Kommunale Impfkampagne; Übertragung von Zuständigkeiten des Gemeinderates im Zusammenhang mit der Impfkampagne auf den Stadtsenat

E 2 · Ausschussantrag · 8. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verfassung

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Beschlossen wurde die Übertragung von Zuständigkeiten des Gemeinderates an den Stadtsenat für die Durchführung der kommunalen Impfkampagne. Damit kann der Stadtsenat jene Beschlüsse fassen, die im Zusammenhang mit der Impfkampagne nach dem Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen Covid-19 anfallen, soweit kein besonderes Quorum vorgesehen ist. Die Kosten für das Rechnungsjahr 2022 dürfen bis zu 1.941.769 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen und werden auf Mittel für Gesundheit sowie Kommunikation und Marketing verrechnet. Die Verordnung tritt nach Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel in Kraft. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit angenommen, bei Stimmenthaltung der FPÖ und Gegenstimme von MFG.

Schlagwörter (9):impfkampagnecovid-19zuständigkeitsübertragungstadtsenatgesundheitkommunikationfinanzierungkostenverrechnungverordnung
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„1. Die in der Beilage 1 ersichtliche ‚Übertragungsverordnung Kommunale Impfkampagne‘ wird beschlossen. 2. Der Stadtsenat hat sich die nach Beschlusspunkt 1. übertragenen Angelegenheiten zur kollegialen Beschlussfassung vorzubehalten. 451 3. Die Verrechnung der Kosten in maximaler Höhe von 1,941.769 Euro inkl. USt für das Rechnungsjahr 2022 erfolgt auf den entsprechenden FiPos im Fonds 519000 (Sonstige Maßnahmen und Einrichtungen, Gesundheit) und im Fonds 015000 (Kommunikation und Marketing).‘ Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 2022 betreffend die Durchführung der ‚Kommunalen Impfkampagne‘. (Übertragungsverordnung Kommunale Impfkampagne) Nach § 46 Abs. 2 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBI Nr. 7/1992 in der geltenden Fassung wird verordnet: § 1 Übertragung der Zuständigkeit (1) Die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 8, 12 und 14 StL 1992 im Zusammenhang mit der Durchführung der ‚Kommunalen Impfkampagne‘ im Sinne des ‚Bundesgesetzes zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen Covid-19‘ (BGBl. I 23/2022) wird dem Stadtsenat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 übertragen. (2) Von der Zuständigkeitsübertragung umfasst sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der ‚Kommunalen Impfkampagne‘ zu fassenden Beschlüsse, in denen kein besonderes Quorum für die Beschlussfassung vorgesehen ist. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung wird durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt mit Ablauf des Kundmachungstages. Für die Landeshauptstadt Linz“ E 3 Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Fachhochschulen OÖ Studienbetriebs GmbH (FH OÖ Studienbetriebs GmbH) und der Stadt Linz zur Gewährung von Förderbeiträgen zur Finanzierung des Studienbetriebs an FachhochschulStudiengängen in Oberösterreich für die Jahre 2022 bis 2025, Genehmigung einer Kreditüberschreitung
BeschlussformelEinblendenAusblenden
1. Die in der Beilage 1 ersichtliche ‚Übertragungsverordnung Kommunale Impfkampagne‘ wird beschlossen. 2. Der Stadtsenat hat sich die nach Beschlusspunkt 1. übertragenen Angelegenheiten zur kollegialen Beschlussfassung vorzubehalten. 451 3. Die Verrechnung der Kosten in maximaler Höhe von 1,941.769 Euro inkl. USt für das Rechnungsjahr 2022 erfolgt auf den entsprechenden FiPos im Fonds 519000 (Sonstige Maßnahmen und Einrichtungen, Gesundheit) und im Fonds 015000 (Kommunikation und Marketing).‘ Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 2022 betreffend die Durchführung der ‚Kommunalen Impfkampagne‘. (Übertragungsverordnung Kommunale Impfkampagne) Nach § 46 Abs. 2 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBI Nr. 7/1992 in der geltenden Fassung wird verordnet: § 1 Übertragung der Zuständigkeit (1) Die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 8, 12 und 14 StL 1992 im Zusammenhang mit der Durchführung der ‚Kommunalen Impfkampagne‘ im Sinne des ‚Bundesgesetzes zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen Covid-19‘ (BGBl. I 23/2022) wird dem Stadtsenat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 übertragen. (2) Von der Zuständigkeitsübertragung umfasst sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der ‚Kommunalen Impfkampagne‘ zu fassenden Beschlüsse, in denen kein besonderes Quorum für die Beschlussfassung vorgesehen ist. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung wird durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt mit Ablauf des Kundmachungstages. Für die Landeshauptstadt Linz“ E 3 Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Fachhochschulen OÖ Studienbetriebs GmbH (FH OÖ Studienbetriebs GmbH) und der Stadt Linz zur Gewährung von Förderbeiträgen zur Finanzierung des Studienbetriebs an FachhochschulStudiengängen in Oberösterreich für die Jahre 2022 bis 2025, Genehmigung einer Kreditüberschreitung 3. Die Verrechnung der Kosten in maximaler Höhe von 1,941.769 Euro inkl. USt für das Rechnungsjahr 2022 erfolgt auf den entsprechenden FiPos im Fonds 519000 (Sonstige Maßnahmen und Einrichtungen, Gesundheit) und im Fonds 015000 (Kommunikation und Marketing).

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag E 2 wird bei Stimmenthaltung der FPÖ-Fraktion (9) sowie mit Gegenstimme von MFG mit Stimmenmehrheit angenommen.