Gründung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Krumbach Grundbach

H 1 · Ausschussantrag · 37. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Klima, Stadtgrün, Frauen und Bildung

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Gründung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Krumbach Grundbach als Zusammenschluss der Gemeinden Kirchberg-Thening, Hörsching, Pasching, Leonding und Linz. Ziel ist der Hochwasserschutz an Krumbach und Grundbach, weil bei Hochwasser auch Linzer Stadtgebiet, etwa das Bulgariplatzviertel, betroffen sein kann. Für die Stadt Linz wurde ein Kostenbeitrag zu den Gesamterrichtungskosten von maximal 800.000 Euro inklusive USt zuzüglich Indexierungen sowie ein Beitrag von maximal 10.725 Euro für das Jahr 2026 beschlossen. Zusätzlich wurden jährliche Beiträge für Betreuung und Instandhaltung in der geschätzten Höhe von 16.700 Euro inklusive USt zuzüglich Indexierungen vorgesehen; die Finanzierung erfolgt über die genannten Haushaltspositionen und nötigenfalls über Fremdmittel.

Schlagwörter (9):hochwasserschutzwasserverbandgewässerschutzuferschutzbautenklimastadtgebietinfrastrukturfinanzierungfremdmittel
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H ANTRÄGE DES AUSSCHUSSES FÜR KLIMA, STADTGRÜN, FRAUEN UND BILDUNG H 1 Gründung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Krumbach Grundbach Berichterstattung Stadträtin Mag.ª Schobesberger „Danke, mit diesem Antrag ersuche ich Sie um Zustimmung zur Gründung eines Wasserverbandes. Es geht um den Hochwasserschutz vor Hochwassern des Krumbaches und Grundbaches. Das ist ein Zusammenschluss der Gemeinden Kirchberg-Thening, Hörsching, Pasching, Leonding sowie Linz. Die Bäche sind nicht auf Linzer Stadtgebiet, aber wir sind Nutznießerin dieser Maßnahmen. Sollte es eine Hochwassersituation geben, kann das Wasser sehr weit in das Stadtgebiet hereinkommen, zum Beispiel ins Bulgariplatzviertel. Ich ersuche Sie um Zustimmung, damit wir uns beteiligen und dieser Wasserverband gegründet werden kann. Der Gemeinderat beschließe: 1. Grundsatzgenehmigung: a. Der Gründung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Krumbach Grundbach unter Zugrundelegung der beiliegenden Satzung und der Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung wird zugestimmt. b. Dem Kostenbeitrag für die Stadt Linz an den Gesamterrichtungskosten in Höhe von maximal 800.000 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen wird zugestimmt. c. Der Zahlung des städtischen Kostenbeitrages gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung für das Jahr 2026 in der Höhe von maximal 10.725 Euro inkl. USt wird zugestimmt. d. Darüber hinaus wird der Entrichtung von Beitragsleistungen für jährliche Betreuungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (abgeschätzter jährlicher Kostenbeitrag ab Fertigstellung der ersten Hochwasserschutzanlagen 16.700 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen) zugestimmt. 2. Bedeckung / Verrechnung: Die Verrechnung der Gesamterrichtungskosten in der Höhe maximal 800.000 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen, davon Kosten von 10.725 Euro inkl. USt für das Rechnungsjahr 2026, erfolgt auf der Finanzposition 1.774100 (Kapitaltransfers an sonstige öffentliche Rechtsträger) mit dem Haushaltsprogramm 05038 (Uferschutzbauten) im Fonds 639000 (Gewässeraufsicht, Schutzwasserbau). Die Verrechnung der jährlichen anteiligen Instandhaltungsaufwände von maximal 16.700 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen nach Fertigstellung der ersten Hochwasserschutzanlagen erfolgt auf der Finanzposition 1.754000 (Transfers an sonstige öffentliche Rechtsträger) im Fonds 639000 (Gewässeraufsicht, Schutzwasserbau). Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung dieses Projekts durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des 77 städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorgans. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahmen von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992), bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
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Der Gemeinderat beschließe: 1. Grundsatzgenehmigung: a. Der Gründung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Krumbach Grundbach unter Zugrundelegung der beiliegenden Satzung und der Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung wird zugestimmt. b. Dem Kostenbeitrag für die Stadt Linz an den Gesamterrichtungskosten in Höhe von maximal 800.000 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen wird zugestimmt. c. Der Zahlung des städtischen Kostenbeitrages gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung für das Jahr 2026 in der Höhe von maximal 10.725 Euro inkl. USt wird zugestimmt. d. Darüber hinaus wird der Entrichtung von Beitragsleistungen für jährliche Betreuungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (abgeschätzter jährlicher Kostenbeitrag ab Fertigstellung der ersten Hochwasserschutzanlagen 16.700 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen) zugestimmt. 2. Bedeckung / Verrechnung: Die Verrechnung der Gesamterrichtungskosten in der Höhe maximal 800.000 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen, davon Kosten von 10.725 Euro inkl. USt für das Rechnungsjahr 2026, erfolgt auf der Finanzposition 1.774100 (Kapitaltransfers an sonstige öffentliche Rechtsträger) mit dem Haushaltsprogramm 05038 (Uferschutzbauten) im Fonds 639000 (Gewässeraufsicht, Schutzwasserbau). Die Verrechnung der jährlichen anteiligen Instandhaltungsaufwände von maximal 16.700 Euro inkl. USt zuzüglich Indexierungen nach Fertigstellung der ersten Hochwasserschutzanlagen erfolgt auf der Finanzposition 1.754000 (Transfers an sonstige öffentliche Rechtsträger) im Fonds 639000 (Gewässeraufsicht, Schutzwasserbau). Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung dieses Projekts durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des 77 städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorgans. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahmen von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992), bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.