Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 (Bebauungsplan 07-001-01-02, Franckstraße – Trinitypark, KG Linz und Lustenau); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch
G 4 · Ausschussantrag · 9. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz
Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr
Ergebnis:angenommen
Zusammenfassung
KI GeneriertGenehmigt wurde die Widmung von Grundflächen im Bereich des Bebauungsplans 07-001-01-02 „Franckstraße – Trinitypark“ in den Katastralgemeinden Linz und Lustenau zur Gemeindestraße für den Gemeingebrauch. Die neue Straße dient vorwiegend der Aufschließung der anliegenden Grundstücke. Grundlage ist eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, deren Lage und Ausmaß in einem Plan festgelegt sind. Die Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt in Kraft und der Plan wird zusätzlich öffentlich aufgelegt. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit angenommen; mehrere Mandatarinnen und Mandatare enthielten sich wegen fehlender Einbindung der Stadtgärten beziehungsweise wegen des Zusammenhangs mit dem Projekt Trinitypark.
AntragstextEinblendenAusblenden
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Wortmeldungen (3)EinblendenAusblenden
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir enthalten uns bei diesem Antrag. Der Grund dafür ist, dass die Einbindung der Stadtgärten nicht erfolgt ist, wie es bei diesem Straßenbauvorhaben wichtig und auch vereinbart gewesen wäre. Danke schön.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir werden uns bei diesem Antrag auch enthalten. Es hängt sehr stark mit dem städtebaulichen Projekt Trinitypark zusammen, der Einwand dazu kommt dann beim entsprechenden Tagesordnungspunkt. Danke.
Ebenso Enthaltung.
Abstimmungsergebnis
Ergebnis: angenommen
Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen Die Grünen (9), MFG (2), KPÖ (2), LinzPlus (2) und Gemeinderat Brandstetter mit Stimmenmehrheit angenommen.