Gewährung einer Subvention an die ASKÖ Blaue Elf Linz (Sanierung und Neubau des Kabinentraktes) 280.000 Euro, davon 190.000 Euro für das Rechnungsjahr 2022 und 90.000 Euro für das Rechnungsjahr 2023

E 2 · Ausschussantrag · 7. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Generationen, Soziales und Sport

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde eine Förderung von 280.000 Euro für die ASKÖ Blaue Elf Linz zur Sanierung und zum Neubau des Kabinentraktes bei der Sportanlage am Teutschmannweg 1. Die Mittel werden in zwei Jahresraten bereitgestellt, nämlich 190.000 Euro für 2022 und 90.000 Euro für 2023. Voraussetzung ist die Einhaltung der allgemeinen und speziellen Förderungsrichtlinien sowie der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung. Die Kosten werden auf der vorgesehenen Finanzposition im Sportfonds verrechnet; eine allfällige Finanzierung über Fremdmittel bleibt den dafür erforderlichen Zustimmungen vorbehalten. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (10):sportförderungsportanlagesanierungneubaukabinentraktvereinsförderungfinanzenfremdmittelförderungsrichtliniensportstättenadaptierung
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E 2 Gewährung einer Subvention an die ASKÖ Blaue Elf Linz (Sanierung und Neubau des Kabinentraktes) 280.000 Euro, davon 190.000 Euro für das Rechnungsjahr 2022 und 90.000 Euro für das Rechnungsjahr 2023 Der Gemeinderat beschließe: „1. Die Gewährung einer Förderung an den Verein ASKÖ Blaue Elf Linz für die Sanierung und Neubau des Kabinentraktes bei der Sportanlage in 4020 Linz, Teutschmannweg 1, in Höhe von 280.000 Euro wird genehmigt. 2. Die Stadt Linz gewährt die Förderung mit der Bedingung der Einhaltung der allgemeinen bzw. speziellen Förderungsrichtlinien. 3. Die Zuzählung der städtischen Förderung erfolgt in zwei Jahresraten, wobei im Jahr 2022 ein Betrag von 190.000 Euro und im Jahr 2023 90.000 Euro bereitgestellt werden. 324 4. Die Verrechnung der Kosten in Höhe von 190.000 Euro für das Rechnungsjahr 2022 sowie 90.000 Euro für das Rechnungsjahr 2023 erfolgen auf der FiPos 1.777100 mit HP05503 (Kapitaltransfers an private Institutionen; Sportstättenadaptierung - Sonderprogramm) im Fonds 269000 (Sport). 5. Die Auszahlung der Förderungsetappen erfolgt nur dann, wenn im Sinne der Förderungsrichtlinien widmungsgemäße Verwendungsnachweise vorliegen. Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung für die Sanierung und Neubau des Kabinentraktes bei der Sportanlage durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorganes. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahme von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992) bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
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1. Die Gewährung einer Förderung an den Verein ASKÖ Blaue Elf Linz für die Sanierung und Neubau des Kabinentraktes bei der Sportanlage in 4020 Linz, Teutschmannweg 1, in Höhe von 280.000 Euro wird genehmigt. 2. Die Stadt Linz gewährt die Förderung mit der Bedingung der Einhaltung der allgemeinen bzw. speziellen Förderungsrichtlinien. 3. Die Zuzählung der städtischen Förderung erfolgt in zwei Jahresraten, wobei im Jahr 2022 ein Betrag von 190.000 Euro und im Jahr 2023 90.000 Euro bereitgestellt werden. 324 4. Die Verrechnung der Kosten in Höhe von 190.000 Euro für das Rechnungsjahr 2022 sowie 90.000 Euro für das Rechnungsjahr 2023 erfolgen auf der FiPos 1.777100 mit HP05503 (Kapitaltransfers an private Institutionen; Sportstättenadaptierung - Sonderprogramm) im Fonds 269000 (Sport). 5. Die Auszahlung der Förderungsetappen erfolgt nur dann, wenn im Sinne der Förderungsrichtlinien widmungsgemäße Verwendungsnachweise vorliegen. Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung für die Sanierung und Neubau des Kabinentraktes bei der Sportanlage durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorganes. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahme von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992) bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag E 2 wird einstimmig angenommen.