Anfrage von Gemeinderat Naderer an Bürgermeister Prammer betreffend 'Grundeigentümerzustimmung für Gastgärten auf öffentlichem oder privatem Grund der Stadt'

1 · Anfrage · 32. Sitzung

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Status:Beantwortet

Zusammenfassung

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Die Grundeigentümerzustimmung für Schanigärten auf öffentlichem oder städtischem Grund steht im Mittelpunkt. Für die Jahre 2021 bis 2025 wurden 51, 36, 52, 34 und 34 Zustimmungen erteilt, wobei darin auch Wiederbewilligungen, Nutzungsänderungen und Erstbewilligungen enthalten sind. Grundsätzlich werden Schanigärten ohne zeitliche Begrenzung, aber jederzeit widerruflich bewilligt; Vorbehalte gelten etwa für Eigenbedarf der Stadt, Veranstaltungen oder Verkehrsführung. Die täglichen Betriebszeiten werden nicht über die Grundeigentümerzustimmung, sondern über die Betriebsanlagengenehmigung oder gesetzliche Vorgaben geregelt. Ablehnungen betreffen vor allem verkehrspolizeiliche oder verkehrstechnische Gründe; heuer wurde die Verlegung eines bestehenden Schanigartens abgelehnt und 2021 wurden zwei Erweiterungen auf die Wintersaison nicht bewilligt.

Schlagwörter (10):schanigärtengrundeigentümerzustimmunggastgärtenaußengastronomieverkehrsführungbetriebszeitenmobilitätsplanungstadtpolizeiöffentlicher grundstadtverwaltung
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister Prammer, für den Betrieb eines Gastgartens auf öffentlichem Gut der Stadt Linz braucht es die Grundeigentümerzustimmung der Stadt. Dies ist die privatrechtliche Voraussetzung sowohl für Gastgärten, für die nur eine Anzeigenpflicht nach § 76a GewO besteht und die jedenfalls bis 23 Uhr betrieben werden dürfen als auch für jene, die eine gewerberechtliche Genehmigung brauchen, insbesondere wenn auch um eine längere Betriebszeit angesucht wird. Bei Gastgärten auf städtischem Grund kann die Stadt, unabhängig von einer behördlichen Genehmigung, privatrechtlich mitentscheiden, ob und wo ein Gastgarten erlaubt ist, und kann auch Betriebszeiten einschränken. Im Zusammenhang mit der Grundeigentümerzustimmung wird um Beantwortung folgender Fragen mit Angaben für den Zeitraum von 2021 bis zum aktuellen Stand des heurigen Jahres - wenn möglich aufgeschlüsselt für die einzelnen Jahre - ersucht: 1. Für wie viele Gastgärten wurde seit 2021 eine Grundeigentümerzustimmung durch die Stadt Linz neu erteilt? 2. Wird bei der zeitlichen Begrenzung der Grundeigentümerzustimmung nach Lage, wie zum Beispiel Fußgänger*innenzonen, Begegnungszonen, frequentierten Innenstadtlagen oder vorrangigen Wohngebieten unterschieden und welche Grundsätze gibt es dafür? 3. Bei wie vielen dieser Ansuchen ist die Grundeigentümerzustimmung mit maximal 22 Uhr und bei wie vielen bis 23 Uhr beschränkt? 4. Wie viele dieser Ansuchen haben eine Grundeigentümerzustimmung bis 24 Uhr oder noch länger erhalten? 5. Wie viele Ansuchen in diesem Zeitraum haben keine Grundeigentümerzustimmung erhalten? 6. Wie viele Ansuchen haben eine örtliche Einschränkung bei der Grundeigentümerzustimmung erhalten, die über die straßenpolizeilichen Erfordernisse hinausgeht? Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
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Zu 1.: | Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Zustimmungen | 51 | 36 | 52 | 34 | 34 | Ich muss aber dazusagen, dass in diesen Zahlen alle Schanigärten enthalten sind, für die eine Wiederbewilligung - zum Beispiel durch Betreiber*innenwechsel -, eine Nutzungsänderung - zum Beispiel durch die Erweiterung der Schanigartensaison auf die Wintermonate - oder eine Erstbewilligung erteilt worden ist. Zu 2.: Grundsätzlich werden - ausgenommen bei zeitlich befristeten Anträgen - Schanigärten zur Nutzung ohne zeitliche Begrenzung, aber gegen jederzeitigen Widerruf, bewilligt. Bei allen aktuell zu bewilligenden Schanigärten behält sich die Stadt Linz vor, dass die Zustimmung für den Fall des Eigenbedarfs der Stadt Linz an der gegenständlichen Fläche, für diverse Veranstaltungen oder zur Verkehrsführung, nicht gilt. Weiters wird vereinbart, dass Geltung und Umfang der jeweiligen Grundeigentümerzustimmung vorbehaltlich genereller Normen oder individueller Verwaltungsakte, also Gesetze und Verordnungen oder Bescheide, und darin bestimmter Regelungen und Auflagen zu verstehen sind. Zu 3. und 4.: Die täglichen Betriebszeiten von Schanigärten sind nicht in der Grundeigentümerzustimmung, sondern in der jeweiligen Betriebsanlagengenehmigung, beziehungsweise gesetzlich, festgelegt. Darauf bezieht sich auch der Vertragspunkt unserer Zustimmung, der explizit festlegt, dass der Schanigarten abhängig von den jeweiligen Festlegungen in der Betriebsanlagenbewilligung oder anderen gesetzlichen Regelungen betrieben werden darf. Zu 5. und 6.: Grundsätzlich wird die Lage von Schanigärten im Einvernehmen mit den Antragsteller*innen, den Abteilungen Veranstaltungen und Verkehrsrecht, Mobilitätsplanung sowie Straßenverwaltung, und dem Stadtpolizeikommando Linz festgelegt. Dazu kommt es auch bei Neuanträgen immer wieder zu einem gemeinsamen Ortsaugenschein. Im Regelfall wird dem Antrag entsprochen und eine Zustimmung im gewünschten Ausmaß erteilt. Eine Ablehnung neuer Schanigärten erfolgt in erster Linie aus verkehrspolizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen, wenn man zum Servieren zum Beispiel eine Straße oder einen Radweg queren müsste. In diesem Zusammenhang wurde nach negativen Stellungnahmen der Mobilitätsplanung und des Stadtpolizeikommandos Linz heuer die Verlegung eines bestehenden Schanigartens vom Gehsteig auf die Fahrbahn abgelehnt. Im Jahr 2021 wurde zudem bei zwei Schanigärten die Ausweitung der Nutzung auf die Wintersaison abgelehnt. Diese Schanigärten sind allerdings in der Normalsaison von März bis Oktober genehmigt und werden auch betrieben. Es war daher keine klassische Ablehnung eines Schanigartens, sondern nur jene der Erweiterung. 19