Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, der Geschäftsordnung für den Stadtsenat und der Geschäftsordnung für die Ausschüsse

E 1 · Ausschussantrag · 15. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verfassung

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Beschlossen wurden Änderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, den Stadtsenat und die Ausschüsse der Stadt Linz. Im Gemeinderat werden die Regeln zur Zuteilung der Vorsitzendenstelle, zur Benennung von Berichterstattern, zur Vertagung und zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift angepasst. Für den Stadtsenat und die Ausschüsse werden unter anderem die Bezeichnung von Dienststellenleitern auf Geschäftsbereichsdirektoren umgestellt, Vertagungsmöglichkeiten eingeführt, geheime Abstimmungen mit Stimmzetteln präzisiert und die Vorschriften zur Einberufung, Vertretung und Protokollierung neu gefasst. Die Änderungen treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (10):geschäftsordnunggemeinderatstadtsenatausschüsseverfahrensregelnvertagunggeheime abstimmungprotokollierungfraktionsvertretungverwaltung
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Bürgermeister Luger berichtet über E 1 Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, der Geschäftsordnung für den Stadtsenat und der Geschäftsordnung für die Ausschüsse und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegenden Verordnungen betreffend die Änderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, der Geschäftsordnung für den Stadtsenat und der Geschäftsordnung für die Ausschüsse werden beschlossen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2023, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1992 betreffend die Geschäftsordnung für den Gemeinderat (GOGR) geändert wird Nach § 42 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 90/2021, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1992 betreffend die Geschäftsordnung für den Gemeinderat (GOGR), kundgemacht an den Amtstafeln und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 3/1992, i.d.F. des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. April 2019, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 1 wird der zweite Satz abgeändert und lautet wie folgt: „Bei der ebenfalls zu treffenden Festlegung, welcher Fraktion die Vorsitzendenstelle zusteht, ist § 28 Abs. 3 StL 1992 sinngemäß anzuwenden.“ 2. § 22 Abs. 4 GOGR wird abgeändert und lautet wie folgt: „Berichterstatter über einen selbständigen Antrag gemäß § 12 Abs. 1 bis 3, der unmittelbar in Verhandlung genommen und zur Abstimmung gebracht wird, sowie über einen Dringlichkeitsantrag ist jenes Mitglied des Gemeinderates oder jener Stadtrat gemäß § 35 StL 1992, das bzw. der den Antrag unterzeichnet hat und ausdrücklich im Antrag als Berichterstatter genannt wird. Wird kein Berichterstatter genannt, gilt jenes Mitglied des Gemeinderates oder jener Stadtrat gemäß § 35 StL 1992 als Berichterstatter, das bzw. der den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat." 3. § 28 Abs. 1 GOGR wird abgeändert und lautet wie folgt: „Der Gemeinderat kann beschließen, die Verhandlung über einen Gegenstand zu vertagen oder ihn an einen Ausschuss (den Stadtsenat) zu verweisen oder zurückzuverweisen." 4. § 38 Abs. 1 wird abgeändert und lautet wie folgt: „Die Verhandlungsschrift (§ 21 StL 1992) ist vom Bürgermeister und von den Schriftführern (§ 6) zu unterfertigen." Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2023, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1992 betreffend die Geschäftsordnung für den Stadtsenat (GOStS) geändert wird Nach § 42 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr 90/2021, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1992, betreffend die Geschäftsordnung für den Stadtsenat (GOStS), kundgemacht an den Amtstafeln sowie im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 3/1992, i.d.F. des Beschlusses des Gemeinderates vom 3. Dezember 2015 kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 wird das Wort ‚‘Dienststellenleitern‘ durch das Wort ‚Geschäftsbereichsdirektoren‘ ersetzt. 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,§ 15a Vertagung Der Stadtsenat kann beschließen, die Verhandlung über einen Gegenstand zu vertagen.‘ 3. In § 22 Abs. 3 wird der erste Satz abgeändert und lautet wie folgt: ‚Sofern geheim abzustimmen ist, findet die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln statt, welche die Abstimmungsmöglichkeiten ‚ja‘, ‚nein‘ und ‚Enthaltung‘ vorsehen.‘ 4. § 25 Abs. 1 wird abgeändert und lautet wie folgt: ‚Über jede Sitzung des Stadtsenates ist von dem hiezu bestellten Bediensteten eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Bürgermeister als Vorsitzendem und vom Schriftführer (§ 5) zu unterfertigen ist.‘ Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft." Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2023, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 1992 betreffend die Geschäftsordnung für die Ausschüsse (GOAu) geändert wird Nach § 42 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 90/2021, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 1992 betreffend die Geschäftsordnung für die Ausschüsse (GOAu), kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln sowie im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 5/1992, i.d.F. des Beschlusses des Gemeinderates vom 3. Dezember 2015, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel, wird wie folgt geändert: 1. Anstelle des bisherigen § 3 Abs. 1 werden in § 3 folgende Absätze 1 und 1a eingefügt: „(1) Die schriftliche Einberufung der Mitglieder des Ausschusses durch den Vorsitzenden muss unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände (§ 10) - von dringenden Fällen abgesehen – spätestens fünf Tage vor dem Tag der Ausschusssitzung nachweislich zugestellt worden sein. (1a) Der Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweislich zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweislich zuzustellen." 2. § 3 Abs. 3 wird abgeändert und lautet wie folgt: „Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es diesen Umstand dem Vorsitzenden jener Fraktion, der es angehört, unter Angabe des Grundes unverzüglich und nach Möglichkeit schriftlich bekannt zu geben. Vom Fraktionsvorsitzenden ist in diesem Fall unter Verständigung des Ausschussvorsitzenden die Teilnahme eines Ersatzmitgliedes sicherzustellen, dem dieselben Rechte zukommen wie dem vertretenen Mitglied. Die Nichtteilnahme an der Sitzung gilt bei Vorliegen eines triftigen Grundes als entschuldigt." 3. § 9 Abs. 1 wird abgeändert und lautet wie folgt: „Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, die gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz StL 1992 nominierten Fraktionsvertreter sowie der Magistratsdirektor sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a von jeder Sitzung eines Ausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung zum Zwecke der Teilnahme zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung für die nächste Ausschusssitzung aufscheinen, die zur Behandlung notwendigen Unterlagen einzusehen, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. 4. In § 9 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „Ist ein gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz StL1992 nominierter Fraktionsvertreter verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, kann er sich durch ein anderes Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen, dem dieselben Rechte zukommen wie dem nominierten Fraktionsvertreter." 5. In § 9 Abs. 3 GOAu wird das Wort „Dienststellenleiters“ durch das Wort „Geschäftsbereichsdirektors“ ersetzt. 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Vertagung Der Ausschuss kann beschließen, die Verhandlung über einen Gegenstand zu vertagen." 7. In § 22 Abs. 3 wird der erste Satz abgeändert und lautet wie folgt: „Sofern geheim abzustimmen ist, findet die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln statt, welche die Abstimmungsmöglichkeiten "ja", "nein" und „Enthaltung“ vorsehen." 8. § 25 Abs. 1 wird abgeändert und lautet wie folgt: „Über jede Sitzung des Ausschusses ist von dem hiezu bestellten Bediensteten eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (§ 5) zu unterfertigen ist." 9. § 25 Abs. 2 wird abgeändert und lautet wie folgt: „Hegt ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem Vorsitzenden binnen vier Wochen nach der Aussendung der Verhandlungsschrift mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht schriftlich eingebracht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen." Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Die Vorsitzende lässt über den Antrag abstimmen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Bürgermeister Luger übernimmt wieder den Vorsitz.
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Die beiliegenden Verordnungen betreffend die Änderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, der Geschäftsordnung für den Stadtsenat und der Geschäftsordnung für die Ausschüsse werden beschlossen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.