Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 (Bebauungsplan 07-001-01-02, Franckstraße – Trinitypark, KG Linz und Lustenau); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch

G 4 · Ausschussantrag · 9. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Genehmigt wurde die Widmung von Grundflächen im Bereich des Bebauungsplans 07-001-01-02 „Franckstraße – Trinitypark“ in den Katastralgemeinden Linz und Lustenau zur Gemeindestraße für den Gemeingebrauch. Die neue Straße dient vorwiegend der Aufschließung der anliegenden Grundstücke. Grundlage ist eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, deren Lage und Ausmaß in einem Plan festgelegt sind. Die Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt in Kraft und der Plan wird zusätzlich öffentlich aufgelegt. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit angenommen; mehrere Mandatarinnen und Mandatare enthielten sich wegen fehlender Einbindung der Stadtgärten beziehungsweise wegen des Zusammenhangs mit dem Projekt Trinitypark.

Schlagwörter (9):gemeindestraßewidmungstraßengesetzbebauungsplantrinityparkgrundflächenaufschließungverkehrstadtplanung
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Gemeinderat Koppler berichtet über G 4 Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 (Bebauungsplan 07-001-01-02, Franckstraße – Trinitypark, KG Linz und Lustenau); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, ST220006 zum Bebauungsplan 07-001-01-02, Franckstraße – Trinitypark, KG 45203 Linz, 45204 Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.“ Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 2022 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, ST220006 zum Bebauungsplan 07-001-01-02, Franckstraße – Trinitypark, KG 45203 Linz, 45204 Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im ST220006 zum Bebauungsplan 07-001-01-02 „Franckstraße – Trinitypark“ der Planung, Technik und Umwelt vom 19.04.2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. 565 § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, ST220006 zum Bebauungsplan 07-001-01-02, Franckstraße – Trinitypark, KG 45203 Linz, 45204 Lustenau, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.
Wortmeldungen (3)EinblendenAusblenden

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir enthalten uns bei diesem Antrag. Der Grund dafür ist, dass die Einbindung der Stadtgärten nicht erfolgt ist, wie es bei diesem Straßenbauvorhaben wichtig und auch vereinbart gewesen wäre. Danke schön.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir werden uns bei diesem Antrag auch enthalten. Es hängt sehr stark mit dem städtebaulichen Projekt Trinitypark zusammen, der Einwand dazu kommt dann beim entsprechenden Tagesordnungspunkt. Danke.

Ebenso Enthaltung.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen Die Grünen (9), MFG (2), KPÖ (2), LinzPlus (2) und Gemeinderat Brandstetter mit Stimmenmehrheit angenommen.