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Verordnung nach § 11 Absatz 1 Oö. Straßengesetz 1991, KG Lustenau (ST220009, Prinz-Eugen-Straße 10); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch
G 3 · Ausschussantrag · 13. Sitzung
Berichterstatter:
Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr
Ergebnis:angenommen
Quelle:PDF der Sitzung
Zusammenfassung
KI GeneriertGenehmigt wurde die Widmung von Grundflächen in der KG Lustenau an der Prinz-Eugen-Straße 10 als Gemeindestraße sowie als Radfahr- und Fußgängerweg. Die Verkehrsfläche dient vorwiegend der Aufschließung der angrenzenden Grundstücke. Grundlage ist der Straßenplan ST220009 vom 4. August 2022, der Teil der Verordnung ist. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft und der Plan liegt zur öffentlichen Einsicht auf. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.
Schlagwörter (10):straßenwidmunggemeindestraßeradfahrwegfußgängerwegverkehrsflächegrundstücksaufschließungstraßengesetzgemeingebrauchlustenaumobilität
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Gemeinderat Steiger berichtet über
G 3 Verordnung nach § 11 Absatz 1 Oö. Straßengesetz 1991, KG Lustenau (ST220009, Prinz-Eugen-Straße 10); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch
und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
Der Gemeinderat beschließe:
„Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220009, ‚Prinz-Eugen-Straße 10‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2023 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220009 ‚Prinz-Eugen-Straße 10‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch
Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet:
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan ‚ST220009‘ der Planung, Technik und Umwelt vom 4. August 2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“
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Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220009, ‚Prinz-Eugen-Straße 10‘, KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird einstimmig angenommen.