Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991; KG Linz (ST220005 zum Bebauungsplan 09-004-01-01; Margaretenweg); Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch

G 5 · Ausschussantrag · 9. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

KI Generiert

Genehmigt wurde die Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 für den Straßenplan ST220005 am Margarethenweg in der KG Linz. Damit werden die im Plan dargestellten Grundflächen als Fußgängerweg erklärt und für den Gemeingebrauch gewidmet. Grundlage ist der Plan der Planung, Technik und Umwelt vom 15.04.2022, der als wesentlicher Bestandteil der Verordnung gilt. Die Lage und das Ausmaß der Flächen sind im aufliegenden Plan beim Magistrat einsehbar. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Schlagwörter (9):fußgängerwegwidmunggemeingebrauchstraßengesetzstraßenplanmargarethenweggrundflächenverkehrstadtplanung
AntragstextEinblendenAusblenden
Gemeinderat Mag. Langer, MA berichtet über G 5 Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991; KG Linz (ST220005 zum Bebauungsplan 09-004-01-01; Margaretenweg); Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220005, ‚Margarethenweg‘, KG Linz, Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.“ Verordnung 566 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 2022 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220005, Margarethenweg', KG Linz, Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan ST220005 der Planung, Technik und Umwelt vom 15.04.2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt. § 2 Die Lage und das Ausmaß der zum Fußgängerweg erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1- 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan, ST220005, ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
BeschlussformelEinblendenAusblenden
Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220005, ‚Margarethenweg‘, KG Linz, Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch, wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.