Förderung 1. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Form von Wertgutscheinen der Linzer City Gutschein GmbH gewährt. 2. Die Förderung wird einmal pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1 gewährt. 3. Die Förderhöhe beträgt 100 Euro pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1. § 5 Haushaltseinkommen 1. Als Haushaltseinkommen im Sinne dieser Richtlinie gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aus dem Kalenderjahr 2022. 2. Als Einkünfte gelten: a. Bei nichtselbstständiger Arbeit die Summe der Bruttobezüge gemäß § 25 Einkommenssteuergesetz 1988, abzüglich nachgewiesener und anerkannter Werbungskosten gemäß § 16 Einkommenssteuergesetz 1988 sowie abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer. b. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten der gemäß § 17 des Einkommenssteuergesetz 1988 ermittelte Gewinn. c. Bei allen übrigen Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommenssteuerbescheid abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Sind im veranlagten Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten, so sind diese Einkünfte gemäß laut a zu errechnen. 3. Zu den Einkünften gemäß Abs. 2 sind allenfalls hinzuzurechnen: a. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss b. Leistungen nach der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankengeld) c. Wochengeld d. Pensionen e. Leistungen gemäß Oö. SOHAG und Oö. Grundversorgungsgesetz f. Gerichtlich und vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen g. Kinderbetreuungsgeld 4. Zu den Einkünften gemäß Abs. 2 zählen nicht: a. Wohnbeihilfe b. Pflegegeld c. Familienbeihilfe d. Kinderabsetzbetrag e. Familienbonus Plus f. Sonstige (Einmal-)Leistungen mit sozialem Unterstützungscharakter (z. B. Heiz- oder Energiekostenzuschuss) 5. Von den Einkünften abzuziehen sind Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht oder nicht mehr mit dem*der Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben. § 6 Einkommensobergrenze 1. Die Förderung wird nur zuerkannt, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 5 die nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnden Obergrenzen nicht übersteigt: a. Haushalt mit 1 Kind: 55.000 Euro Haushaltseinkommen b. Haushalt mit 2 Kindern: 58.000 Euro Haushaltseinkommen c. Haushalt mit 3 oder mehr Kindern: 60.000 Euro Haushaltseinkommen 2. Als Kinder im Sinne Abs. 1 gelten jedenfalls Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem*der Förderwerber*in leben. Darüber hinaus auch jene junge Erwachsene, für die der*die Förderwerber*in Familienbeihilfe bezieht und die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem*der Förderwerber*in leben. § 7 Ansuchen, Verpflichtung 1. Der*die Förderwerber*in verpflichtet sich, diese Richtlinie, abrufbar auf der Homepage der Stadt Linz www.linz.at, vollinhaltlich und verbindlich anzuerkennen. 2. Das Ansuchen ist für das Schuljahr 2023/24 im Zeitraum von 4. September bis einschließlich 31. Oktober 2023 zu stellen. 3. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach vollständiger Übermittlung des Förderansuchens sowie nach positiver inhaltlicher Überprüfung. 4. Das Förderansuchen ist grundsätzlich elektronisch mittels Online-Formular bei der Stadt Linz einzubringen. 5. Der*die Förderwerber*in hat mittels Selbsterklärung ausdrücklich zu bestätigen und nachzuweisen, dass er*sie die Voraussetzungen im Sinne der Richtlinie erfüllt. 6. Über Aufforderung hat der*die Förderwerber*in Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nachträglich nachzuweisen, insbesondere: a. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe b. Einkommensnachweis(e) c. Privathaushaltsbestätigung § 8 Rückforderung 1. Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Fördermittel sind den Gutschein werten entsprechend in Euro zur Gänze zurückzuzahlen, wenn diese zu Unrecht ausbezahlt wurden. 2. In sozial berücksichtigungswürdigen Härtefällen kann - insbesondere auch in Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen - von einer Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse abgesehen werden. § 9 Allgemeine Förderbedingungen 1. Eine Förderung darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn diese nicht gegen geltende nationale Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse oder gegen geltendes Recht der Europäischen Union verstößt. 2. Eine Förderung kann nur auf Basis eines vollständig ausgefüllten Ansuchens gewährt werden. Dafür ist das auf der Homepage der Stadt Linz zur Verfügung stehende aktuelle Formular zu verwenden, das bis spätestens 31. Oktober 2023 bei der Förderstelle eingelangt sein muss. Unvollständige Förderungsansuchen sind binnen der von der Förderstelle gesetzten Frist hinsichtlich der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu vervollständigen. Kommt die/der Förderwerber*in dieser Aufforderung nicht nach, wird das Ansuchen als gegenstandslos betrachtet. 3. Jede Fördergewährung setzt voraus, dass die/der Förderwerber*in Auskünfte zu ihrer/seiner persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation sowie im selben Haushalt lebender Personen vollständig und wahrheitsgemäß erteilt und diesbezüglich angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellt, auch wenn diese nicht im Einzelnen in dieser Richtlinie angeführt sind, aber der Förderstelle zur umfassenden Beurteilung der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation die/der Förderwerber*in erforderlich scheinen (Kooperationsgebot). 4. Eine Förderung darf nicht gewährt werden, wenn a. die Einsichtnahme in angeforderte Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften gänzlich oder teilweise verweigert wird, vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden, gefälschte Unterlagen übermittelt werden oder das Kooperationsgebot aus sonstigen Gründen nicht nur geringfügig missachtet wurde, b. gegenüber dem/der Förderwerber*in strafgesetzliche Delikte vorliegen, die eine Förderwürdigkeit ausschließen (z.B. Förderungsmissbrauch, Betrug oder ähnlichen). 5. Auf die Gewährung einer Förderung durch die Stadt Linz besteht kein Rechtsanspruch. 6. Die Zuschüsse sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Wurden jedoch Zuschüsse aufgrund vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben der/des Förderwerber(s)*in oder aufgrund eines Irrtums gewährt, der binnen drei Jahren nach Auszahlung aufgeklärt wurde, sind diese Zuschüsse unverzüglich zurückzuzahlen. Ist eine schriftliche, angemessen befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung im Auftrag der Stadt Linz erfolglos geblieben, kann die Stadt Linz für den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand zuzüglich zur Rückzahlung einen pauschalierten Kostenersatz von 25 Euro beanspruchen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent auf den nicht fristgerecht beglichenen Rückzahlungsbetrag. 7. Dem zuständigen Geschäftsbereich und dem Kontrollamt der Stadt Linz obliegen die Überprüfung des Fördervorhabens und der widmungsgemäßen Verwendung. Diesen ist dazu Einsicht in alle förderrelevanten Unterlagen (Bücher, Rechnungen, Zahlungsbelege etc.), grundsätzlich im Original, zu gewähren. Welche Unterlagen zur Prüfung herangezogen werden, entscheidet das Prüforgan. Weiters ist eine Überprüfung der/des Förderwerber(s)*in selbst gestattet. Dabei sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen sowie eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen. 8. Die Stadt Linz kann jederzeit, wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der festgelegten Bedingungen und Auflagen es erfordern, neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen. 9. Die Stadt Linz kann in begründeten Härtefällen abweichend von den oben genannten Voraussetzungen Förderungen gewähren. § 10 Datenschutz Im Zuge der Entscheidung über die Förderung verarbeitet die Stadt Linz zur Erfüllung ihrer vertraglichen oder rechtlichen Pflichten personenbezogene Daten des/der jeweiligen Förderwerber(s)*in im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Zuge der Abwicklung des gesamten Fördervorganges. Die von vom/der Förderwerber*in bekanntgegebenen Daten werden im Rahmen des konkreten Verfahrens und der gesetzlichen Zulässigkeit an sonstige Verfahrensbeteiligte weitergegeben und im Magistrat der Stadt Linz nach Abschluss des Verfahrens gespeichert. Im Zusammenhang mit der Verwendung von personenbezogenen Daten hat jede/r Förderwerber*in das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung sowie das Recht, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. § 11 Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Nach dem 31. Oktober 2023 gestellte Förderansuchen bleiben unberücksichtigt Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Organisationen und Vereine Wer wird gefördert: Organisationen und Vereine mit Sitz in Linz, welche gemäß §§ 35, 37 und 38 Bundesabgabenordnung idgF. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, bereits mit der Stadt Linz aktiv Zusammenarbeiten und mit dieser in einer aktuellen und jährlich wiederkehrenden Förderbeziehung stehen. Nicht förderbar sind hierbei gewinnorientierte Organisationen. Wofür: Diese einmalige Förderung soll die erheblichen Mehrbelastungen der Linzer Vereine und Organisationen, welche aufgrund der inflationsbedingten Teuerung entstanden sind, mildern. Diese gliedert sich in zwei Schwerpunkte: I. ‚Förderung zur Dämpfung von Teuerungsmaßnahmen für den laufenden Aufwand und für Projekte‘ Förderbar sind hierbei Mehrkosten aufgrund von Teuerungseffekten betreffend den laufenden Aufwand und im Zusammenhang mit Projekten die jährlich wiederkehrend abgewickelt werden, wie bspw. Personal-, Betriebs- und Finanzierungskosten, die sich im Jahresvergleich 2022 zu 2021 ergeben haben und welche nicht über die ‚KIG – Energiekostenförderung‘ (siehe Pkt. II) förderbar sind. Auf Basis der bestehenden Förderung durch die Stadt Linz ist nunmehr eine Zusatzförderung von bis zu maximal zehn Prozent des aktuellen Fördervolumens möglich. Bei bisher gewährten Förderungen in der Höhe von kleiner als 1000 Euro wird ein pauschaler Fördersatz von 100 Euro gewährt. Sollten seitens der Stadt Linz im Jahr 2023 aufgrund von Teuerungseffekten bereits erhöhte Förderungen genehmigt worden sein, besteht keine weitere Fördermöglichkeit. Laufzeit bis: 31. Dezember 2023 II. ‚KIG – Energiekostenförderung‘ Diese einmalige städtische Zusatzförderung regelt die zumindest teilweise Abgeltung von gestiegenen Energiekosten für Organisationen und Vereine, die im Rahmen des KIG 2023 anspruchsberechtigt sind. Förderbar ist dabei die Höhe des Deltas der Jahresenergiekostenabrechnungen von 2021 zu 2022. Sollten die Organisationen und Vereine bereits von dritter Seite Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten und für den bezuschussten Zeitraum erhalten oder gewährt bekommen haben, kann keine weitere Förderung durch die Stadt Linz erfolgen. Laufzeit bis: 31. Dezember 2024 Hinweise zur Antragstellung Förderbar sind beispielsweise erhöhte Energiekosten, Personalkosten, Betriebskosten und Mietkosten aufgrund von Teuerungseffekten. Im Einzelfall ist für die bezüglichen Kosten jedenfalls der Nachweis der Teuerung zu erbringen. Nicht umfasst von dieser Richtlinie sind Investitionsförderungen. Ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, ist je nach (wirtschaftlicher) Sachlage und fallbezogen vom zuständigen Organ der Stadt festzusetzen. Die jeweilige Förderung ist dabei abhängig von der wirtschaftlichen Gesamtsituation und dem potentiellen Förderbedarf der Förderwerber*in. Die/Der Förderwerber*in hat mit dem Ansuchen bekannt zu geben, ob bei anderen übergeordneten Förderstellen insbesondere des Bundes und des Landes OÖ weitere Förderungen für den gleichen Förderzweck beantragt wurden bzw. werden. Diese Förderung wird als einmaliger Zuschuss gewährt. Antragstellung per E-Mail unter ausschließlicher Verwendung des letztgültigen Antragsformulars, vollständig ausgefüllt und unterschrieben an eine entsprechende E-Mail Adresse. Benötigte Unterlagen Förderformular, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Jahresabschluss der Jahre 2021 und 2022 und Energie-Jahresabrechnungen bzw. Miet-, Personal- oder Betriebskostenabrechnung oder ähnliches. Dotierung Das Antiteuerungspaket für Organisationen und Vereine der Stadt Linz ist mit maximal 1.600.000 Euro (inkl. KIG-Anteil des Bundes) dotiert. Weitere Informationen zu den gültigen, angewandten Förderungsrichtlinien: Soweit diese Richtlinie keine besonderen Bestimmungen trifft, gelangt die ‚Allgemeine Förderungsrichtlinie der Stadt Linz‘ in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Allgemeine Förderungsrichtlinie: https://www.linz.at/serviceguide/viewchapter. php?chapter_id=122746‘ Ich ersuche den Gemeinderat um Zustimmung zu diesem sehr wichtigen Paket.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe: „1. Das ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz 2023‘ wird grundsätzlich genehmigt. 2. Das ‚Schulstartpaket‘ für Linzer Schülerinnen für das Jahr 2023 wird grundsätzlich genehmigt. Die entsprechende beiliegende Förderungsrichtlinie ‚Schulstartpaket‘ für Linzer Schüler*innen 2023 wird genehmigt. Für diesen Zweck wird ein Fördertopf mit 560.000 Euro - eingerichtet. Mit der Gewährung der einzelnen jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mittel das gemäß Wertgrenzen Iaut Statut der Landeshauptstadt Linz (StL) 1992 jeweils zuständige Organ befasst. Zur Abwicklung des ‚Schulstartpakets‘ wird die bedarfsentsprechende Anschaffung von Linzer City Gutscheinen durch die administrativ befassten Geschäftsbereiche, in einem Gesamtwert bis zu 560.000 Euro genehmigt. 3. Das ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Vereine und Organisationen‘ für 2023 wird grundsätzlich genehmigt. Die beiliegende Förderungsrichtlinie ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Vereine und Organisationen‘ wird genehmigt. Für die Förderungen im Rahmen der Vereins- und Organisationsförderungen zur Dämpfung von Teuerungsmaßnahmen für den laufenden Aufwand und für Projekten wird ein Fördertopf von 600.000 Euro eingerichtet. Mit der Gewährung der einzelnen jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mitteln das gemäß Wertgrenzen Iaut Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 jeweils zuständige Organ befasst. 4. Die ‚Kommunales Investitionsgesetz (KIG)-Energiekostenförderung für Vereine und Organisationen‘ wird grundsätzlich genehmigt. Für die Förderungen im Rahmen der ‚KIG-Energiekostenförderung für Vereine und Organisationen wird ein Fördertopf von 1.000.000 Euro eingerichtet, welcher zu gleichen Teilen von KIG-Bundesmitteln und der Stadt Linz dotiert wird. Hierbei kommt ebenso die in Punkt 3 angeführte Richtlinie ‚Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Vereine und Organisationen‘ zur Anwendung. Mit der Gewährung der einzelnen jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mitteln das gemäß Wertgrenzen Iaut StL 1992 jeweils zuständige Organ befasst. 5. Die Stadt Linz gewährt dem ‚SOMA - Verein für Mitmenschen mit geringerem Einkommen‘, Wiener Straße 46, 4020 Linz, eine Subvention für den laufenden Aufwand der SOMA-Märkte in der Wiener Straße und in Auwiesen, von insgesamt maximal 100.000 Euro für das Jahr 2023. Die Stadt Linz gewährt die Förderung mit der Bedingung der Einhaltung der allgemeinen bzw. speziellen Förderungsrichtlinien. 6. Die Gewährung einer Subvention an die Volkshilfe Oberösterreich für den laufenden Aufwand des SOMA-Marktes in Linz-Urfahr von insgesamt maximal 50.000 Euro für das Jahr 2023 wird grundsätzlich genehmigt. Mit der Gewährung der jeweiligen Förderungen wird nach Maßgabe der budgetär zur Verfügung stehenden Mitteln das gemäß Wertgrenzen Iaut StL 1992 jeweils zuständige Organ befasst. 7. Die budgetäre Erhöhung des ‚Härtefallfonds für soziale Notlagen‘ von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für das Jahr 2023 wird genehmigt. 8. Die gesamthaft geplanten städtischen Ausgaben im Ausmaß von maximal 2.360.000 Euro werden durch die Einnahmen gemäß § 6 KIG 2023 auf der FiPos. 2.860200 ‚Transfers von Bund‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ bedeckt. Die Verrechnung erfolgt innerhalb der Deckungsgruppe 161. 9. Die Verrechnung der Förderungen erfolgt dabei: a. Die Verrechnung des Gutscheinankaufs in der Höhe von maximal 560.000 Euro bei der Linzer City Gutschein GmbH erfolgt auf der FiPos 1.413200 ‚Handelswaren‘ mit dem Funktionsbereich 545 ‚Schulstartpaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023. b. Die Auszahlung der Förderungen im Rahmen der Vereins- und Organisationsförderungen zur Dämpfung von Teuerungsmaßnahmen für den laufenden Aufwand und für Projekte in Höhe von maximal 600.000 Euro - kann auf der FiPos 1.757200 ‚Transfer an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 544 ‚Antiteuerungspaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 erfolgen. c. Die Auszahlung der Förderungen im Rahmen KIG-Energiekostenförderung für Vereine und Organisationen in Höhe von maximal 1.000.000 Euro kann auf der FiPos 1.757200 ‚Transfers an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 546 ‚Antiteuerungspaket-KIG‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 und 2024 erfolgen. d. Die Auszahlung der Förderung an ‚SOMA - Verein für Mitmenschen mit geringem Einkommen‘ in Höhe von maximal 100.000 Euro kann auf der FiPos. 1.757200 ‚Transfer an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 544 ‚Antiteuerungspaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 erfolgen. e. Die Auszahlung der Förderung an die Volkshilfe Oberösterreich in Höhe von maximal 50.000 Euro kann auf der FiPos. 1.757200 ‚Transfer an Organisationen‘ mit dem Funktionsbereich 544 ‚Antiteuerungspaket‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ im Rechnungsjahr 2023 erfolgen. f. Die Verrechnung der Ausgaben im Rahmen des Härtefallfonds in Höhe von maximal 100.000 Euro für das Rechnungsjahr 2023 kann auf der FiPos. 1.768000 ‚Sonstige Transfers an private Haushalte‘ mit dem Funktionsbereich 368 ‚SUF‘ im Fonds 411000 ‚Sozialhilfe‘ erfolgen. g. Die Kreditübertragung in Höhe von 50.000 Euro von der FiPos. 1.757200 ‚Transfers an Organisationen‘ im Fonds 061000 ‚Sonstige Subventionen‘ auf die FiPos. 1.768000 ‚Sonstige Transfers an private Haushalte‘ mit dem Funktionsbereich 368 ‚SUF‘ im Fonds 411000 ‚Sozialhilfe‘ wird genehmigt. Richtlinie über eine Förderung für Linzer Schülerinnen (‚Schulstartpaket‘) Der Gemeinderat der Stadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24.5.2023 nachstehende Richtlinie beschlossen: § 1 Ziel der Förderung Ziel der Förderung ist es, erziehungsberechtigte Personen unterrichtspflichtiger Kinder der Gruppe der sechs- bis zehnjährigen für das Schuljahr 2023/24 finanziell zu unterstützen. Dazu leistet die Stadt Linz nach den folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss (‚Schulstartpaket‘). Die Gruppe der unterrichtspflichtigen sechs- bis zehnjährigen umfasst dabei insbesondere jene Schülerinnen, die folgende Schulformen besuchen: Vorschule, Volksschule, Mittelschule (fünfte Schulstufe), allgemeinbildende höhere Schule (fünfte Schulstufe) sowie sonderpädagogische Schulen (erste bis fünfte Schulstufe). Schülerinnen nach § 27 Schulunterrichtsgesetz (‚Repetent*innen‘) fallen ebenfalls unter das Förderziel, sofern sie eine der angeführten Schulstufen besuchen und das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. § 2 Fördergegenstand Pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1 wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss ist abhängig von den Voraussetzungen gemäß § 3 sowie den Einkommensgrenzen gemäß § 6. § 3 Förderempfängerin, Wohnsitz 1. Die finanzielle Unterstützung für den Zuschuss wird nur auf Ansuchen zuerkannt. 2. Anträge können nur von jenen erziehungsberechtigten Personen gestellt werden, welche Familienbeihilfe für das zu fördernde Kind beziehen und mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben. Als erziehungsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die für den*die Schülerin obsorgeberechtigt oder zur Ausübung der Pflege und Erziehung berechtigt sind - dies gilt insbesondere für Pflegeeltern. 3. Der Zuschuss wird für jene Schülerinnen im Sinne des § 1 gewährt, die im Schuljahr 2023/24 der Unterrichtspflicht unterliegen. 4. Als Schülerinnen im Sinne dieser Richtlinie gelten Kinder, für die der*die Erziehungsberechtigte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1976, BGBl. Nr. 376/1967, idF, bezieht. 5. Die Förderung kann - vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen - nur gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ansuchens der*die Schülerin und die erziehungsberechtigte Person, mit welcher der*die Schüler*in in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ihren Hauptwohnsitz in Linz haben. § 4 Art und Ausmaß der Förderung 1. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Form von Wertgutscheinen der Linzer City Gutschein GmbH gewährt. 2. Die Förderung wird einmal pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1 gewährt. 3. Die Förderhöhe beträgt 100 Euro pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1. § 5 Haushaltseinkommen 1. Als Haushaltseinkommen im Sinne dieser Richtlinie gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aus dem Kalenderjahr 2022. 2. Als Einkünfte gelten: a. Bei nichtselbstständiger Arbeit die Summe der Bruttobezüge gemäß § 25 Einkommenssteuergesetz 1988, abzüglich nachgewiesener und anerkannter Werbungskosten gemäß § 16 Einkommenssteuergesetz 1988 sowie abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer. b. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten der gemäß § 17 des Einkommenssteuergesetz 1988 ermittelte Gewinn. c. Bei allen übrigen Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommenssteuerbescheid abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Sind im veranlagten Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten, so sind diese Einkünfte gemäß laut a zu errechnen. 3. Zu den Einkünften gemäß Abs. 2 sind allenfalls hinzuzurechnen: a. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss b. Leistungen nach der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankengeld) c. Wochengeld d. Pensionen e. Leistungen gemäß Oö. SOHAG und Oö. Grundversorgungsgesetz a. Gerichtlich und vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen g. Kinderbetreuungsgeld 4. Zu den Einkünften gemäß Abs. 2 zählen nicht: a. Wohnbeihilfe b. Pflegegeld c. Familienbeihilfe d. Kinderabsetzbetrag e. Familienbonus Plus f. Sonstige (Einmal-)Leistungen mit sozialem Unterstützungscharakter (z. B. Heiz- oder Energiekostenzuschuss) 5. Von den Einkünften abzuziehen sind Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht oder nicht mehr mit dem*der Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben. § 6 Einkommensobergrenze 1. Die Förderung wird nur zuerkannt, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 5 die nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnden Obergrenzen nicht übersteigt: a. Haushalt mit 1 Kind: 55.000 Euro Haushaltseinkommen b. Haushalt mit 2 Kindern: 58.000 Euro Haushaltseinkommen c. Haushalt mit 3 oder mehr Kindern: 60.000 Euro Haushaltseinkommen 2. Als Kinder im Sinne Abs. 1 gelten jedenfalls Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem*der Förderwerber*in leben. Darüber hinaus auch jene junge Erwachsene, für die der*die Förderwerber*in Familienbeihilfe bezieht und die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem*der Förderwerber*in leben. § 7 Ansuchen, Verpflichtung 1. Der*die Förderwerber*in verpflichtet sich, diese Richtlinie, abrufbar auf der Homepage der Stadt Linz www.linz.at, vollinhaltlich und verbindlich anzuerkennen. 2. Das Ansuchen ist für das Schuljahr 2023/24 im Zeitraum von 4. September bis einschließlich 31. Oktober 2023 zu stellen. 3. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach vollständiger Übermittlung des Förderansuchens sowie nach positiver inhaltlicher Überprüfung. 4. Das Förderansuchen ist grundsätzlich elektronisch mittels Online-Formular bei der Stadt Linz einzubringen. 5. Der*die Förderwerber*in hat mittels Selbsterklärung ausdrücklich zu bestätigen und nachzuweisen, dass er*sie die Voraussetzungen im Sinne der Richtlinie erfüllt. 6. Über Aufforderung hat der*die Förderwerber*in Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nachträglich nachzuweisen, insbesondere: a. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe b. Einkommensnachweis(e) c. Privathaushaltsbestätigung § 8 Rückforderung 1. Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Fördermittel sind den Gutschein werten entsprechend in Euro zur Gänze zurückzuzahlen, wenn diese zu Unrecht ausbezahlt wurden. 2. In sozial berücksichtigungswürdigen Härtefällen kann - insbesondere auch in Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen - von einer Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse abgesehen werden. § 9 Allgemeine Förderbedingungen 1. Eine Förderung darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn diese nicht gegen geltende nationale Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse oder gegen geltendes Recht der Europäischen Union verstößt. 2. Eine Förderung kann nur auf Basis eines vollständig ausgefüllten Ansuchens gewährt werden. Dafür ist das auf der Homepage der Stadt Linz zur Verfügung stehende aktuelle Formular zu verwenden, das bis spätestens 31. Oktober 2023 bei der Förderstelle eingelangt sein muss. Unvollständige Förderungsansuchen sind binnen der von der Förderstelle gesetzten Frist hinsichtlich der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu vervollständigen. Kommt die/der Förderwerber*in dieser Aufforderung nicht nach, wird das Ansuchen als gegenstandslos betrachtet. 3. Jede Fördergewährung setzt voraus, dass die/der Förderwerber*in Auskünfte zu ihrer/seiner persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation sowie im selben Haushalt lebender Personen vollständig und wahrheitsgemäß erteilt und diesbezüglich angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellt, auch wenn diese nicht im Einzelnen in dieser Richtlinie angeführt sind, aber der Förderstelle zur umfassenden Beurteilung der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation die/der Förderwerber*in erforderlich scheinen (Kooperationsgebot). 4. Eine Förderung darf nicht gewährt werden, wenn a. die Einsichtnahme in angeforderte Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften gänzlich oder teilweise verweigert wird, vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden, gefälschte Unterlagen übermittelt werden oder das Kooperationsgebot aus sonstigen Gründen nicht nur geringfügig missachtet wurde, b. gegenüber dem/der Förderwerber*in strafgesetzliche Delikte vorliegen, die eine Förderwürdigkeit ausschließen (z.B. Förderungsmissbrauch, Betrug oder ähnlichen). 5. Auf die Gewährung einer Förderung durch die Stadt Linz besteht kein Rechtsanspruch. 6. Die Zuschüsse sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Wurden jedoch Zuschüsse aufgrund vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben der/des Förderwerber(s)*in oder aufgrund eines Irrtums gewährt, der binnen drei Jahren nach Auszahlung aufgeklärt wurde, sind diese Zuschüsse unverzüglich zurückzuzahlen. Ist eine schriftliche, angemessen befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung im Auftrag der Stadt Linz erfolglos geblieben, kann die Stadt Linz für den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand zuzüglich zur Rückzahlung einen pauschalierten Kostenersatz von 25 Euro beanspruchen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent auf den nicht fristgerecht beglichenen Rückzahlungsbetrag. 7. Dem zuständigen Geschäftsbereich und dem Kontrollamt der Stadt Linz obliegen die Überprüfung des Fördervorhabens und der widmungsgemäßen Verwendung. Diesen ist dazu Einsicht in alle förderrelevanten Unterlagen (Bücher, Rechnungen, Zahlungsbelege etc.), grundsätzlich im Original, zu gewähren. Welche Unterlagen zur Prüfung herangezogen werden, entscheidet das Prüforgan. Weiters ist eine Überprüfung der/des Förderwerber(s)*in selbst gestattet. Dabei sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen sowie eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen. 8. Die Stadt Linz kann jederzeit, wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der festgelegten Bedingungen und Auflagen es erfordern, neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen. 9. Die Stadt Linz kann in begründeten Härtefällen abweichend von den oben genannten Voraussetzungen Förderungen gewähren. § 10 Datenschutz Im Zuge der Entscheidung über die Förderung verarbeitet die Stadt Linz zur Erfüllung ihrer vertraglichen oder rechtlichen Pflichten personenbezogene Daten des/der jeweiligen Förderwerber(s)*in im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Zuge der Abwicklung des gesamten Fördervorganges. Die von vom/der Förderwerber*in bekanntgegebenen Daten werden im Rahmen des konkreten Verfahrens und der gesetzlichen Zulässigkeit an sonstige Verfahrensbeteiligte weitergegeben und im Magistrat der Stadt Linz nach Abschluss des Verfahrens gespeichert. Im Zusammenhang mit der Verwendung von personenbezogenen Daten hat jede/r Förderwerber*in das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung sowie das Recht, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. § 11 Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Nach dem 31. Oktober 2023 gestellte Förderansuchen bleiben unberücksichtigt Antiteuerungspaket der Stadt Linz für Organisationen und Vereine Wer wird gefördert: Organisationen und Vereine mit Sitz in Linz, welche gemäß §§ 35, 37 und 38 Bundesabgabenordnung idgF. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, bereits mit der Stadt Linz aktiv Zusammenarbeiten und mit dieser in einer aktuellen und jährlich wiederkehrenden Förderbeziehung stehen. Nicht förderbar sind hierbei gewinnorientierte Organisationen. Wofür: Diese einmalige Förderung soll die erheblichen Mehrbelastungen der Linzer Vereine und Organisationen, welche aufgrund der inflationsbedingten Teuerung entstanden sind, mildern. Diese gliedert sich in zwei Schwerpunkte: I. ‚Förderung zur Dämpfung von Teuerungsmaßnahmen für den laufenden Aufwand und für Projekte‘ Förderbar sind hierbei Mehrkosten aufgrund von Teuerungseffekten betreffend den laufenden Aufwand und im Zusammenhang mit Projekten die jährlich wiederkehrend abgewickelt werden, wie bspw. Personal-, Betriebs- und Finanzierungskosten, die sich im Jahresvergleich 2022 zu 2021 ergeben haben und welche nicht über die ‚KIG – Energiekostenförderung‘ (siehe Pkt. II) förderbar sind. Auf Basis der bestehenden Förderung durch die Stadt Linz ist nunmehr eine Zusatzförderung von bis zu maximal zehn Prozent des aktuellen Fördervolumens möglich. Bei bisher gewährten Förderungen in der Höhe von kleiner als 1000 Euro wird ein pauschaler Fördersatz von 100 Euro gewährt. Sollten seitens der Stadt Linz im Jahr 2023 aufgrund von Teuerungseffekten bereits erhöhte Förderungen genehmigt worden sein, besteht keine weitere Fördermöglichkeit. Laufzeit bis: 31. Dezember 2023 II. ‚KIG – Energiekostenförderung‘ Diese einmalige städtische Zusatzförderung regelt die zumindest teilweise Abgeltung von gestiegenen Energiekosten für Organisationen und Vereine, die im Rahmen des KIG 2023 anspruchsberechtigt sind. Förderbar ist dabei die Höhe des Deltas der Jahresenergiekostenabrechnungen von 2021 zu 2022. Sollten die Organisationen und Vereine bereits von dritter Seite Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten und für den bezuschussten Zeitraum erhalten oder gewährt bekommen haben, kann keine weitere Förderung durch die Stadt Linz erfolgen. Laufzeit bis: 31. Dezember 2024 Hinweise zur Antragstellung Förderbar sind beispielsweise erhöhte Energiekosten, Personalkosten, Betriebskosten und Mietkosten aufgrund von Teuerungseffekten. Im Einzelfall ist für die bezüglichen Kosten jedenfalls der Nachweis der Teuerung zu erbringen. Nicht umfasst von dieser Richtlinie sind Investitionsförderungen. Ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, ist je nach (wirtschaftlicher) Sachlage und fallbezogen vom zuständigen Organ der Stadt festzusetzen. Die jeweilige Förderung ist dabei abhängig von der wirtschaftlichen Gesamtsituation und dem potentiellen Förderbedarf der Förderwerber*in. Die/Der Förderwerber*in hat mit dem Ansuchen bekannt zu geben, ob bei anderen übergeordneten Förderstellen insbesondere des Bundes und des Landes OÖ weitere Förderungen für den gleichen Förderzweck beantragt wurden bzw. werden. Diese Förderung wird als einmaliger Zuschuss gewährt. Antragstellung per E-Mail unter ausschließlicher Verwendung des letztgültigen Antragsformulars, vollständig ausgefüllt und unterschrieben an eine entsprechende E-Mail Adresse. Benötigte Unterlagen Förderformular, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Jahresabschluss der Jahre 2021 und 2022 und Energie-Jahresabrechnungen bzw. Miet-, Personal- oder Betriebskostenabrechnung oder ähnliches. Dotierung Das Antiteuerungspaket für Organisationen und Vereine der Stadt Linz ist mit maximal 1.600.000 Euro (inkl. KIG-Anteil des Bundes) dotiert. Weitere Informationen zu den gültigen, angewandten Förderungsrichtlinien: Soweit diese Richtlinie keine besonderen Bestimmungen trifft, gelangt die ‚Allgemeine Förderungsrichtlinie der Stadt Linz‘ in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Allgemeine Förderungsrichtlinie: https://www.linz.at/serviceguide/viewchapter. php?chapter_id=122746‘ Ich ersuche den Gemeinderat um Zustimmung zu diesem sehr wichtigen Paket.
Wortmeldungen (12)EinblendenAusblenden

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, liebe Tina, wir stimmen zu, aber mit etwas Bauchweh. Uns sind die schriftlichen Unterlagen und die Erläuterungen dazu nicht genau genug. Ich möchte ein Bespiel nennen. Beim Schulstartpaket denken wir uns zum Beispiel, warum um dieses Geld nicht ein Großeinkauf für Material gemacht wird. Dabei würde wahrscheinlich die doppelte Menge herauskommen. So hat das für uns ein bisschen – nicht, dass das etwas Schlechtes wäre - den Beigeschmack einer Innenstadthandelsförderung. Wir sind irgendwie auch unsicher, ob die Empfänger dann wirklich das machen, wofür es eigentlich gedacht ist. Sie kriegen die Gutscheine, aber wir wissen nicht ob es bei den Kindern landet, so will ich es sagen. Das ist uns ein bisschen zu ungenau. Wir stimmen aber mit, weil die Teuerung eine Tatsache ist und die Stadt hier helfen sollte. Wir bitten aber wirklich darum, dass wir nach dem Ausschütten dieser Mittel hier im Gemeinderat einen sehr genauen Bericht bekommen, so genau wie möglich, natürlich unter Schutz der Persönlichkeitsrechte, wie das Geld verteilt wurde, was der Erfolg ist, was die Rückmeldung ist von der Handhabung und so weiter. Danke.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Vizebürgermeisterin, ich habe Sie bei der Vorstellung des KIG letzten Montag gefragt, ob alle Schüler betroffen sind. Sie haben gesagt, dass die Privatschulen, nach Ihrem Ermessen, davon ausgenommen sind. Unter Punkt eins steht: ‚Je unterrichtspflichtigem Kind wird ein einmaliger Zuschuss in der Höhe von 100 Euro als Schulstartpaket in Form von Gutscheinen gewährt.‘ In § 1 ‚Ziel der Förderung‘ steht im zweiten Absatz ‚Vorschule, Volksschule, Mittelschule‘ und so weiter. Ich frage jetzt, ob in Punkt eins alle unterrichtspflichtigen Kinder in Linz gemeint sind oder ob einzelne Kinder davon ausgeschlossen sind? Wenn Kinder ausgeschlossen sind, werde ich mich enthalten, weil ich glaube, dass jedes Kind in Linz den Anspruch auf diese Förderung hat, unabhängig davon, in welche Schule das Kind geht. Danke.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, werte Damen und Herren, wir begrüßen sehr, dass die Stadt ein Antiteuerungspaket schnürt. Gerade in Zeiten wie diesen, wo die Inflation davongaloppiert, muss die Stadt Maßnahmen ergreifen. Wir sind prinzipiell sehr dafür, sehen jedoch noch ein paar Stellschrauben an denen zu drehen ist und bringen deswegen einen Abänderungsantrag ein: Der Gemeinderat beschließe folgenden Abänderungsantrag: „Die Richtlinie über eine Förderung für Linzer Schüler*innen (‚Schulstartpaket‘) soll punktuell wie folgt abgeändert werden (Änderungen kursiv): § 1 Ziel der Förderung Ziel der Förderung ist es, erziehungsberechtige Personen unterrichtspflichtiger Kinder der Gruppe der sechs- bis 14-jährigen für das Schuljahr 2023/24 finanziell zu unterstützen. Dazu leistet die Stadt Linz nach den folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss (‚Schulstartpaket‘). Die Gruppe der unterrichtspflichtigen sechs- bis 14-jährigen umfasst dabei insbesondere jene Schüler*innen, die folgende Schulformen besuchen: Vorschule, Volksschule, Mittelschule (achte Schulstufe), allgemeinbildende höhere Schulen (achte Schulstufe) sowie sonderpädagogische Schulen (erste bis neunte Schulstufe). Schüler*innen nach § 27 Schulunterrichtsgesetz (Repeten*innen) fallen ebenfalls unter das Förderziel, sofern sie eine der angeführten Schulstufen besuchen und das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. § 4 Art und Ausmaß der Förderung 1. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Form von Wertgutscheinen der Linzer City Gutschein GmbH gewährt. 2. Die Förderung wird einmal pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1 gewährt. 3. Die Förderhöhe beträgt 100 Euro pro unterrichtspflichtigem Kind im Sinne des § 1. 4. Zusätzlich wird ein Bonus in der Höhe von 50 Euro pro unterrichtspflichtigem Kind gewährt, wenn zumindest eine antragstellende erziehungsberechtigte Person entweder die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich oder eines EWR-Staates besitzt oder alternativ die Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2-Niveau nachweisen kann. § 6 Einkommensobergrenze 1. Die Förderung wird nur zuerkennt, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 5 die nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnden Obergrenzen nicht übersteigt: a. Haushalt mit 1. Kind: 70.000 Euro Haushaltseinkommen b. Haushalt mit 2. Kind: 75.000 Euro Haushaltseinkommen c. Haushalt mit 3 oder mehr Kindern: 80.000 Euro Haushaltseinkommen § 7 Ansuchen, Verpflichtungen 1. Der*die Förderwerber*in verpflichtet sich, diese Richtlinie, abrufbar auf der Homepage der Stadt Linz www.linz.at, vollinhaltlich und verbindlich anzuerkennen. 2. Das Ansuchen ist für das Schuljahr 2023/24 im Zeitraum von 4. September bis einschließlich 31. Oktober 2023 zu stellen. 3. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach vollständiger Übermittlung des Förderansuchens sowie nach positiver Überprüfung. 4. Das Förderansuchen ist grundsätzlich elektronisch mittels Online-Formular bei der Stadt Linz einzubringen. 5. Der*die Förderwerber*in hat mittels Selbsterklärung ausdrücklich zu bestätigen und nachzuweisen, dass er*sie die Voraussetzungen im Sinne der Richtlinien erfüllt. 6. Über Aufforderung hat der*die Förderwerber*in Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzung nachträglich nachzuweisen, insbesondere: a. Nachweis über den Bezug der Familie b. Einkommensnachweis€ c. Privathaushaltsbestätigung 7. Über Aufforderung hat der*die Förderwerber*in in den Fällen des § 4 Punkt 4. Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzung nachträglich nachzuweisen, insbesondere: a. Staatsbürgerschaft der Republik Österreich oder eines EWR-Staates b. Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei folgenden Dokumente, analog der Verordnung der OÖ Landesregierung zum Nachweis von Deutschkenntnissen, als Nachweis anerkannt werden: - Prüfungszeugnis, Integrationsprüfung oder Spracheinstufungsbestätigung A2 des Österreichischen Integrationsfons oder - Prüfungszeugnis A2 eines ÖIF-zertifizierten Kursträgers oder - Schulzeugnisse von fünfjährigen Pflichtschulbesuch in Österreich mit positivem Schulabschluss im Fach Deutsch oder - Zeugnis der neunten Schulstufe mit positiver Note im Fach Deutsch oder - Nachweis eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Sekundarschule oder - Nachweis der allgemeinen Universitätsreife zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder - Nachgewiesener Studienerfolg in Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 32 ECTS bzw. eines entsprechenden positiven Studienabschlusses oder - Positiver Lehrabschluss gemäß Berufsausbildungsgesetz 1969 Die Finanzreferentin wird beauftragt, die dafür notwendigen zusätzlichen Gutscheine anzuschaffen. Die Bedeckung der Mehrkosten soll durch Umschichtung im Budget sichergestellt werden.“ Worum geht es uns? Wie Dipl.-Ing. Dr. Obermayr zuvor schon gesagt hat, kann es nicht sein, dass Pflichtschüler davon ausgenommen werden. Deshalb sind wir der Meinung, dass alle sechs- bis 14-jährigen bis zur neunten Schulstufe eingeschlossen sein sollten. Zusätzlich möchten wir noch einen weiteren Anreiz schaffen: Wenn ein Elternteil eine österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EWR-Staates hat oder analog den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse im Sinne von A2 nachweisen kann, wird einen weiteren Bonus von 50 Euro ausgeschüttet, um auch hier die Integrationsförderung unterzubringen. Des Weiteren sind wir der Meinung, dass es noch einer kleinen Anpassung der Einkommensgrenzen bedarf. Wir haben vorgeschlagen, dass die Einkommensgrenzen bei einem Kind mit 70.000 Euro pro Haushalt bemessen werden, bei zwei Kindern mit 75.000 Euro und bei drei Kindern mit 80.000 Euro, weil auch der Mittelstand von der Inflation betroffen ist. Wir müssen schauen, dass auch der Mittelstand nicht ausgedünnt wird und dass auch diese Menschen davon profitieren. Vielen Dank.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Gäste auf den Rängen oben und zu Hause, die hohen Energiekosten und die damit verbundene Teuerung bringen Familien mit geringem Einkommen und insbesondere Alleinerzieher*innen in existenzielle Not. Auch viele unserer Vereine kommen durch die Teuerung in eine schwierige Lage. Als Stadt haben wir die Verantwortung einen Beitrag zu leisten, denjenigen zu helfen, die die Teuerung am Härtesten trifft. Deshalb ist es wichtig, dass dieses Paket genau hier, bei der Unterstützung von Familien zum Schulstart sowie der Unterstützung unserer Vereine und der Linzer Sozialmärkte, ansetzt. Für Alleinerzieher*innen und ihre Kinder, aber auch für viele andere Familien stellen die Ausgaben des Alltags, der wöchentliche Einkauf, die monatliche Miete, die Kosten für die Schule, usw. gerade eine immer größere finanzielle Belastung dar. Daher bildet das Schulstartpaket für Linzer Schüler*innen einen weiteren Schwerpunkt der städtischen Unterstützungsmaßnahmen. Familien mit geringem Haushaltseinkommen und unterrichtspflichtige Kinder zwischen sechs und zehn Jahren erhalten eine Unterstützung von hundert Euro in Form von Gutscheinen wie schon besprochen wurde, für das kommende Schuljahr. Damit können Kinder in Linz bestmöglich unterstützt werden und der Schulalltag für die Eltern wird wieder leistbarer. Es muss alles getan werden, um diejenigen, die sich ihr Leben kaum noch leisten können, treffsicher zu unterstützen, auf städtischer, auf Landes- und auf Bundesebene. Neben unserem städtischen Teuerungspaket geschieht das Dank dem Paket gegen Kinderarmut der Bundesregierung, mit dem ebenfalls insbesondere Familien unter die Arme gegriffen werden soll. Menschen, die über wenig Einkommen verfügen, sollen bis Ende 2024 pro Kind 60 Euro zusätzlich im Monat erhalten. Eine Maßnahme, die genau denjenigen zu Gute kommt, die ohnehin kaum noch wissen, wie sie ihr Leben finanzieren sollen. In diesem Sinne wird auf städtischer Seite der städtische Härtefallfonds aufgestockt. Das finden wir gut. Von den hohen Energiekosten besonders betroffen sind seit vielen Monaten aber auch die Linzer Vereine und Organisationen. Um hier entgegenzuwirken und zumindest einen Teil der gestiegenen Kosten auszugleichen, wird bei der Stadt Linz nun ein Förderfonds eingerichtet. Durch die Mittel der Stadt Linz und des Bundes, die durch das Kommunale Investitionsgesetz zur Verfügung gestellt werden, können die Linzer Vereine mit insgesamt 1,6 Millionen Euro unterstützt werden. Zusätzlich gibt es eine Förderung für die beiden direkt von SOMA betriebenen Sozialmärkte in der Wiener Straße und in der Freistädter Straße und den von der Volkshilfe im Auftrag von SOMA betriebenen Sozialmarkt in der Freistädter Straße in Urfahr. Die Inflation hat uns weiterhin fest im Griff. Umso wichtiger ist es daher, auch auf allen Ebenen und dort wo wir es als Stadt können, dafür zu sorgen, dass die Menschen unterstützt werden. In den Aufgabenbereich unserer grünen Stadträtin Eva Schobesberger fallen neben dem Frauen- und Bildungsressort auch das Umweltressort. Ergänzend zu diesem vorliegenden Paket möchte ich deshalb auch auf das Paket aus dem Umweltressort hinweisen, wo Energieberatungen für Vereine mit bis zu 80 Prozent bzw. maximal 800 Euro unterstützt werden. Vielen Dank.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, aus Sicht der ÖVP ist es begrüßenswert, dass nun endlich ein Paket gegen die Teuerung zur Unterstützung von Familien und Vereinen vorliegt. Ich sage aber gleichzeitig auch, dass es sich bei diesem Paket um ein unausgereiftes Paket handelt, um ein nicht zu Ende gedachtes Paket mit vielen Fehlern. Das zeigen auch die Wortmeldungen der anderen Fraktionen, die durchaus sehr gute Verbesserungsvorschläge eingebracht haben. Ich kann berichten, dass ich ein Gespräch mit Frau Vizebürgermeisterin Blöchl geführt habe, bei dem mir das Antiteuerungspaket vorgestellt worden ist. Ich habe sofort Anmerkungen dazu gemacht, weil diese, unsere Kritikpunkte, für mich einfach auf der Hand liegen. Auf diese Anmerkungen wurde jedoch nicht repliziert, nun kommt der Antrag und wird zur Abstimmung gebracht. Damit muss man umgehen im Sinne der Taktik ‚Friss Vogel oder stirb‘. Wenn man auf Argumente eingehen möchte und diese ernst nehmen möchte, dann sollte man eine Schleife ziehen. Das ist nicht passiert. Seit sechs Monaten ist die Forderung der ÖVP offenkundig, dass man die Vereine, die ehrenamtlichen Vereine, in einer sehr schwierigen Situation der Teuerung unterstützen muss. Wenn man allerdings lange zuwartet und dann auf Argumente nicht eingeht, passiert das, was wir heute sehen. Dann wird ein Paket zur Abstimmung gebracht, das Lücken aufweist. Ich komme zum ersten Pfeiler dieses sogenannten Maßnahmenpakets gegen die Teuerung. Man möchte die Vereine unterstützen. Kulturstadträtin Doris Lang-Mayerhofer hat von Anfang an betont, dass man die Vereine in dieser schwierigen Situation unterstützen muss, vor allem aber unbürokratisch unterstützen muss, das ist ganz wesentlich - du kannst schon lachen, Herr Stadtrat Prammer. Das ist ganz wesentlich, weil es sich um ehrenamtliche Vereine - zumindest bei den meisten Vereinen – handelt und nicht um professionelle Strukturen, die seitenweise Paragraphen und Förderanträge abwickeln müssen. Bei den Kulturförderungen, Sportförderungen etc. ist es üblich, dass man in den jeweiligen Ressortbereichen ansucht. Dann wird intensiv geprüft und es gelangt eine Förderung zur Auszahlung oder nicht. Bei diesem Antiteuerungspaket für die Vereine muss man zusätzlich beim Magistrat ansuchen, aber nicht bei der ursprünglichen Abteilung, beim ursprünglichen Ressort, sondern bei der Finanzdirektion. Dann wird wieder alles geprüft, man muss Dinge nachreichen usw. Das ist keine unbürokratische Vorgehensweise, so wie wir uns das gewünscht hätten. Der zweite Pfeiler, der Hauptpfeiler dieses sogenannten Maßnahmenpakets gegen die Teuerung, betrifft die Familien. Man ist auf die glorreiche Idee gekommen, City Ring Gutscheine an einen Teil der Schülerinnen und Schüler auszuteilen. Kurz zwei Hinweise, die ich schon früher geäußert habe und die ich jetzt auch im Gemeinderat unterstreichen möchte: Wenn man City Ring Gutscheine austeilt, führt das dazu, dass die Handelsunternehmen in den Regionen nicht zum Zug kommen. In den Stadtteilen gibt es Händler, die sich auf Büro-und Schulmaterial spezialisiert haben. Ihnen entzieht man jetzt im Wesentlichen ihr großes Einkommen, ihren großen Umsatz, der vor allem auch zum Schulanfang gemacht wird. Alle pilgern dann in die Innenstadt und man kann sich ausmalen – ich will jetzt keine bestimmen Unternehmen nennen, aber es sind große Ketten – wo dann das Schulmaterial eingekauft wird. Man zieht also die Kaufkraft, den Umsatz von den regional spezialisierten Unternehmen - doch das ist so Herr Stadtrat - von den regionalen Unternehmen in den Stadtteilen zur Landstraße ab, zu den Mitgliedsbetrieben des City Rings. Ich habe schon in einem ersten Gespräch angeregt, dass man sich eine andere Lösung überlegt. Diese andere Lösung könnte etwa der Vorschlag von Herrn Gemeinderat Potočnik sein, der vorschlägt, dieses Schulmaterial en gros einzukaufen und es den Schüler*innen direkt, als sogenannte Sachleistungen zu geben. Warum sind Sachleistungen in so einem Fall sinnvoll? Weil diese Gutscheine dann nicht für irgendetwas anderes ausgegeben werden können. Außerdem ist mir bis heute nicht klar, ob man diese Gutscheine den Volksschüler*innen direkt in die Hand gibt oder den Eltern per Brief schickt, damit sie selbst einkaufen gehen können. Ich will gar nicht überlegen, was sich Leute unter Umständen kaufen können. Es kann aber auf jeden Fall sein, dass das Geld nicht für die Schüler*innen oder die Familien an sich, für die ordentlichen Familien aufkommt. An Stelle dessen gibt es ein fünfseitiges Reglement an Paragrafen, das wahrscheinlich jede Familie durchackern kann oder die entsprechenden, umfassenden Formulare ausfüllen kann, um zu diesem Gutschein zu kommen. Auch hier ist also die Frage, ob dieses bürokratische Reglement, diese bürokratische Herangehensweise das Optimum ist oder ob eine bessere Lösung gefunden werden hätte können. Aus unserer Sicht hätte sie gefunden werden können, weil genug Zeit vergangen ist. Wir stimmen dem Antrag allerdings insofern zu, weil jetzt endlich etwas im Sinne der Teuerung passiert, aber mit vielen Stolpersteinen, die man in der Vorbereitungszeit auch ausmerzen hätte können. Vielen Dank.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, prinzipiell ist dieser Antrag begrüßenswert und unterstützenswert und es ist wichtig, dass auch die Stadt etwas gegen die Teuerung tut. Mir ist aber aufgefallen - das fällt mir in der Politik der Stadt schon länger auf -, dass man diesen Härtefallfond für soziale Notlagen immer je nach Bedarf um 50.000 Euro aufstockt oder wieder abspeckt. Ich denke es wäre ganz gut, wenn man sich künftig überlegen würde, diesen Härtefallfond grundsätzlich höher zu dotieren. Ich glaube, das Geld braucht es einfach sowieso, unabhängig von der Inflation. Ich möchte aber den Kolleg*innen von den Grünen und der ÖVP schon noch sagen, dass schon viel geholfen wäre, wenn die Regierung wirkungsvolle Maßnahmen gegen die Inflation setzen würde. Ich denke an Preisregulierungen bei Lebensmitteln und der Energie, ich denke an einen Mietendeckel oder eine Kindergrundsicherung, das würde mehr bringen, als wenn man immer Einmalzahlungen vornehmen muss. Ich denke, in diesem Fall ist es auf städtischer Ebene notwendig, aber es wäre gut auf Regierungsebene endlich ins Handeln zu kommen und wirksame Maßnahmen zu setzen, damit jene Gruppen unserer Gesellschaft, die über wenig Einkommen verfügen und wo wirklich große Bedrängnis herrscht wirksam und langfristig unterstützt werden. Ich befürchte aber ich hoffe vergebens. Danke.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir werden dem Antrag ebenso zustimmen, weil wir der Meinung sind, dass es gut ist, dass die Stadt Linz etwas tut, insbesondere für die Vereine und die Organisationen, die das Gemeinwohl in dieser Stadt, durch Ihre oftmals freiwillige Arbeit herstellen und schaffen. Natürlich kann man den einen oder anderen Fehler kritisieren, wie es die ÖVP hier tut, nur würde ich, angesichts der Gesamtlage als ÖVP, schon ein bisschen vorsichtig sein. Wenn man die Inflation und diese ganzen Parameter im Vergleich mit anderen Nationen anschaut, kann man schon sehr klar sagen, dass hier ein Versagen seitens der von der ÖVP geführten Bundesregierung stattfindet. Die Bundesregierung hat in finanz- und wirtschaftspolitischen Fragen wesentlich mehr Gestaltungsspielraum als die Stadt Linz, das sollte uns allen sehr klar sein. Noch ganz kurz etwas zum Abänderungsantrag der FPÖ. Ich wurde vom Bürgermeister anfangs der Legislaturperiode freundlicherweise darauf hingewiesen, dass man Abänderungsanträge vor den Gemeinderatssitzungen den Fraktionen zukommen lässt. Ich bitte diese auch mir zukommen zu lassen, ich habe gerade erst durch den Hinweis von Kollegen Stumptner gehört, dass es diesen Abänderungsantrag gibt. (Unruhe) Um 15:09 ist diese E-Mail bei mir eingelangt. (Unruhe) Schickt die Anträge einfach am Vormittag aus und gut ist es, oder? Vielen herzlichen Dank, wir werden uns aus diesem Grund enthalten.

Es kann ja einmal passieren, dass man etwas verspätet abschickt, das ist in jeder Fraktion schon geschehen. Ich glaube nur, dass Herr Gemeinderat Brandstetter recht hat, dass es einfach eine gute Praxis ist, Abänderungs- oder Zusatzanträge im Vorfeld zu haben. (Unruhe) Dann ist einmal ein Antrag zu spät gekommen, daran wird nicht die Welt zu Grunde gehen und auch nicht das Klima in diesem Haus, glaube ich. (Unruhe) Aber ich glaube um 14:48 Uhr, ich glaube meinen Fraktionsvorsitzenden. Meine Damen und Herren, einige ganz wenige Anmerkungen zu diesem Paket. Natürlich gibt es Argumente, die will ich auch gar nicht vom Tisch wischen, dass man beispielsweise einen zentralen Einkauf machen könnte, dass man, so wie es in Kärnten einmal üblich war, 100 Euro verteilt. Was immer man auch anders hätte machen können, es gibt nur eine Grundüberlegung. Ich bin doch ein wenig überrascht, wenn man glaubt Unternehmen helfen zu wollen, weil für eine Gebühr 20 Euro auf öffentlichem Gut anfallen und es die Unternehmen stärkt, wenn man ihnen das erlässt. Ich habe aber gedacht, dass die ÖVP den Vorschlag, dass wir hier City Ring Gutscheine nehmen, eigentlich befürworten müsste. Ich habe gedacht, sie müsste eigentlich sagen, dass das eine wirklich schlaue Geschichte ist, weil wir damit verhindern, dass dieses Geld bei Bargeldüberweisungen möglicherweise in Einkaufscentren vor den Toren der Stadt eingesetzt werden könnte. Das hätte ich mir gedacht. Ich nehme das aber auch zur Kenntnis, weil ich ihr Argument bis zu einem gewissen Grad nachvollziehen kann. Diese Gutscheine können, wenn man nicht zu den 400 Mitgliedsbetrieben des City Rings gehört, natürlich nicht in Geschäften in Urfahr, in Kleinmünchen oder sonst irgendwo eingelöst werden Ich habe nur ein bisschen einen anderen Zugang zu diesen Dingen. Ich glaube, wenn jemand für seine Kinder im Süden der Stadt oder in Pichling oder in einem dieser größeren Geschäfte im Betriebspark am Franzosenhausweg, bestimmte Schulgüter kaufen möchte oder muss, weil es bestimmte Anforderungen von Lehrer*innen gibt, dann wird er das dort auch tun. Dafür wird in der Innenstadt, dieses Geldäquivalent für etwas Anderes ausgegeben. Es hat auch in diesem Sinn Geld kein Mascherl. Deshalb kann ich Ihnen nur sagen, dass es vom City Ring sehr positive Rückmeldungen gibt und dass diese Aktion tatsächlich mitgetragen und auch sehr positiv aufgenommen wird. Das zweite Thema, Sachleistungen. Wir hätten damit den Einstieg in den Textilhandel, in den Papier- und Farbstoffhandel schaffen können. Da bin ich strikt dagegen, nicht nur, weil das keine originär, städtische Aufgabe ist, sondern aus einem ganz anderen Grund. Wenn man weiß, dass Kinder in derselben Schulstufe, in unterschiedlichen Schulen und sogar in unterschiedlichen Klassen, völlig unterschiedliche Einkaufslisten bekommen, dann ist es undurchführbar, für die Stadt, Schulhefte oder Stifte zu kaufen. Da gibt es das Produkt X, das de facto von Lehrkräften auf die Liste gesetzt wird und in der Parallelklasse ist es das Produkt Y, also das ist alles nicht unser Job. Ich hätte zumindest bislang gedacht, dass die ÖVP schon eine Position hat, diese Dinge dort zu lassen wo sie hingehören. Das ist nicht Aufgabe des Staates, ich bin zutiefst davon überzeugt, dass wir das anders machen sollten. Die letzte Bemerkung, geht auch in Richtung ÖVP und betrifft die Vereine. Es ist tatsächlich so, dass die Situation von Vereinen völlig unterschiedlich ist. Es gibt Vereine die Personal bezahlen, die in privaten Gebäuden untergebracht sind und wo die Vermieter ordentlich zulangen. Es gibt Vereine die tatsächlich, weil sie beispielsweise den Energieversorger gewechselt haben, um 300 bis 400 Prozent mehr zu zahlen haben und es gibt auch Vereine in dieser Stadt, die Gott sei Dank, davon nicht so betroffen sind. Es gibt Vereine, die beispielsweise nur von ehrenamtlichen Funktionär*innen geführt werden, weil sie beispielsweise im Vereinszentrum der Stadt Linz in der Weißenwolffstraße sind und nicht von diesen exorbitanten Energie- und Mietpreiserhöhungen betroffen sind. Wir wollten - dazu stehe ich und ich glaube auch, dass es im Großen und Ganzen gut gelungen ist - hier nicht mit der Gießkanne agieren. Es ist zumutbar, ich habe das auch - ich bin ihm sehr dankbar dafür - mit dem Herrn Kulturdirektor für seinen Wirkungsbereich besprochen. Er sagt, er kann das in dieser Einzelfallentscheidung locker administrieren, weil die Subventionen ohnedies über seinen Geschäftsbereich laufen und weil seinen Mitarbeitern die Situation der Vereine besonders gut bekannt ist. Dieselbe Information habe ich auch aus dem Geschäftsbereich Sport. Das heißt, es ist für einen Verein zumutbar ein Ansuchen zu stellen, wenn man öffentliches Geld will und es ist unsere Pflicht, mit diesem Geld das wir zur Verfügung stellen, auch bei aller Liebe zu den Vereinen, sehr sorgsam umzugehen. Und das Letzte: Eigentlich sind wir wieder einmal in der Rolle einer Feuerwehr. Wenn Sie – das ist eine Parallele, die ich in diesem Punkt durchaus mit Herrn Gemeinderat Brandstetter teile – die Werte im EU-Raum für die Inflation betrachten, dann ist Österreich an zweiter Stelle, an zweiter Stelle im Sinne von zweithöchster Inflation. Es gibt Staaten, wie zum Beispiel Spanien unter einer sozialdemokratischen Regierung oder Kroatien unter dem konservativen Premier Plenkovic, wo andere Maßnahmen getroffen worden sind, wo Energiepreisdeckel eingeführt wurden und zwar im Mai, aber 2022. Es gibt Staaten, wo klare Regelungen eingezogen worden sind, was die Versorgung mit Gas und Strom betrifft ebenfalls Obergrenzen. Diese beiden politisch so unterschiedlichen Länder haben eindeutig eine geringere Inflation für ihre Bevölkerung. Das hat jemand gesagt, der viel qualifizierter ist als Herr Brandstetter und ich, nämlich Herr Felbermayr: dass ein Teil der Inflation - er hat das mit bis zu 40 Prozent angegeben - in Österreich hausgemacht ist. Es gäbe tatsächlich etwas, wo wir den Menschen in diesem Land helfen könnten, wenn man nur das macht, was kein Linker gefordert hat, nämlich der Vorstandsvorsitzende Haraszti der REWE-Gruppe, der im Allgemeinen nicht dafür bekannt ist in linken Zirkeln zu verkehren. Er hat vorgeschlagen, einfach die Mehrwertsteuer auf Lebensmittel zu senken, wie das die Ampelkoalition beispielsweise in Deutschland gemacht hat, auch wieder mit eindeutig geringeren Kosten der Inflation, vor allem in Deutschland ganz nachweislich, auch was die Primärversorgung mit Lebensmitteln betrifft. Wenn das gemacht worden wäre, hätten wir wahrscheinlich gar nicht die Aufgabe, auf diese Art und Weise und Höhe, heute hier dieses Paket zu beschließen. Es ist so wie es ist, auch in demokratischen Systemen beißen den Letzten die Hunde und bevor wir nichts tun, haben wir versucht, dieses Paket zu schließen. Ich gebe Ihnen durchaus Recht, dass man das eine oder andere anders sehen kann, dass das eine oder andere besser ist in Ihren Augen. Ja, es gab diese Gespräche und Herr Vizebürgermeister Mag. Hajart, es ist nicht undemokratisch, wenn Vorschläge eben auch nicht Anklang finden. Es ist in der Demokratie legitim, dass man spricht, dass man etwas übernimmt oder auch nicht übernimmt. Nicht übernehmen, ist jedoch nicht ident mit ignorieren oder etwas grundsätzlich abzulehnen, weil es von jemandem Anderen kommt. In diesen Gesprächen mit Parteien hat es den einen oder anderen Vorschlag, die eine oder andere Idee gegeben und einzelne davon sind von Frau Vizebürgermeisterin Blöchl tatsächlich auch abgeändert worden. Da fällt auch uns, die wir Verantwortung tragen aus den Ressorts heraus, kein Zacken aus der Krone. Aber es ist deswegen glaube ich, nicht ganz fair, dass Sie argumentieren Herr Vizebürgermeister, das ist nichts und das ist nichts, und das und das ist nicht treffsicher. Ich habe, muss ich auch sagen, schon länger nicht mehr so eine lange Begründung gehört, wenn man am Schluss trotzdem zustimmt. Darüber freue ich mich, aber ich glaube, dass das Paket bei all seinen Detailschwächen die es vielleicht gibt, insgesamt in Ordnung ist und insgesamt ein Beitrag ist, den Menschen, die jetzt Hilfe brauchen diese jetzt auch zu gewähren.

Frau Kollegin Mandlmayr hat bereits sehr ausführlich erklärt, warum wir diesem Paket zustimmen. Aus meiner persönlichen Sicht ist es ein Paket, das ich sehr begrüße. Wir haben es ja auch im Vorfeld umfassend besprochen. Nur eine kleine Bitte habe ich noch, ich habe auch schon im Stadtsenat geäußert, dass man noch einmal schaut, ob man nicht doch irgendeine Möglichkeit findet, dass man die kleinen Betriebe, die nicht Teil des City Ringes sind, in irgendeiner Form einbindet und eine Lösung findet, dass man sie doch in diese Gutscheinaktion miteinbinden kann. Ich wäre sehr dankbar, wenn wir uns das noch einmal anschauen könnten.

Danke. Ich muss jetzt noch kurz auf ein paar Argumente eingehen. Dass die Diskussion um die volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten zur Eindämmung der Teuerung erweitert wird, muss nicht verwundern. Wenn man noch einen Schritt weitergeht, wäre es sogar so, dass die Europäische Zentralbank wohl die Zinsen früher hätte erhöhen müssen. Das wäre zwar schlecht für die Stadt Linz, aber gut für die Eindämmung der Inflation. Wie dem auch sei, ich möchte noch einmal betonen, dass wir diesem Antiteuerungspaket zustimmen. Was aber Ihre Kritikpunkte an meinen Argumenten betrifft Herr Bürgermeister, so kann ich diese nicht nachvollziehen. Es ist nicht so, dass man, wenn man jetzt diese Frage der City Ring Gutscheine diskutiert, gleichzeitig dafür ist, dass Leute in ein Einkaufszentrum außerhalb der Stadt rennen. Nein, ganz und gar nicht. Wir sind ja dafür, dass man die Linzerinnen und Linzer, also die Schüler in diesem Fall oder die Familien unterstützt und vor allem auch die Linzer Wirtschaft unterstützt. Es heißt aber nicht, dass Ihre Lösung, die jetzt am Tisch liegt, das Nonplusultra ist. Frau Stadträtin Schobesberger hat beispielsweise einen guten Vorschlag gemacht, dass man ausgewählte Unternehmen, die sich auf Schulausstattung spezialisiert haben, auch diese City Ring Gutscheine abrechnen lässt. Es gibt zum Beispiel die Firma Wiesmayr in der Prinz-Eugen-Straße, die fast ausschließlich auf Schulausstattung spezialisiert ist. Warum können die nicht auch einen Teil von diesem Paket lukrieren. Sie sagen, Sachleistungen zu verteilen ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand. Da muss ich Sie schon daran erinnern, dass es in vielen Fällen Aufgabe der öffentlichen Hand ist, Sachleistungen zu gewähren. Wir denken etwa an die Sozialhilfe neu, früher Mindestsicherung, wo es sehr wohl auch Sachleistungen gibt, die zielgerichtet an die betroffenen Personen gegeben werden. Und zu Ihrem Vorwurf, ich hätte gesagt es wäre undemokratisch was da abgeht: Nein, das habe ich nie behauptet. Ich habe nur kritisiert, wie der Umgang mit Argumenten ist, auf die nicht eingegangen wird. Es wäre vielleicht sinnvoller gewesen, wenn man die einen oder anderen Argumente aufgenommen hätte und auch geprüft hätte diese zu lösen oder einzubauen. Aus meiner Sicht ist nicht bekannt, dass das gemacht worden wäre, weil zumindest auf meine Argumente keine Rückmeldung gegeben worden ist. Ich werde diesen Umgang heute auch noch bei ein paar anderen Tagesordnungspunkten zum Thema machen, weil ich einfach nicht happy bin, wie manche Dinge gerade passieren. Das habe ich auch Stefan Giegler als Fraktionsobmann schon gesagt und ich werde das heute im Gemeinderat auch noch einmal sagen. Ich glaube, dass man, wenn man gemeinsam für die Stadt Linz arbeiten und das Beste herausholen möchte, ein bisschen etwas ändern muss. Danke.

Ich wollte noch einmal kurz auf Ihre Wortmeldung eingehen Herr Bürgermeister, auch im Sinne des Kulturdirektors, ich bin natürlich auch mit ihm in intensiver Abstimmung. Er hat mir geschildert, dass noch nicht ganz klar ist, wie die administrative Abwicklung für die Kulturvereine tatsächlich erfolgen soll und wo die Endentscheidung für diese zusätzlichen Förderansuchen zum Teuerungsausgleich der Kulturvereine, tatsächlich getroffen wird. Das ist noch nicht klar und deswegen noch einmal mein Ersuchen zu klären, wie die Abwicklung tatsächlich erfolgen soll. Wenn diese Förderungen jetzt im Geschäftsbereich Finanzen beantragt werden und dann rückgekoppelt werden - Sie haben gesagt, das ließe sich abwickeln und genau das habe ich ja auch immer eingefordert, wir machen das in unserer Fachabteilung, jedes Förderansuchen wird individuell geprüft -, herrscht Unklarheit, wo die Endentscheidung dann tatsächlich getroffen wird. Jetzt sieht es so aus, als würde das im Geschäftsbereich Finanzen abgewickelt werden. Ich ersuche hier nochmals um Abstimmung, auch mit meiner Fachabteilung, dass das auch im Detail noch einmal geklärt wird.

Ja, es hat Gespräche mit allen Fraktionen zum Thema gegeben. Ich habe die verschiedenen Zugänge eingeholt und auch eingearbeitet. Wir sind jetzt zu einem Gesamtpaket gekommen, das scheinbar eine sehr große Zustimmung erfährt. Das freut mich sehr, vielen Dank dafür. Vielen Dank auch an die Mitarbeiter der unterschiedlichen Geschäftsbereiche, die sich hier eingebracht haben und mitgearbeitet haben, damit das für die Familien und auch für die Vereine unbürokratisch und bürgernah abgewickelt werden kann. Das ist uns natürlich auch sehr wichtig, genauso wie allen anderen, die im Magistrat tätig sind. Beim Abänderungsantrag der FPÖ kann die SPÖ nicht mitgehen, weil die Änderungen doch sehr stark von den gesamten Rahmenbedingungen abweichen die wir festgelegt haben und die, wie es ausschaut, hier im Gemeinderat eine Mehrheit finden. Herr Mag. Obermayr, beim Schulstartpaket wird selbstverständlich nicht zwischen Privatschulen und öffentlichen Schulen unterschieden, das ist ganz klar. Danke noch einmal an alle, die heute dieses Paket mittragen. Es ist eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der Familien, zur Unterstützung der in soziale Notlagen kommenden Personen und auch ein treffsicheres Vereinspaket. Wie gesagt, vielen Dank an alle, die das Paket mitgetragen und mitgestaltet haben.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Der Abänderungsantrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (22), Die Grünen (10), NEOS (2), MFG (2), KPÖ (2), LinzPlus (2) und Gemeinderat Brandstetter, WANDEL mit Stimmenmehrheit abgelehnt.