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Novellierung der Richtlinien über besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz sowie Übertragung der Zuständigkeit vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Hilfeleistungs-Übertragungsverordnung 2023)
K 1 · Ausschussantrag · 13. Sitzung
Zusammenfassung
KI GeneriertBeschlossen wurde die Novellierung der Richtlinien für besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz. Die einmalige Geldleistung beträgt nun 125.000 Euro und gilt bei tödlichen Dienst- oder Arbeitsunfällen mit ursächlichem Zusammenhang zur Dienstpflicht. Der Kreis der Begünstigten wird um eheähnliche Lebensgemeinschaften erweitert, wenn die in den Richtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich wird die Zuständigkeit für die Gewährung dieser Hilfeleistung vom Gemeinderat auf den Stadtsenat übertragen. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.
Schlagwörter (10):hinterbliebenebedienstetehilfeleistungeinmalzahlungdienstunfallarbeitsunfalllebensgemeinschaftzuständigkeitsübertragungstadtsenatpersonal
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Vizebürgermeisterin Blöchl berichtet über
K 1 Novellierung der Richtlinien über besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz sowie Übertragung der Zuständigkeit vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Hilfeleistungs-Übertragungsverordnung 2023)
und führt aus:
„Sehr geehrte Frau Vizebürgermeisterin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mein Antrag betrifft die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz. Im Gemeinderat wurde 1998 bereits eine Richtlinie beschlossen, die bei tödlich verunglückten Bediensteten besondere Hilfeleistungen in Form einer Einmalzahlung leistet. Die Einmalzahlung ist mittlerweile mit rund 72.000 Euro vereinbart. Die Leistung ergeht an die Hinterbliebenen, wenn der Mitarbeiter einen Dienst- oder Arbeitsunfall mit Todesfolge erleidet und dieser tatsächlich in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht steht. Das Land Oberösterreich hat nun die geltende Richtlinie aktualisiert, zum einen wurde die Geldleistung auf 125.000 Euro erhöht und zum anderen wurde der Kreis der Begünstigten um eheähnliche Lebensgemeinschaften erweitert. Um hier eine Gleichstellung der städtischen Bediensteten mit den Landes- und Gemeindebediensteten zu leisten, werden unsere Richtlinien gleichgestellt.
Der Gemeinderat beschließe:
„1. Die beiliegenden Richtlinien über besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz werden wie aus der Beilage a) ersichtlich beschlossen.
2. Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung einer einmaligen besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Hilfeleistungs-Übertragungsverordnung 2023) wird wie aus der Beilage b) ersichtlich beschlossen.
Richtlinien über besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz
(in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderats vom 16. April 1998, vom 18. Mai 2000 und vom 23. März 2023)
§ 1 - Art der Hilfeleistung
(1) Nach diesen Richtlinien hat die Landeshauptstadt Linz an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
(2) Als besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz ist eine einmalige Geldleistung vorgesehen.
§ 2 - Begünstigte
(1) Hinterbliebene im Sinne dieser Richtlinien sind Ehegatten und Kinder sowie eingetragene Partner*innen, für die der*die Bedienstete der Landeshauptstadt Linz zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des*der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz der Unterhalt entgangen ist.
(2) Lebensgemeinschaften können im Sinn dieser Richtlinie in freier Ausübung des Ermessens der Ehe gleichgestellt werden. Kriterien der Lebensgemeinschaft sind neben der Eheähnlichkeit eine gewisse Dauer sowie das Bestehen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei im Sinne des beweglichen Systems der Judikatur des OGH nicht alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Es hat eine möglichst fundierte Plausibilitätsprüfung zu erfolgen, wobei folgende Kriterien gelten:
1. Die Lebensgemeinschaft muss im Todeszeitpunkt bereits mindestens ein Jahr bestanden haben.
2. Beträgt der Altersunterschied zwischen den Lebensgefährten mehr als 20 Jahre, muss die Lebensgemeinschaft abweichend von Z. 1 mindestens zwei Jahre bestanden haben.
3. Z. 1 und 2 gelten nicht, wenn aus der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorging bzw. hervorgeht.
4. Eine Lebensgemeinschaft wird vermutet, wenn ein Kind im gemeinsamen Haushalt vorhanden ist, das zwar nicht unter die Z.3 fällt, aber der*die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes entweder überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufgekommen ist oder zumindest wesentlich zum Unterhalt dieses Kindes beigetragen hat.
§ 3 - Voraussetzungen für die Hilfeleistung
Die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz wird gewährt, wenn ein*e Bedienstete*r der Landeshauptstadt Linz
a. einen Dienstunfall gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 Oö. Gemeinde- Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, i. d. g. F., oder
b. einem Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. g. F.,
erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht des*der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz bzw. auf einem mit der Beschäftigung i. S. d. § 3 lit a oder lit b dieser Richtlinien zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststelle (bzw. Arbeits- oder Ausbildungsstätte) im Rahmen einer Dienstfahrt oder eines Dienstganges, ausgenommen sonstige Wegunfälle, steht und dieser Dienst- bzw. Arbeitsunfall den Tod des*der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz zur Folge hatte.
§ 4 - Informationspflicht
Personen, die für Hilfeleistungen nach diesen Richtlinien in Betracht kommen, sind über diese Richtlinien zu informieren.
§ 5 - Ausmaß der Hilfeleistung
(1) Die einmalige Geldleistung der Landeshauptstadt Linz beträgt 125.000 Euro.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des*der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz dafür in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
§ 6 - Rückersatz
(1) Die Hilfeleistung wird nur gewährt, wenn sich der*die Empfängerin vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen in Falle des Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des*der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz in Betracht, wird die Hilfeleistung nur jenen gewährt, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.
(3) Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist - vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Landeshauptstadt Linz - zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Beschlussfassung im Gemeinderat in Kraft.
Verordnung
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2023 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung einer einmaligen besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz auf den Stadtsenat (Hilfeleistungs-Übertragungsverordnung 2023 - H-ÜV 2023)
Gemäß § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBI. Nr. 7/1992 i. d. g. F., wird verordnet:
§ 1 - Übertragung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur Gewährung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz in Form einer einmaligen Geldleistung nach Maßgabe der ‚Richtlinien über besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz‘ wird nach Maßgabe der § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 auf den Stadtsenat übertragen.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“
Ich ersuche ich um Zustimmung zu dem vorliegenden Antrag.
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1. Die beiliegenden Richtlinien über besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz werden wie aus der Beilage a) ersichtlich beschlossen.
2. Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung einer einmaligen besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von Bediensteten der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Hilfeleistungs-Übertragungsverordnung 2023) wird wie aus der Beilage b) ersichtlich beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird einstimmig angenommen.