Neuauflage der besonderen Förderungsrichtlinien aus den Klimafondsmitteln der Stadt Linz sowie Vorgaben für die Förderung von magistratsinternen Projektvorhaben

D 1 · Stadtsenatsantrag · 13. Sitzung

Berichterstatter:

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Neuauflage der Förderrichtlinie für den Klimafonds der Stadt Linz. Gefördert werden nachhaltige, klimafreundliche und feinstaubreduzierende Projekte mit Linz-Bezug, insbesondere zu Treibhausgasreduktion, erneuerbaren Energien, Kreislaufwirtschaft, sanfter Mobilität, Biodiversität, Klimabildung und Bürgerinnen-Partizipation. Für die Förderung gilt ein einmaliger Zuschuss auf Basis anerkennbarer Projektkosten; andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen und zu dokumentieren. Die Förderhöhe wird fallbezogen vom Klimabeirat vorgeschlagen und darf pro Einzelfall 150.000 Euro nicht überschreiten. Für magistratseigene Projekte aus dem Klimafonds gelten die zentralen Bestimmungen der Richtlinie entsprechend; die Regelung trat mit 23. März 2023 in Kraft.

Schlagwörter (10):klimafondsförderrichtlinieklimaschutztreibhausgasreduktionerneuerbare energienkreislaufwirtschaftsanfte mobilitätbiodiversitätklimabildungbürgerbeteiligung
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Bürgermeister Luger berichtet über D 1 Neuauflage der besonderen Förderungsrichtlinien aus den Klimafondsmitteln der Stadt Linz sowie Vorgaben für die Förderung von magistratsinternen Projektvorhaben und führt aus: „Ich ersuche sie der Neugestaltung der Förderungsrichtlinien für unseren Klimafond die Zustimmung zu erteilen. Es gibt eine wesentliche Änderung, ansonsten ist das aufgrund der Erfahrungen ein wenig adaptiert. Es gibt tatsächlich eine strukturelle Veränderung, dass wir in Zukunft für die Förderhöhe pro Projekt einen Deckel eingezogen haben, dieser liegt in der Zukunft bei 150.000 Euro. Sie wissen das Gesamtfördervolumen per anno in diesem vom Gemeinderat datierten Fond liegt bei einer Million Euro und ich bitte Sie diese Veränderung auch zu beschließen. Der Gemeinderat beschließe: „1. Die aus der Beilage ersichtliche ‚Förderrichtlinie Klimafonds der Stadt Linz‘ wird beschlossen. 2. Für magistratseigene Projekte, die aus dem städtischen Klimafonds finanziert werden sollen, gelten § 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5 der ‚Förderrichtlinie Klimafonds der Stadt Linz‘ entsprechend. Förderrichtlinie Klimafonds der Stadt Linz Beschlossen durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz in der Sitzung vom 23. März 2023 § 1 - Gegenstände der Klimafondsförderung (1) Die Stadt Linz fördert im Rahmen des städtischen Klimafonds nachhaltige, klimafreundliche sowie feinstaubreduzierende Projekte und darin enthaltene Maßnahmen, welche die Interessen der Stadt Linz berücksichtigen und dazu beitragen, die von den Vereinten Nationen definierten 17. Sustainable Development Goals (SDGs) zu erreichen. Dabei ist vor allem auf einen innovativen und ganzheitlichen Charakter der Projektvorhaben zu achten. Einzelne (Standard-)Maßnahmen ohne Einbettung in ein Projektvorhaben, die durch andere Förderprogramme der Stadt Linz oder ähnliche Förderprogramme des Landes Oberösterreich oder anderen Institutionen abgedeckt werden können, werden nicht gefördert. Die im Projektvorhaben gebündelten Maßnahmen müssen einen klar erkennbaren Bezug zu Linz aufweisen bzw. auf dem Linzer Stadtgebiet umgesetzt werden. (2) Aus dem Klimafonds der Stadt Linz werden insbesondere Projektvorhaben mit diesen speziellen Maßnahmen in Bezug auf Klimaschutz, Klimawandelanpassung und Bewusstseinsbildung gefördert: - Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen - Maßnahmen zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen - Maßnahmen zur Förderung von Erneuerbaren Energien - Maßnahmen zur Förderung von Kreislaufwirtschaft - Maßnahmen zur Förderung der sanften Mobilität und/oder Reduktion des motorisierten Individualverkehrs - Maßnahmen zur Entwicklung einer grünen Wasserstoffwirtschaft - Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität und Artenvielfalt Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas - Maßnahmen zur Förderung grüner und blauer Infrastruktur - Maßnahmen zum Bodenschutz und Stärkung von natürlichen Treibhausgassenken - Schutz vor klimabedingten Naturgefahren (Hitze, Trockenheit, Sturm und Hagel, etc.) - Maßnahmen zur Förderung von Citizen Activities / Bürger*innen-Partizipation - Maßnahmen zur Klimabildung in schulischen Einrichtungen; Entwicklung von klimabezogenen Lehrmitteln; Workshops, Ringvorlesungen, Veranstaltungen - Maßnahmen zur Förderung eines klimafreundlichen Lebensstils - Maßnahmen zum klimaschonenden Konsum (-verhalten) - Maßnahmen zur Förderung einer klimasozialen und klimagerechten Gesellschaft - Pilotprojekte in den in § 1 Abs. (1) genannten Bereichen mit besonderer Vorbildfunktion und Skalierungspotential für andere Städte und Gemeinden Das Wirkungsziel der Treibhausgas- bzw. CO2-Reduktion des jeweils geförderten Projektes muss, sofern messbar, mittels bestimmter Indikatoren bzw. Wirkungskennzahlen dokumentiert und der Fördergeberin übermittelt werden. § 2 - Art und Ausmaß der Förderung (1) Die Förderung wird grundsätzlich als einmaliger monetärer Zuschuss ausbezahlt. (2) Förderbar sind Kosten in Form von Personalkosten und Sachkosten, anteilige Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit diese dem Forschungsvorhaben bzw. Forschungsprojekt zuordenbar sind. (3) Basis für die Berechnung bilden die anerkennbaren, belegbaren Projektkosten (Nettokosten) und Einnahmen bzw. Ausgaben sowie, falls vorhanden, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Iaut Kostenplan im Projektantrag). (4) Förderungswerber*innen haben grundsätzlich alle sonstigen offenstehenden Förderungsmöglichkeiten anderer öffentlicher und privater Förderungsstellen auszuschöpfen und im Förderungsansuchen zu dokumentieren. Förderungen anderer Förderstellen werden bei der Förderungsbemessung berücksichtigt. (5) Die Förderungshöhe wird dem im Einzelfall jeweils zuständigen Organ vom Klimabeirat der Stadt Linz fallbezogen im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme vorgeschlagen. Der von der Stadt Linz gewährte Förderungsbetrag darf die Summe von maximale 150.000 Euro im Einzelfall nicht überschreiten. (6) Bei Bemessung des Förderungsbetrages sind neben den Vorgaben nach § 5 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Stadt Linz folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: - das öffentliche Interesse an den beabsichtigten Maßnahmen, - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Förderungswerber*innen sowie Förderungen nach anderen Förderprogrammen (des Bundes, der Länder, der Kammer usw.). (7) Die im Rahmen dieser Richtlinie an Unternehmen gewährten Förderungen werden ausschließlich als De-minimis-Beihilfen vergeben, das bedeutet, dass sie den Wettbewerb nicht verfälschen und somit nicht der Anmeldepflicht (Notifizierungspflicht) unterliegen. § 3 - Zielgruppe der Förderung Einen Antrag auf Förderung können Institute, Forschungseinrichtungen, Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (gemäß Definition Wirtschaftskammer Österreich), Vereine, Nichtregierungsorganisation (NGO) und Lehrpersonal aller Universitäten, private Initiativen und Einzelpersonen sowie Unternehmen der Unternehmensgruppe der Stadt Linz mit Projektvorhaben stellen, die einen klar erkennbaren Bezug zu Linz aufweisen bzw. auf Linzer Stadtgebiet umgesetzt werden. § 4 – Antragseinreichung (1) Für Anträge auf Förderung aus dem städtischen Klimafonds sind die auf der Website der Stadt Linz (www.linz.at/klimafonds.php) jeweils aktuell verfügbaren Formulare, bestehend aus einem (a) Projektantragsformular und (b) einem Förderungsformular, zu verwenden. Auf Anfrage können Formulare auch in Papierform übermittelt werden. Die ausgefüllten Förderformulare samt den erforderlichen Unterlagen sind vorzugsweise via E-Mail an die Förderstelle des Magistrates (Klimastabsstelle, Büro Stadtregierung, klima@mag.linz.at) zu richten. Die Kontaktdaten befinden sich auf der Website (www.linz.at). (2) Die Förderungswerber*innen bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular, dass sie die ‚Allgemeinen Förderrichtlinie der Stadt Linz‘ und die spezielle ‚Förderungsrichtlinie Klimafonds der Stadt Linz‘ anerkennen und sich zur Einhaltung der Förderungsbedingungen, Auflagen oder Fristen verpflichten. (3) Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen wird das Förderungsansuchen geprüft, im Klimabeirat der Stadt Linz vorberaten und dem zuständigen Organ der Stadt (gegebenenfalls nach Vorberatung im Stadtsenat) zur Beschlussfassung vorgelegt. § 5 - Widmungsgemäße Verwendung der Förderung (1) Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt gemäß der ‚Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Stadt Linz‘ auf Basis von Rechnungen und Zahlungsbelegen bzw. nachgewiesenen Leistungen und in Form eines Endberichtes bzw. im Falle von Teilzahlungen in Form eines Zwischenberichtes. (2) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist vorzugsweise elektronisch zu erbringen. Die Nachweisfrist bestimmt sich nach der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Stadt Linz. § 6 – Öffentlichkeitsarbeit Die Förderungswerber*innen erklären sich mit Abschluss der Förderungsvereinbarung bereit, durch eine mit der Klimastabstelle der Stadt Linz abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit (z.B. via Social Media Accounts der Förderungswerber*in, Unternehmenswebsite oder ähnliches) über das geförderte Projekt zu informieren, wobei im Sinne einer öffentlichen Bewusstseinsbildung insbesondere dessen Klimabezug hervorgehoben werden soll. Dabei ist in geeigneter Weise auf die Projektförderung durch die Stadt Linz hinzuweisen und das von der Klimastabstelle der Stadt Linz zur Verfügung gestellte Logo zu verwenden. Darüber hinaus erklären die Förderungswerberinnen ihre Bereitschaft, das geförderte Projekt im Rahmen städtischer Veranstaltungen unentgeltlich zu präsentieren. Die Förderungswerber*innen erklären sich darüber hinaus damit einverstanden, dass die Stadt Linz das geförderte Projekt im Rahmen ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit vorstellt (insbesondere via Social Media, städtischer Website, Presseaussendungen, auf Veranstaltungen oder ähnliches). Hierzu können jeweils in Abstimmung mit der Förderungswerber*in die für die Öffentlichkeitsarbeit erforderlichen Informationen aus den Einreichunterlagen (z.B. Bilder) und personenbezogene Daten der Förderungswerber*innen unentgeltlich verwendet werden, sofern der Verwendung keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder überwiegende datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen der Förderungswerber*in oder Dritter entgegenstehen. Über vorherige Aufforderung der Stadt Linz hat die Förderungswerber*in zu erklären, ob sie an etwaigen zur Veröffentlichung durch die Stadt Linz vorgesehenen Bildern, Grafiken, Texten o.ä. die alleinige Rechte besitzt bzw. hat sie anzugeben, wer (Mit)lnhaber*in dieser Rechte ist. Erforderlichenfalls hat die Förderungswerber*in sich über Aufforderung der Stadt Linz um die Zustimmung anderer (Mit)Berechtigter zur Veröffentlichung im Rahmen der städtischen Öffentlichkeitsarbeit zu bemühen. § 7 - Geltung der allgemeinen Förderungsrichtlinie Soweit diese Richtlinie keine besonderen Bestimmungen trifft, gelangt die ‚Allgemeine Förderungsrichtlinie der Stadt Linz‘ in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. § 8 – Auftragsvergaben Sofern sich aus der Zielsetzung oder dem Inhalt des Vorhabens und der beabsichtigten Beteiligung der Stadt Linz hieran ergibt, dass eine den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegende Leistungsbeziehung zwischen der Stadt Linz und einem*einer Förderungswerber*in angestrebt wird, sind allfällige Verträge als Leistungsverträge auszugestalten und vergaberechtliche Vorschriften zu beachten. § 9 – Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit 23. März 2023 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bei der Stadt Linz, Büro der Stadtregierung, Klimastabsstelle einlangenden Förderungsansuchen.
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1. Die aus der Beilage ersichtliche ‚Förderrichtlinie Klimafonds der Stadt Linz‘ wird beschlossen. 2. Für magistratseigene Projekte, die aus dem städtischen Klimafonds finanziert werden sollen, gelten § 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5 der ‚Förderrichtlinie Klimafonds der Stadt Linz‘ entsprechend.
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir finden das ist ein Schritt in die richtige Richtung das Förderwesen zu präzisieren. Wir wünschen uns aber auch dringend eine Evaluierung der diversen Projekte mit einer wissenschaftlichen Begleitung in Hinblick auf die Wirksamkeit, das geht uns ab und darum gibt es von uns heute eine Enthaltung.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Zuseher*innen, liebe Linzer*innen, wir kennen es alle von Zuhause, wenn man viel Saustall produziert, muss man viel zusammenräumen, insofern muss man sich überlegen, ob man viel Saustall produziert oder das lässt. Wir sind schon der Meinung, dass dieser Klimafond grundsätzlich richtig ist und werden dem auch zustimmen. Wir sind aber auch der Meinung, dass die Stadt Linz oder die Stadtregierungsparteien, die diese Projekte dann beschließen, es in den zentralen kommunalpolitischen Politikbereichen, nämlich der Verkehrspolitik, unterlassen sollten Steinzeit-Verkehrsprojekte in viel zu hoher Geldsumme zu beschließen und durchzusetzen und die fatalen Konsequenzen in Kauf zu nehmen. Das gleiche gilt auch für den Wohn- und Baubereich. Solange Geschäftsflächen und Wohnungen leer stehen und Ressourcen verschwendet, aber gleichzeitig wertvolles Grünland zugebaut wird, sind diese ganzen Klimafondprojekte zwar eine gute Sache, aber sie sind ein sehr kleiner Tropfen in einem sehr großen Meer. Insofern denke ich, dass man diese unklugen Entscheidungen in diesen zentralen Politikbereichen unterlassen sollte. Dann muss am Ende des Tages dann weniger Saustall zusammenräumen - also meine Generation irgendwann einmal. Insofern sollte man das immer im Hinterkopf behalten.

Herr Gemeinderat Brandstetter, ich ersuche Sie bei der Wortwahl ein wenig mehr Acht zu geben, damit das öffentliche Ansehen der Politik nicht weiter beschädigt wird. Schauen Sie darauf, wie man etwas formuliert, dabei kritisch sein kann und nicht die anderen Menschen in ihrem Handeln heruntermacht. Wir sind kein Saustall. Bitte um Zustimmung.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung von Frau Gemeinderätin Schachner, MFG und der LinzPlus-Fraktion (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.