Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Linz und Lustenau (Donauparkstation- Neue Donaubrücke) Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße- Widmung für den Gemeindegebrauch sowie Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

F 3 · Ausschussantrag · 7. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Widmung von Grundflächen im Bereich Donauparkstadion – Neue Donaubrücke in den Katastralgemeinden Linz und Lustenau zur Gemeindestraße. Zugleich werden Verkehrsflächen aufgelassen und aus dem Gemeingebrauch entzogen. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der anliegenden Grundstücke. Grundlage ist der Plan ST210015 der Planung, Technik und Umwelt vom 4. Jänner 2022. Die Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt in Kraft und wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Schlagwörter (10):gemeindestraßewidmungverkehrsflächenentziehung des gemeingebrauchsstraßengesetzdonauparkstadionneue donaubrückeaufschließungstadtplanungverkehr
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Gemeinderat Koppler berichtet über F 3 Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Linz und Lustenau (Donauparkstation- Neue Donaubrücke) Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße- Widmung für den Gemeindegebrauch sowie Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs und führt aus: und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Donauparkstadion - Neue Donaubrücke, KG Linz und Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.“ Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2022 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Donauparkstadion - Neue Donaubrücke, KG Linz und Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Plan „ST210015“ der Planung, Technik und Umwelt vom 4. Jänner 2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Donauparkstadion - Neue Donaubrücke, KG Linz und Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.
Wortmeldungen (1)EinblendenAusblenden

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, liebe Kolleginnen, der wievielte Beschluss ist das in Bezug auf das Donauparkstadion? Ich habe nicht mitgezählt, aber es waren einige. Warum kommt das in Salamitaktik, warum nicht von Anfang an klar, absolut und transparent mit allen Folgewirkungen, die so ein Donauparkstadion nach sich zieht. Das ist ein Grund, warum wir uns enthalten. Der andere Grund ist evident, glaube ich, wir sind keine Fans dieses Donauparkstadions. Wir betrachten das als Fass ohne Boden und darum gehen wir hier nicht mit. Wir enthalten uns bei diesem Antrag.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von MFG (2) und LinzPlus (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.