Gewährung einer Subvention an die Bischof-Rudigier-Stiftung (Sanierung des Mariendoms im Jahr 2024); maximal 55.000 Euro

H 1 · Ausschussantrag · 22. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verfassung

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Die Stadt Linz gewährt der Bischof-Rudigier-Stiftung für die Sanierungsarbeiten im Mariendom im Jahr 2024 eine Förderung von maximal 55.000 Euro. Die Mittel sind an die Einhaltung der allgemeinen und speziellen Förderungsrichtlinien gebunden. Die Verrechnung erfolgt über die vorgesehenen Haushalts- und Finanzpositionen für Kapitaltransfers an private Organisationen. Soweit keine andere Bedeckung vorhanden ist, kann die Finanzierung über Fremdmittel erfolgen; dafür gelten die städtischen Vorgaben und gegebenenfalls die Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde. Der Beschluss wurde mehrstimmig angenommen, bei Enthaltung von WANDEL.

Schlagwörter (9):kirchenförderungmariendomsanierungsubventiondenkmalpflegekulturförderunghaushaltfremdmittelförderungsrichtlinien
AntragstextEinblendenAusblenden
Ich ersuche, der Subvention für die weitere Sanierung des Mariendoms in der Höhe von 55.000 Euro zuzustimmen.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Der Gemeinderat beschließe: 1. Die Stadt Linz gewährt der Bischof-Rudigier-Stiftung, Herrenstraße 26, 4020 Linz, für die Sanierungsarbeiten im Mariendom im Jahr 2024 eine Förderung in der Höhe von maximal 55.000 Euro. Die Stadt Linz gewährt die Förderung mit der Bedingung der Einhaltung der allgemeinen bzw. speziellen Förderungsrichtlinien. 2. Die Verrechnung der Förderung in der Höhe von maximal 55.000 Euro für das Rechnungsjahr 2024 erfolgt auf der FiPos 1.777100 (Kapitaltransfers an private Organisationen) mit dem Haushaltsprogramm 02019 (Kapitaltransfers an private Institutionen) im Fonds 061000 (Sonstige Subventionen). Soweit eine anderweitige Bedeckung fehlt, erfolgt die Finanzierung dieses Projekts durch Fremdmittel. Die konkrete Beschaffung von Fremdmitteln im Rahmen des städtischen Finanzmanagements bedarf der Zustimmung des zuständigen Kollegialorganes. Die Verrechnung erfolgt auf den jeweiligen Finanzpositionen in den entsprechenden Fonds. Rechtsgeschäfte über die Aufnahme von Fremdmitteln bedürfen (im Falle der Überschreitung der relevanten Wertgrenzen und der Erfüllung der sonstigen relevanten Kriterien des § 58 StL 1992), bei sonstiger Unwirksamkeit, der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Wortmeldungen (1)EinblendenAusblenden

Sehr geehrte Damen und Herren, die katholische Kirche ist mit all ihrem Waldbesitz, den landwirtschaftlichen Flächen und einer Vielzahl an Immobilien und weltlichen Besitztümern wahrlich nicht arm. Vielmehr ist sie in unserer - zumindest vom Anspruch her - säkularen Republik ein wirtschaftlich sehr potenter Akteur. Insofern sehe ich es als nicht notwendig, hier als kommunaler Gebietskörper, neben all dem Steuergeld, das vom Bund und dem Land in das Kerngeschäft der katholischen Kirche subventioniert wird, noch zusätzlich mit Steuergeldern nachzuhelfen. Es ist natürlich etwas anderes, das möchte ich schon auch anerkennen, wenn wir über Sanierungen eines Altersheimes oder über Kindergärten sprechen, die wir fördern, welche - ja auch zum Glück - von kirchennahen Organisationen betrieben werden. Das ist etwas anderes, denn in diesem Fall müsste die Stadt Linz diese Leistungen selbst erbringen, wenn dies nicht von diesen Trägerorganisationen erbracht werden würde. Wir werden das dann im nächsten Antrag sehen. Insofern werden wir uns bei diesem Antrag enthalten.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird mehrstimmig angenommen. Enthaltung: WANDEL