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Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Urfahr (ST220002 zum Bebauungsplan 02-079-01-00, Mühlkreisbahnstraße – Kaarstraße); Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
G 3 · Ausschussantrag · 9. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz
Berichterstatter:
Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr
Ergebnis:angenommen
Quelle:PDF der Sitzung
Zusammenfassung
KI GeneriertGenehmigt wurde die Verordnung für den Bereich Mühlkreisbahnstraße – Kaarstraße in Urfahr. Sie erklärt im Straßenplan ST220002 dargestellte Grundflächen zum Fußgängerweg und widmet sie dem Gemeingebrauch. Zugleich werden Verkehrsflächen aufgelassen und dem Gemeingebrauch entzogen. Grundlage ist § 11 Abs. 1 und 3 des Oö. Straßengesetzes 1991 sowie der Bebauungsplan 02-079-01-00. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Schlagwörter (10):fußgängerwegwidmunggemeingebrauchverkehrsflächenauflassungstraßengesetzbebauungsplanurfahrmühlkreisbahnstraßekaarstraße
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G 3 Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Urfahr (ST220002 zum Bebauungsplan 02-079-01-00, Mühlkreisbahnstraße – Kaarstraße); Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag:
Der Gemeinderat beschließe:
„Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, ST220002 zum Bebauungsplan 02-079-01-00, Mühlkreisbahnstraße – Kaarstraße, KG Urfahr, Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.“
## Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 2022 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, ST220002 zum Bebauungsplan 02-079-01-00, Mühlkreisbahnstraße – Kaarstraße, KG Urfahr, Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet:
## § 1
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan „ST220002“ zum Bebauungsplan 02-079-01-00 „Kaarstraße – Hauptstraße“ der Planung, Technik
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und Umwelt vom 26. Jänner 2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zum Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, ST220002 zum Bebauungsplan 02-079-01-00, Mühlkreisbahnstraße – Kaarstraße, KG Urfahr, Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird einstimmig angenommen.