Verlängerung des Schwerpunktprogramms zur GründerInnen- bzw. JungunternehmerInnenförderung in TECHCENTER Linz-Winterhafen, NEUER WERFT und Tabaktrafik Linz sowie Harmonisierung der Gültigkeit und der Förderrichtlinien des Schwerpunktprogramms für alle Standorte

D 2 · Ausschussantrag · 4. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verfassung

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Beschlossen wurde die Verlängerung und Vereinheitlichung des Schwerpunktprogramms zur Gründer- und Jungunternehmerförderung an den Standorten TECHCENTER Linz-Winterhafen, NEUE WERFT und Tabakfabrik Linz. Gefördert werden Miet- und Nutzungszuschüsse für junge Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie, Kreativwirtschaft und Mechatronik, wenn sie sich in den Standorten ansiedeln und die vorgesehenen Größen- und Alterskriterien erfüllen. Die Förderung ist auf drei Jahre ab Erstbezug befristet, an einen gültigen Miet- oder Bestandsvertrag, ein Unternehmenskonzept und den Nachweis der erforderlichen Berechtigungen gebunden. Die Abwicklung erfolgt treuhändig über die Standortgesellschaften, die Mittelverrechnung über die angegebene Finanzposition. Die Richtlinien gelten ab 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023.

Schlagwörter (10):gründerförderungjungunternehmerförderungwirtschaftsförderungmietzuschussstart-uptechnologieunternehmenkreativwirtschaftmechatroniktabakfabriktechcenter
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Gemeinderat Balihodzic berichtet über D 2 Verlängerung des Schwerpunktprogramms zur GründerInnen- bzw. JungunternehmerInnenförderung in TECHCENTER Linz-Winterhafen, NEUER WERFT und Tabaktrafik Linz sowie Harmonisierung der Gültigkeit und der Förderrichtlinien des Schwerpunktprogramms für alle Standorte und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „1. Die beiliegenden Richtlinien zur GründerInnen- bzw. JungunternehmerInnenförderung an den Standorten der TECHCENTER Linz-Winterhafen Errichtungs- und BetriebsgmbH und der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH. Die Einzelbeschlüsse der jeweiligen Förderungen werden nach budgetär zur Verfügung stehenden Mittel von dem gemäß den Wertgrenzen lt. StL 1992 jeweils zuständigen Organ getroffen. 2. Die Verrechnung der Förderungen erfolgt über FiPos 1.755000 ,Transfers an Unternehmen‘ mit Funktionsbereich 540 ,Start-Up und Gründer‘ im Fonds 789000. Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH Richtlinie zur Gründer- bzw. Jungunternehmerförderung Es gelten die Allgemeine Förderungsrichtlinie und die Wirtschafts-Förderungsrichtlinie der Stadt Linz. 1. Ziel der Förderung Die Tabakfabrik Linz (TFL) ist mit ihren inhaltlichen Schwerpunkten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Kreativwirtschaft Impulsgeber für die Weiterentwicklung dieser Themen im unmittelbaren Umfeld, sie fungiert aber auch als wichtiger Technologie- und Innovationsknotenpunkt zur Erweiterung dieses Szenarios am Wirtschaftsstandort Linz. Daher soll auch die Entwicklung neuer zukunftsfähiger Arbeitsplätze an diesem Standort mit gezielter Förderung der Ansiedelung technologieorientierter und kreativwirtschaftlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Zeitraum von drei Jahren ab Besiedlungsbeginn bzw. ab Inkrafttreten dieser Richtlinie sichergestellt werden. Diese Förderung kommt aber nur jenen, den nachgenannten Anforderungen entsprechenden Unternehmen und Forschungseinrichtungen zugute, die sich in der Tabakfabrik Linz niederlassen und ist unabhängig von sonstigen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Linzer Wirtschaftsförderungsprogrammes zu sehen. 2. Antragsberechtigte FörderungswerberInnen FörderungswerberInnen können EinzelunternehmerInnen und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechtes sein, deren Gründung zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Räumlichkeiten in der Tabakfabrik Linz nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Als FörderungswerberInnen kommen Unternehmen und Forschungseinrichtungen in Frage, die zumindest wesentlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie oder der Kreativwirtschaft oder unter Einsatz solcher Instrumente forschen, entwickeln, analysieren, produzieren und/oder ergänzende Dienstleistungen für solche Unternehmen bzw. deren Versorgung erbringen. Bei Antragstellung muss die jeweilige einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen antragstellende Unternehmen – um dem Förderungsziel der vornehmlichen Unterstützung von Existenzgründungen und Jungunternehmern gerecht zu werden – hinsichtlich ihrer Betriebsgröße zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Flächen in der Tabakfabrik Linz der Definition von kleinen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie entsprechen, wofür die folgenden Kriterien gelten: Beschäftigung von weniger als 50 Personen (VZÄ) und einen Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro und zu maximal 25 Prozent im Besitz von einem oder mehreren klein- und mittelbetrieblichen Unternehmen sind und keine Großunternehmen im Sinne der EU Definitionen, als MiteigentümerInnen haben. Ein Antragsteller kann mit ein und demselben Projekt nur einmal gefördert werden. 3. Gegenstand, Art und Umfang der Förderung Gefördert wird die monatliche Nutzungsgebühr für ein ,Pixel‘ in der ,Strada del Startup‘ der TFL im Ausmaß von ca. 25 Quadratmeter Exklusivfläche und weiteren ca. 20 Quadratmeter Anteil an Gemeinschaftsflächen in Form eines fixen monatlichen Zuschussbetrages. Ein ,Pixel‘ wird für das erste Jahr der Laufzeit mit 200 Euro für das zweite Jahr mit 160 Euro und für das dritte Jahr mit 120 Euro gefördert (exkl. MwSt sowie der Indexanpassung). Alternativ wird die monatliche Nettomiete (ohne Betriebs-, Heiz- und Nebenkosten, sowie ohne Umsatzsteuer) für betrieblich notwendige Räume innerhalb der TFL in Form eines Zuschusses zu den Mietkosten, für bis zu 50 Quadratmeter Fläche. Die Höhe der Förderung beträgt im ersten Jahr der Laufzeit 50 Prozent, für das zweite Jahr 40 Prozent und das dritte Jahr 30 Prozent der Nettomietkosten von derzeit durchschnittlich 8,70 Euro je Quadratmeter und Monat (laut individuellen Bestandverträgen zwischen der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH und dem/der FörderwerberIn) exkl. MwSt sowie der Indexanpassung. Die Förderungshöchstdauer beträgt max. drei Jahre ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Einzuges in der TFL. 4. Förderungsvoraussetzungen Neben dem Erstbezug von Flächen in der Tabakfabrik Linz sind weitere Voraussetzungen, dass die Gründung des Unternehmens bzw. der Forschungseinrichtung nicht länger als max. drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses, zurückliegt. Weiters ist die Antragsvoraussetzung der formgültige, unbedingte Abschluss eines Bestandsvertrags mit der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH oder der formgültige, unbedingte Abschluss eines Unterbestandsvertrags über ,Pixel‘ in der ,Strada del Startup‘ mit der Factory300 GmbH als Verwalterin der ,Strada del Startup‘ zu den von der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH vorgegebenen Konditionen. In beiden Fällen ist der Förderungsantrag über die Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH zu stellen und in weiterer Folge im Namen und auf Rechnung der Stadt treuhändig die Verrechnung der Mietenzuschüsse abzuwickeln. Ein Unternehmenskonzept mit entsprechender Dokumentation (Geschäftsplan, Planungsrechnungen etc.) ist vorzulegen und die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. sonstige behördliche Befugnisse nachzuweisen. Wenn das förderungswerbende Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird, müssen der/die JungunternehmerInnen geschäftsführende GesellschafterInnen sein und zumindest 51 Prozent der Geschäftsanteile besitzen. Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl ist der Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt der Antragstellung heran zu ziehen, wobei Teilzeit- oder saisonbedingte Beschäftigte auf Vollzeitbasis (VZÄ) umzurechnen sind. Zur Umsatzberechnung sind die zum Antragszeitpunkt bereits getätigten Nettoumsatzerlöse, bei ExistenzgründerInnen, die zu diesem Zeitpunkt bereits schriftlich erteilten Aufträge exklusive Erlösschmälerungen, Mehrwertsteuer etc. heran zu ziehen. Alle diese Unterlagen sind binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Antragstellung nachzureichen; kommt diese Dokumentation nicht fristgerecht zustande, wird das unvollständige Ansuchen außer Evidenz genommen und ist als gegenstandslos zu betrachten. 5. Antragstellung und Verfahren Der Förderungsantrag ist nach diesen Richtlinien mittels des dafür vorgesehenen Formulars im Wege über die Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH an Finanzen und Wirtschaft, Abt. Wirtschaft und EU (FIWI/WEU), 4041 Linz, Hauptstr. 1 bis 5, zu richten und alle erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Der Antrag ist gebührenfrei. Die Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH prüft die Plausibilität und Vollständigkeit des Antrages samt Unterlagen und leitet das komplette Förderungsansuchen nach Prüfung mit einer Förderempfehlung auf elektronischem Weg an FIWI/WEU weiter. Im Falle einer positiven Entscheidung wird die administrative Abwicklung von der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz durchgeführt. Die Auszahlung der jeweiligen Förderung erfolgt nach Beschlussfassung der städtischen Organe auf der Grundlage quartalsweiser Anforderungslisten der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH jeweils im Nachhinein. Die zur treuhändigen Verwendung überwiesenen Beträge werden den Mietenkonten der FörderungsnehmerInnen gutgeschrieben oder diesen direkt überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die beschriebene Förderung besteht nicht; im Falle einer Ablehnung des Förderungsantrages wird der/die FörderungswerberIn über diese Entscheidung schriftlich informiert. Die Stadt Linz behält sich vor, eine Prüfung der Abläufe und der Mittelzuordnungen, aber auch der rechtmäßigen Verwendung der Förderung (betriebliche Eigennutzung der geförderten Räumlichkeiten) jederzeit durch ihre Organe bzw. Beauftragten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6. Gültigkeit Diese Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023. TECHCENTER Linz-Winterhafen Errichtungs- und BetriebsgmbH Richtlinie zur GründerInnen- bzw. JungunternehmerInnenförderung Es gelten die Allgemeine Förderungsrichtlinie und die Wirtschafts-Förderungsrichtlinie der Stadt Linz. 1. Ziel der Förderung Das TECHCENTER Linz-Winterhafen und die NEUE WERFT sind mit ihren inhaltlichen Schwerpunkten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Mechatronik Impulsgeber für die Weiterentwicklung dieses Themas im unmittelbaren Umfeld, sie fungieren aber auch als wichtige Technologieknotenpunkte zur Erweiterung dieses Szenarios am Wirtschaftsstandort Linz. Daher soll auch die Entwicklung neuer zukunftsfähiger Arbeitsplätze an diesem Standort mit gezielter Förderung der Ansiedelung technologieorientierter Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Zeitraum von drei Jahren ab Besiedlungsbeginn bzw. ab Inkrafttreten dieser Richtlinie sichergestellt werden. Diese Förderung kommt nur jenen, den nachgenannten Anforderungen entsprechenden Unternehmen und Forschungseinrichtungen zugute, die Räumlichkeiten der TECHCENTER Linz-Winterhafen und der NEUEN WERFT anmieten und ist unabhängig von sonstigen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Linzer Wirtschaftsförderungsprogrammes zu sehen. 2. Antragsberechtigte FörderungswerberInnen FörderungswerberInnen können EinzelunternehmerInnen und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechtes sein, deren Gründung zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Räumlichkeiten im TECHCENTER Linz-Winterhafen und der NEUEN WERFT nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Als FörderungswerberInnen kommen Unternehmen und Forschungseinrichtungen in Frage, die wesentlich in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologie oder unter Einsatz solcher Instrumente forschen, entwickeln, analysieren, produzieren und/oder ergänzende Dienstleistungen für solche Unternehmen bzw. deren Versorgung erbringen. Bei Antragstellung muss die jeweilige einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen antragstellende Unternehmen – um dem Förderungsziel der vornehmlichen Unterstützung von Existenzgründungen und JungunternehmerInnen gerecht zu werden – hinsichtlich ihrer Betriebsgröße zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Flächen im TECHCENTER Linz-Winterhafen und der NEUEN WERFT kleinen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie entsprechen, wofür die folgenden Kriterien gelten: Beschäftigung von weniger als 50 Personen (VZÄ) und einen Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro und zu maximal 25 Prozent im Besitz von einem oder mehreren klein- und mittelbetrieblichen Unternehmen sind und keine Großunternehmen im Sinne der EU Definitionen, als MiteigentümerInnen haben. Ein Antragsteller kann mit ein und demselben Projekt nur einmal gefördert werden. 3. Gegenstand, Art und Umfang der Förderung Gefördert wird die monatliche Nettomiete (ohne Betriebs-, Heiz- und Nebenkosten, sowie ohne Umsatzsteuer) für betrieblich notwendige Räume im TECHCENTER Linz-Winterhafen und der NEUEN WERFT in Form eines Zuschusses zu den Mietkosten, für bis zu 50 Quadratmeter Fläche. Die Höhe der Förderung beträgt im ersten Jahr der Laufzeit 50 Prozent, für das zweite Jahr 40 Prozent und das dritte Jahr 30 Prozent der Nettomietkosten von derzeit durchschnittlich zwölf Euro je Quadratmeter und Monat (laut individuellen Bestandverträgen zwischen der TECHCENTER Linz-Winterhafen GmbH und dem/der FörderwerberIn) exkl. MwSt sowie der Indexanpassung. Die Förderungshöchstdauer beträgt max. drei Jahre ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Einzuges im TECHCENTER Linz-Winterhafen und der NEUEN WERFT. 4. Förderungsvoraussetzungen Neben dem Erstbezug von Flächen im TECHCENTER Linz-Winterhafen und der NEUEN WERFT sind weitere Voraussetzungen, dass die Gründung des Unternehmens bzw. der Forschungseinrichtung nicht länger als max. drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses, zurückliegt. Weiters ist die Antragsvoraussetzung der formgültige, unbedingte Abschluss eines Mietvertrages mit der TECHCENTER Linz-Winterhafen GmbH, über die auch der Förderungsantrag zu stellen ist und in weiterer Folge im Namen und auf Rechnung der Stadt treuhändig die Verrechnung der Mietenzuschüsse abgewickelt wird. Ein Unternehmenskonzept mit entsprechender Dokumentation (Geschäftsplan, Planungsrechnungen etc.) ist vorzulegen und die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. sonstige behördliche Befugnisse nachzuweisen. Wenn das förderungswerbende Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird, müssen der/die JungunternehmerInnen geschäftsführende GesellschafterInnen sein und zumindest 51 Prozent der Geschäftsanteile besitzen. Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl ist der Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt der Antragstellung heran zu ziehen, wobei Teilzeit- oder saisonbedingte Beschäftigte auf Vollzeitbasis (VZÄ) umzurechnen sind. Zur Umsatzberechnung sind die zum Antragszeitpunkt bereits getätigten Nettoumsatzerlöse, bei ExistenzgründerInnen, die zu diesem Zeitpunkt bereits schriftlich erteilten Aufträge exklusive Erlösschmälerungen, Mehrwertsteuer etc. heran zu ziehen. Alle diese Unterlagen sind binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Antragstellung nachzureichen; kommt diese Dokumentation nicht fristgerecht zustande, wird das unvollständige Ansuchen außer Evidenz genommen und ist als gegenstandslos zu betrachten. 5. Antragstellung und Verfahren Der Förderungsantrag ist nach diesen Richtlinien mittels des dafür vorgesehenen Formulars im Wege über die TECHCENTER Linz-Winterhafen GmbH an den Magistrat der Stadt Linz, Finanzen und Wirtschaft, Abteilung Wirtschaft und EU (FIWI/WEU), 4041 Linz, Hauptstr. 1 - 5, zu richten und alle erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Der Antrag ist gebührenfrei. TECHCENTER Linz-Winterhafen GmbH prüft die Plausibilität und Vollständigkeit des Antrages samt Unterlagen und leitet das komplette Förderungsansuchen mit einer Förderempfehlung auf elektronischem Weg an FIWI/WEU weiter. Im Falle einer positiven Entscheidung wird die administrative Abwicklung von der TECHCENTER Linz-Winterhafen GmbH im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz durchgeführt. Die Auszahlung der jeweiligen Förderung erfolgt nach Beschlussfassung der städtischen Organe auf der Grundlage quartalsweiser Anforderungslisten der TECHCENTER Linz-Winterhafen GmbH jeweils im Nachhinein. Die zur treuhändigen Verwendung überwiesenen Beträge werden den Mietenkonten der FörderungsnehmerInnen gutgeschrieben oder diesen direkt überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die beschriebene Förderung besteht nicht; im Falle einer Ablehnung des Förderungsantrages wird der/die FörderungswerberIn über diese Entscheidung schriftlich informiert. Die Stadt Linz behält sich vor, eine Prüfung der Abläufe und der Mittelzuordnungen, aber auch der rechtmäßigen Verwendung der Förderung (betriebliche Eigennutzung der geförderten Räumlichkeiten) jederzeit durch ihre Organe bzw. Beauftragten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6. Gültigkeit Diese Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023.“
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Der Gemeinderat beschließe: „1. Die beiliegenden Richtlinien zur GründerInnen- bzw. JungunternehmerInnenförderung an den Standorten der TECHCENTER Linz-Winterhafen Errichtungs- und BetriebsgmbH und der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH. Die Einzelbeschlüsse der jeweiligen Förderungen werden nach budgetär zur Verfügung stehenden Mittel von dem gemäß den Wertgrenzen lt. StL 1992 jeweils zuständigen Organ getroffen. 2. Die Verrechnung der Förderungen erfolgt über FiPos 1.755000 ,Transfers an Unternehmen‘ mit Funktionsbereich 540 ,Start-Up und Gründer‘ im Fonds 789000. Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH Richtlinie zur Gründer- bzw. Jungunternehmerförderung Es gelten die Allgemeine Förderungsrichtlinie und die Wirtschafts-Förderungsrichtlinie der Stadt Linz. 1. Ziel der Förderung Die Tabakfabrik Linz (TFL) ist mit ihren inhaltlichen Schwerpunkten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Kreativwirtschaft Impulsgeber für die Weiterentwicklung dieser Themen im unmittelbaren Umfeld, sie fungiert aber auch als wichtiger Technologie- und Innovationsknotenpunkt zur Erweiterung dieses Szenarios am Wirtschaftsstandort Linz. Daher soll auch die Entwicklung neuer zukunftsfähiger Arbeitsplätze an diesem Standort mit gezielter Förderung der Ansiedelung technologieorientierter und kreativwirtschaftlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Zeitraum von drei Jahren ab Besiedlungsbeginn bzw. ab Inkrafttreten dieser Richtlinie sichergestellt werden. Diese Förderung kommt aber nur jenen, den nachgenannten Anforderungen entsprechenden Unternehmen und Forschungseinrichtungen zugute, die sich in der Tabakfabrik Linz niederlassen und ist unabhängig von sonstigen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Linzer Wirtschaftsförderungsprogrammes zu sehen. 2. Antragsberechtigte FörderungswerberInnen FörderungswerberInnen können EinzelunternehmerInnen und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechtes sein, deren Gründung zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Räumlichkeiten in der Tabakfabrik Linz nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Als FörderungswerberInnen kommen Unternehmen und Forschungseinrichtungen in Frage, die zumindest wesentlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie oder der Kreativwirtschaft oder unter Einsatz solcher Instrumente forschen, entwickeln, analysieren, produzieren und/oder ergänzende Dienstleistungen für solche Unternehmen bzw. deren Versorgung erbringen. Bei Antragstellung muss die jeweilige einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen antragstellende Unternehmen – um dem Förderungsziel der vornehmlichen Unterstützung von Existenzgründungen und Jungunternehmern gerecht zu werden – hinsichtlich ihrer Betriebsgröße zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Flächen in der Tabakfabrik Linz der Definition von kleinen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie entsprechen, wofür die folgenden Kriterien gelten: Beschäftigung von weniger als 50 Personen (VZÄ) und einen Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro und zu maximal 25 Prozent im Besitz von einem oder mehreren klein- und mittelbetrieblichen Unternehmen sind und keine Großunternehmen im Sinne der EU Definitionen, als MiteigentümerInnen haben. Ein Antragsteller kann mit ein und demselben Projekt nur einmal gefördert werden. 3. Gegenstand, Art und Umfang der Förderung Gefördert wird die monatliche Nutzungsgebühr für ein ,Pixel‘ in der ,Strada del Startup‘ der TFL im Ausmaß von ca. 25 Quadratmeter Exklusivfläche und weiteren ca. 20 Quadratmeter Anteil an Gemeinschaftsflächen in Form eines fixen monatlichen Zuschussbetrages. Ein ,Pixel‘ wird für das erste Jahr der Laufzeit mit 200 Euro für das zweite Jahr mit 160 Euro und für das dritte Jahr mit 120 Euro gefördert (exkl. MwSt sowie der Indexanpassung). Alternativ wird die monatliche Nettomiete (ohne Betriebs-, Heiz- und Nebenkosten, sowie ohne Umsatzsteuer) für betrieblich notwendige Räume innerhalb der TFL in Form eines Zuschusses zu den Mietkosten, für bis zu 50 Quadratmeter Fläche. Die Höhe der Förderung beträgt im ersten Jahr der Laufzeit 50 Prozent, für das zweite Jahr 40 Prozent und das dritte Jahr 30 Prozent der Nettomietkosten von derzeit durchschnittlich 8,70 Euro je Quadratmeter und Monat (laut individuellen Bestandverträgen zwischen der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH und dem/der FörderwerberIn) exkl. MwSt sowie der Indexanpassung. Die Förderungshöchstdauer beträgt max. drei Jahre ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Einzuges in der TFL. 4. Förderungsvoraussetzungen Neben dem Erstbezug von Flächen in der Tabakfabrik Linz sind weitere Voraussetzungen, dass die Gründung des Unternehmens bzw. der Forschungseinrichtung nicht länger als max. drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses, zurückliegt. Weiters ist die Antragsvoraussetzung der formgültige, unbedingte Abschluss eines Bestandsvertrags mit der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH oder der formgültige, unbedingte Abschluss eines Unterbestandsvertrags über ,Pixel‘ in der ,Strada del Startup‘ mit der Factory300 GmbH als Verwalterin der ,Strada del Startup‘ zu den von der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH vorgegebenen Konditionen. In beiden Fällen ist der Förderungsantrag über die Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH zu stellen und in weiterer Folge im Namen und auf Rechnung der Stadt treuhändig die Verrechnung der Mietenzuschüsse abzuwickeln. Ein Unternehmenskonzept mit entsprechender Dokumentation (Geschäftsplan, Planungsrechnungen etc.) ist vorzulegen und die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. sonstige behördliche Befugnisse nachzuweisen. Wenn das förderungswerbende Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird, müssen der/die JungunternehmerInnen geschäftsführende GesellschafterInnen sein und zumindest 51 Prozent der Geschäftsanteile besitzen. Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl ist der Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt der Antragstellung heran zu ziehen, wobei Teilzeit- oder saisonbedingte Beschäftigte auf Vollzeitbasis (VZÄ) umzurechnen sind. Zur Umsatzberechnung sind die zum Antragszeitpunkt bereits getätigten Nettoumsatzerlöse, bei ExistenzgründerInnen, die zu diesem Zeitpunkt bereits schriftlich erteilten Aufträge exklusive Erlösschmälerungen, Mehrwertsteuer etc. heran zu ziehen. Alle diese Unterlagen sind binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Antragstellung nachzureichen; kommt diese Dokumentation nicht fristgerecht zustande, wird das unvollständige Ansuchen außer Evidenz genommen und ist als gegenstandslos zu betrachten. 5. Antragstellung und Verfahren Der Förderungsantrag ist nach diesen Richtlinien mittels des dafür vorgesehenen Formulars im Wege über die Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH an Finanzen und Wirtschaft, Abt. Wirtschaft und EU (FIWI/WEU), 4041 Linz, Hauptstr. 1 bis 5, zu richten und alle erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Der Antrag ist gebührenfrei. Die Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH prüft die Plausibilität und Vollständigkeit des Antrages samt Unterlagen und leitet das komplette Förderungsansuchen nach Prüfung mit einer Förderempfehlung auf elektronischem Weg an FIWI/WEU weiter. Im Falle einer positiven Entscheidung wird die administrative Abwicklung von der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz durchgeführt. Die Auszahlung der jeweiligen Förderung erfolgt nach Beschlussfassung der städtischen Organe auf der Grundlage quartalsweiser Anforderungslisten der Tabakfabrik Linz Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH jeweils im Nachhinein. Die zur treuhändigen Verwendung überwiesenen Beträge werden den Mietenkonten der FörderungsnehmerInnen gutgeschrieben oder diesen direkt überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die beschriebene Förderung besteht nicht; im Falle einer Ablehnung des Förderungsantrages wird der/die FörderungswerberIn über diese Entscheidung schriftlich informiert. Die Stadt Linz behält sich vor, eine Prüfung der Abläufe und der Mittelzuordnungen, aber auch der rechtmäßigen Verwendung der Förderung (betriebliche Eigennutzung der geförderten Räumlichkeiten) jederzeit durch ihre Organe bzw. Beauftragten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6. Gültigkeit Diese Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023.“
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir enthalten uns hier der Stimme, nicht, weil wir diese Förderung und die Vereinheitlichung der Förderungen für nicht richtig erachten, im Gegenteil, aber uns fehlt etwas. Uns fehlt, dass die Unternehmen, die gefördert wurden oder werden, die anschließend erfolgreich sind und zum Teil satte und gute Gewinne machen, diese Förderungen nicht mehr zurückzahlen. Da orientieren wir uns an den klassischen Risikokapitalgebern, die auch investieren und dieses Geld dann auch wieder bekommen beziehungsweise Anteile haben. Ich denke nicht, dass die Stadt Linz jetzt sozusagen Risikokapitalgeber sein soll und sich an den Firmen beteiligen soll. Aber warum ,verschenken‘ wir dieses Geld und bekommen nichts davon wieder zurück, wenn diese Start-ups oder Unternehmen gut laufen. Vielleicht kann man das nächstes Jahr oder in dieser Periode noch verändern. Ich denke, es spräche nichts dagegen, als Stadt hier mehr Selbstbewusstsein zu zeigen, sodass die Gelder, die da hineinfließen wieder rückfließen wenn ein Unternehmen gut ist und in andere Firmen wieder hineinfließen können. Das Geld kann dann durchaus wieder für andere Förderungen in diesem Bereich zweckgebunden sein. Danke.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe ZuschauerInnen, grundsätzlich ist eine Harmonisierung der Förderprogramme eine sinnvolle Sache. Wie ich aber in meiner Budgetrede und im Ausschuss, aber auch schon davor angeführt habe, sollte und müsste eine künftige Klimahauptstadt Linz auch die Förderungen ökologisieren, das heißt, zumindest niederschwellige, ökologische Fördererkriterien in die allgemeinen Förderrichtlinien einbauen. Wie kann so etwas ausschauen, wie könnte das funktionieren? Zum Beispiel sollten nur jene Betriebe eine Wirtschaftsförderung bekommen, die im Rahmen einer der betrieblichen Umweltoffensive eine geförderte Beratungsleistung in Anspruch genommen haben. Wie ich selber weiß, weil ich das schon selbst gemacht habe, ist das mit relativ wenig Zeitaufwand und Kosten verbunden, hat aber sehr hohe Auswirkungen. Hier wird nämlich Beratungsleistung gegeben in Bezug auf die Potentiale, die Unternehmen haben, für Energie- und Ressourcenmaßnahmen, für den Einsatz erneuerbarer Energieträger, aber auch zum Schutz des Klimas und zur Vermeidung von Abfällen. Ziel dieses Programmes ist, Bewusstseinsbildung bei den Unternehmen zu schaffen und auf ein klimagerechtes Verhalten motivierend einzuwirken. Wie gesagt, diese Art und Weise von Programmen, Ansprüchen oder Kriterien in den allgemeinen Richtlinien zu verankern, wäre sehr niederschwellig, das könnte man auch sehr einfach umsetzen. Leider fehlt das im vorliegenden Vorschlag und wir werden uns daher der Stimme enthalten.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von Die Grünen (8) und LinzPlus (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.