Bebauungsplanänderung 15-066-01-01, KG Wambach (Waldbothenweg)

I 7 · Ausschussantrag · 13. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01 im Bereich Waldbothenweg in der Katastralgemeinde Wambach. Die Verordnung legt den Wirkungsbereich mit Grünlandgrenze, Waldbothenweg, den Grundstücken Waldbothenweg 84 bis 88 und Wambach fest. Mit der Rechtswirksamkeit werden alle bisher in diesem Bereich gültigen Bebauungspläne aufgehoben. Die Änderung tritt mit der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft und liegt zur öffentlichen Einsicht auf. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit angenommen; es gab Stimmenthaltungen und Gegenstimmen.

Schlagwörter (9):bebauungsplanänderungraumordnungwambachwaldbothenwegkatastralgemeindesiedlungsentwicklungdorfgebiethochwasserabflussgebietöffentliche einsicht
AntragstextEinblendenAusblenden
Gemeinderätin Langbauer, BSc berichtet über I 7 Bebauungsplanänderung 15-066-01-01, KG Wambach (Waldbothenweg) und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung betreffend die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01, Waldbothenweg, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2023 betreffend die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01, Waldbothenweg Nach § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01 wird erlassen. § 2 Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt: Norden: Grenze zum Grünland Osten: Waldbothenweg Süden: Waldbothenweg 84 bis 88 Westen: Wambach Katastralgemeinde Wambach Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info- Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben. § 4 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung betreffend die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01, Waldbothenweg, wird erlassen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2023 betreffend die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01, Waldbothenweg Nach § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet: § 1 Die Bebauungsplanänderung 15-066-01-01 wird erlassen. § 2 Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt: Norden: Grenze zum Grünland Osten: Waldbothenweg Süden: Waldbothenweg 84 bis 88 Westen: Wambach Katastralgemeinde Wambach Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info- Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. § 3 Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben. § 4 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Wortmeldungen (2)EinblendenAusblenden

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir stimmen hier dagegen, das möchte ich kurz erläutern. Es gibt einen Bebauungsplan, der ziemlich groß ist und das ganze Dorfgebiet umfasst. Das ist eigentlich ein richtig kleiner Stadtteil geworden. Wie so oft, werden wieder irgendwo an einer Ministelle, fast schon parzellenscharf, ein paar Grundstücke herausgepickt und etwas verändert. Das betrachten wir als methodischen Fehler, wir finden diese Vorgehensweise, die seit Jahren praktiziert wird, als falsch beziehungsweise nicht richtig. Diese kleinen Änderungen sind fast immer Reaktionen auf Wünsche von Eigentümern oder Projektbetreibern, also Partikularinteressen. Aus unserer Sicht kommt der städtische Gestaltungswille bei diesen Miniänderungen immer zu kurz. Wir sind der Meinung, dass Bebauungspläne größer und langfristiger gedacht werden sollten, diese laufenden punktuellen Änderungen stören uns massiv also auch prinzipiell. Das ist jetzt gar nicht so unbedingt eine einzelne Geschichte, aber das ist wieder so ein Fall, der uns einfach prinzipiell stört. Wir gehen davon aus, dass wieder irgendein Projekt dahintersteckt, das wir nicht kennen. Wenn das irgendwann in den nächsten Monaten auftaucht, ist es aber schon zu spät und wir haben eigentlich keinen Hebel mehr. Aus eigenem Antrieb – da spreche ich auch mittlerweile aus sieben Jahren Erfahrung hier im Gemeinderat – aus städtischem Antrieb gibt es diese punktuellen Veränderungen meistens nicht, also das ist fast immer auf Seite der Projektbetreiber. Aus städtischer Sicht oder aus allgemeinem Interesse besteht für uns keine Notwendigkeit diesen Bebauungsplan zu ändern. Der rechtswirksame Bebauungsplan ist für uns richtig und deswegen gibt es von uns eine Gegenstimme.

Danke schön, wir werden uns bei diesem Punkt aus dem folgenden Grund enthalten: Aus unserer Sicht ist die Änderung des Bebauungsplanes in dieser Form aus raumordnungstechnischer Sicht nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich dort um ein Dorfgebiet, eigentlich ist es ein Siedlungssplitter, der so eigentlich nie entstehen hätte dürfen. Jetzt wird das Ganze nochmal weitergebaut und manifestiert sich dann in einem noch größeren Siedlungssplitter, der noch dazu bis an den Wambach heranreicht. Die inneren Baufluchtlinien werden massiv erweitert, sodass auch dieses frei gehaltene Gebiet im Hintergrund quasi noch einmal parzelliert und filetiert werden kann. Dazu vielleicht zu Gemeinderat Potočnik: Lorenz, in einem Dorfgebiet dürfen pro Parzelle immer nur drei Wohneinheiten bebaut werden. Es wird dort nicht ein riesen Wohngebiet entstehen, aber nichtdestotrotz wird es verhüttelt werden und es wird eine Privatstraße entstehen, damit der hintere Bereich erschlossen werden kann. Dazu kommt noch, dass dort eigentlich ein Hochwasserabflussgebiet ist, die Erdgeschoßzone muss sowieso angehoben werden, damit die Häuser nicht überflutet werden. Aus all diesen Gründen werden wir uns der Stimme enthalten. Danke.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von Die Grünen (9), MFG (2) und KPÖ (2) sowie bei Gegenstimmen der LinzPlus-Fraktion (2) und Gemeinderat Brandstetter, WANDEL, mit Stimmenmehrheit angenommen.