Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 (Straßenplan ST230002 zum Bebauungsplan 07-023-01-01, Zamenhofstraße, KG Lustenau); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs

J 2 · Ausschussantrag · 22. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Verordnung zum Straßenplan ST230002 für den Bereich Zamenhofstraße in der KG Lustenau. Betroffen sind Grundflächen südwestlich von Zamenhofstraße 19 und 21, die zur Gemeindestraße erklärt und dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Zugleich werden Verkehrsflächen aufgelassen und aus dem Gemeingebrauch entzogen. Die Regelung erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 und wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (10):straßenrechtgemeindestraßewidmunggemeingebrauchverkehrsflächenauflassungzamenhofstraßebebauungsplanmobilitätgrundflächen
AntragstextEinblendenAusblenden
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wehrte Mitglieder des Linzer Gemeinderates, bei diesem Antrag geht es um die Grundfläche südwestlich von Zamenhofstraße 19 und 21 und deren Erklärung zur Gemeindestraße und Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs gemäß 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe: Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST230002 zum Bebauungsplan 07-023-01-01, 'Zamenhofstraße', KG Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.