Anfrage von Gemeinderat Potočnik an Bürgermeister Luger betreffend „Monstrum in der Brennerstraße 17“ von der Gemeinderatssitzung am 9. November 2023

1 · Anfrage · 18. Sitzung

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Status:Beantwortet

Zusammenfassung

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Das Bauvorhaben in der Brennerstraße 17 umfasst eine Aufzugsanlage, Aufstockungen, den Ausbau der Empore, Fassadengestaltung, Innenumbauten und Terrassen auf der Westseite. Die ursprüngliche Einreichung vom 29. Dezember 2016 wurde 2017 bewilligt; danach folgten fünf Planabweichungen bis 2022, darunter die Vergrößerung des Aufzugschachtes, Schutzdächer, Terrassenänderungen, ein offener Stellplatz und ein Schwimmbecken auf der Dachterrasse. Alle Vorhaben wurden ortsbildtechnisch positiv beurteilt, bei den Nachbarinnen wurden mehrfach Äußerungsrechte eingeräumt, ohne dass Stellungnahmen eingebracht wurden. Bei Kontrollen 2022 und 2023 wurden zunächst keine, später aber bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Abweichungen festgestellt, worauf baupolizeiliche Schritte gesetzt wurden. In der Beantwortung wird eingeräumt, dass die Erhöhung des Aufzugsschachtes außerhalb der zulässigen Umhüllenden nicht unbedingt erforderlich und die bebauungsgrundlagenrechtliche Beurteilung insoweit falsch gewesen sei; auch die Dachaufbauten hätten unzulässig zusätzliche Geschoße geschaffen.

Schlagwörter (10):bauvorhabenaufzugsschachtdachaufbautenplanabweichungenbebauungsplanortsbildnachbarrechtebaukontrolleterrassenschwimmbecken
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„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, jedes Mal, wenn ich (in letzter Zeit) in der Brennerstraße vorbeikomme, fällt mir das Haus Nummer 17 äußerst negativ auf. Die diversen An-, Um- und Aufbauten sind derart geschmacklos und überzogen, dass ich mich frage, ob dies der Bauordnung und dem gültigen Bebauungsplan entspricht. Daher meine Fragen an Sie als Vorstand des Magistrats: 1. Was genau wurde bei diesem Hausumbau ursprünglich eingereicht und wann? Welche absolute Höhe war dabei das Maximum? 2. Wie viele Planänderungen oder anzeigenpflichtige zusätzliche Baumaßnahmen wurden seither eingebracht? Wann gab es die jeweils? Was wurde da jeweils zur Anzeige gebracht? Wurden diese Änderungen den betroffenen Anrainer*innen mitgeteilt bzw. eine Bauverhandlung dazu durchgeführt? 3. Hat es vonseiten der Behörde und/oder des Ortsbildes Kontrollen und Messungen vor Ort gegeben? Wenn ja, wann und was war das Ergebnis dieser Kontrollen? 4. Inwiefern sind die Um- und Anbauten mit der im Bebauungsplan beschriebenen Situation sowie den städtebaulichen Zielsetzungen im Planungsgebiet vereinbar? Im Bebauungsplan festgehalten ist: „Siedlungscharakter gründerzeitlicher Villenbebauung." „soll der Siedlungscharakter erhalten und das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes verbessert werden." „ist auf die Festlegung der Anzahl, aber auch die Bestimmung der Geschoße Bedacht zu nehmen." „Die straßenseitige Begrünung des Vorgartens ist auf mindestens der Hälfte der Vorgartenfläche zu gewährleisten." Gibt es dazu eine schriftliche Stellungnahme vonseiten der Behörde oder der Abteilung Planung, Technik und Umwelt/Ortsbild? Wenn ja, bitte diese in der Beantwortung einfügen. 5. Warum wurde der weit über das Dach ragende Turm des Lifts (geschätzt vier Meter) genehmigt? War dieser bereits Teil der ursprünglichen Einreichung? 6. In der Ediktalverordnung Nr. 2 der Stadt Linz (Bebauungsplan) vom 5. Oktober 2021 steht, dass bei Zubauten von Aufzügen das Überschreiten der äußeren Begrenzung im „unbedingt erforderlichen bautechnischen Ausmaß zulässig“ ist. Da es sich hier aber offensichtlich nicht um einen normalen Wohnbedarf bzw. den barrierefreien Zugang einer Wohnung handelt, sondern darum, eine besonders hohe Terrasse zu erreichen: Inwiefern ist dieser Aufzug „unbedingt erforderlich“? 7. Wie ist es möglich, dass hier auf die Decke des fünften Geschoßes (der hier gültige Bebauungsplan sieht maximal zwei Vollgeschoße vor?) noch ein vier Meter hoher Liftschacht daraufgesetzt wird und so sogar eine sechste Ebene erzeugt wird? Es wird so eine geschätzte Höhe von 17 Metern erreicht?"
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Herr Gemeinderat Lorenz Potočnik stellt mir eine Anfrage zu einem Bauvorhaben in der Brennerstraße. „Zu 1.: Der Antrag wurde am 29. Dezember 2016, das ist das Eingangsdatum, vom Bauherrn beantragt. Im Wesentlichen ging es dabei um die Errichtung einer Aufzugsanlage, um die Aufstockung des betreffenden Objekts, um den Ausbau der Empore, um die Fassadenneugestaltung, um die Instandsetzung und Neuaufteilung von Räumen im Inneren des Gebäudes sowie an der Westseite um die Errichtung von Terrassen. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 16. November 2017 dann auch bewilligt. Laut der bautechnischen Beurteilung beträgt die maximale Höhe des Zubaus 12,37 Meter, das ist im Bereich des Flachdaches, wer sich hier genauer auskennt. Im Bereich der Aufzugsüberfahrt ist die Gesamthöhe mit 13,27 Meter determiniert. Zu 2.: Die Daten, die ich jetzt nenne, sind logischerweise jeweils die Eingangsdaten, deshalb erspare ich mir das in Folge zu wiederholen. Die erste Planabweichung war am 10. Dezember 2019 und betraf die Verringerung des Zubaus, eine geringfügige Verschmälerung der Terrassen und die Errichtung eines zusätzlichen Schutzdaches im Bereich der Dachterrasse. Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderungen konnte eine Bauverhandlung entfallen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde den Nachbar*innen als Parteien das Recht eingeräumt, sich zum Vorhaben zu äußern. Es wurden diesbezüglich keine Stellungnahmen eingebracht. Die Planabweichung wurde mit 7. Juli 2020 bewilligt, dagegen wurden keine Rechtsmittel erhoben. Die zweite Planabweichung war am 1. Februar 2021. Hier ging es darum, dass der Zubau an der Nordseite wieder bis an die Baufluchtlinie erweitert und im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß Innenräume vergrößert werden sollten. Im Bereich der Emporebene an der Westseite sollte eine Dachterrasse eingeschnitten werden und über dem nordostseitigen Zubau wurde eine Dachterrasse mit Wendeltreppe auf die darüber liegende Dachterrasse geplant. Auch hier wurde auf Grund der Geringfügigkeit der Änderungen auf eine Bauverhandlung seitens der Behörde verzichtet. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 wurde den Parteien das Recht zur Äußerung eingeräumt. Es wurden auch hier wieder, wie schon bei der ersten Abweichung, keine Stellungnahmen eingereicht. Mit Bescheid vom 10. August 2021 wurde auch die zweite Planabweichung bewilligt. Die dritte Planabweichung war am 15. September 2021. Damals sollte die Garage als offener gedeckter Stellplatz ausgebildet werden, diverse marginale Änderungen betrafen das Innere des Gebäudes und auch das Dachgeschoß. Dazu kam die Vergrößerung bzw. Erhöhung des Aufzugschachtes zur Ermöglichung der Fahrt bis auf die Dachterrasse. Hier erfolgte am 20. Jänner 2022 die Genehmigung per Bescheid. Aus Sicht der Behörde wurden keine Nachbar*inneninteressen berührt, deshalb erging auch rechtskonform keine Information an die Nachbar*innen. Die vierte Planabweichung am 12. Mai 2022 betraf wiederum kleinere bauliche Maßnahmen im Inneren des Gebäudes und die Errichtung des Schutzdaches im Bereich des Aufzugsschachtes auf der Dachterrasse. Diese Planänderungsanzeige wurde am 29. August 2022 seitens der Behörde formal zur Kenntnis genommen. Da es sich nur um ein Bauanzeigeverfahren handelt, entfiel die Information an Nachbar*innen. Die fünfte und letzte Planabweichung vom 6. Oktober 2022 betraf die abermalige Vergrößerung des Schutzdaches auf der Ebene der Dachterrasse, die Ausbildung eines Teiles der Terrasse als begrünte Dachterrasse mit Steinplatten und die Errichtung eines Schwimmbeckens im westlichen Bereich der Dachterrasse. Diese Planänderungsanzeige wurde am 9. Jänner 2023 behördlicherseits zur Kenntnis genommen. Da es sich wiederum um ein Bauanzeigeverfahren handelte, entfiel die gesetzlich nicht vorgeschriebene Information an Nachbar*innen. Zu 3.: Die ursprüngliche Einreichung sowie die fünf folgenden Planabweichungen wurden jeweils einer ortsbildtechnischen Beurteilung unterzogen, wie das so üblich ist. Die fachlichen Beurteilungen fielen allesamt positiv aus. Ansonsten hätten die Vorhaben wohl auch nicht genehmigt werden können. Der Baubeginn wurde mit 30. März 2022 angezeigt. Ihre Frage bezüglich allfälliger Kontrollen: Die erste routinemäßige Baukontrolle durch einen bautechnischen Amtssachverständigen wurde am 4. Mai 2022 durchgeführt, wobei damals keine Abweichungen festgestellt wurden. Eine weitere Kontrolle wurde am 16. Oktober 2023 durchgeführt, wobei bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Abweichungen festgestellt werden konnten, welchen auch mit baupolizeilichen Schritten begegnet wurde. Zu 4.: Ich darf auf die behördlichen und vor allem auch auf die ortsbildmäßigen Beurteilungen bei meiner Beantwortung von Frage drei verweisen, das ist ident. Zu 5.: Der Aufzugsschacht war grundsätzlich bereits Gegenstand der ersten Einreichung. Die Möglichkeit zur Fahrt bis auf die Dachterrasse wurde jedoch erst mit dem Planabweichungsbewilligungsverfahren vom 20. Jänner 2022, auf das ich schon eingegangen bin, bewilligt. Die ortsbildtechnischen Bebauungsgrundlagen und die rechtlichen sowie die bautechnischen Beurteilungen sind positiv ausgefallen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Bauwerber einen Rechtsanspruch auf eine positive Erledigung des Ansuchens. So ist das auch hier geschehen. Zu 6.: Die von Ihnen erwähnte Ediktalverordnung aus dem Jahr 2021 trifft Festlegungen, welche baulichen Maßnahmen über die im Bebauungsplan festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhen - meistens geht es hier um die Hauptgesimshöhe, manchmal auch um die Geschoßanzahl - hinaus zulässig sind. Aufzugsbauten können weder einen Widerspruch zur höchstzulässigen Hauptgesimshöhe noch zur höchstzulässigen Geschoßanzahl darstellen. Weiters regelt diese Ediktalverordnung, dass Aufzugsbauten außerhalb der „45-gradigen Umhüllenden“ nur dann zulässig sind, wenn sie bautechnisch unbedingt erforderlich sind. Im konkreten Fall liegt der Aufzug außerhalb dieser „45-gradigen Umhüllenden“ und ist bautechnisch nicht unbedingt erforderlich, da die barrierefreie Erschließung bekanntlich nur bei Neubauten mit mehr als drei Wohneinheiten verpflichtend vorgeschrieben werden kann. Bis dato hat der Bauwerber auch kein barrierefreies Zutrittserfordernis belegt oder vorgebracht. Folglich wurde die Erhöhung des Aufzugsschachtes fälschlicherweise als zulässig erachtet und letztendlich rechtskräftig bewilligt. Das wird heute am Ende der Tagesordnung auch noch einmal Gegenstand der Erörterungen sein. Zu 7.: Noch einmal, beim vorliegenden Projekt wurden oberhalb der zwei zulässigen Geschoße Dachaufbauten projektiert und errichtet. Diese gehen unzulässigerweise über den Gaupenbegriff - definiert als ‚Dachaufbau für ein stehendes Fenster‘ - hinaus. In diesem Zusammenhang eine Anmerkung: Diese Gaupenregelung ist tatsächlich komplex und oft nicht einfach nachvollziehbar, an einer konkreteren, verbesserten Version wird gearbeitet. Das hat mit diesem Projekt, das muss ich leider sagen, nichts mehr zu tun, aber das ist ein bisschen der Hintergrund für das, was hier objektiv schiefgelaufen ist. Durch die Dachgestaltung, die eben keine Gaupe im Sinne der Definition ist, wurde objektiv zusätzlicher Wohnraum in Form von zwei Geschoßen in der Dachraum ebene geschaffen. Auch hier sei klar gesagt, dass die bebauungsgrundlagenrechtliche Beurteilung falsch gewesen ist, da der Gaupenbegriff nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes äußerst restriktiv auszulegen ist. Diese Kriterien waren in diesem Anlassfall objektiv nicht gegeben. Um auch diese letzte Frage zu beantworten, möchte ich festhalten, dass der Liftschacht objektiv deutlich über der Dachebene liegt, auf Grund seines Gesamtvolumens aber nicht mit einem zusätzlichen Geschoß vergleichbar ist. Soweit die sieben Fragen betreffend das Projekt in der Brennerstraße 17."