Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Beauftragung der Durchführung von COVID-19 Schutzmaßnahmen und zur Änderung von Marktterminen und Marktzeiten bei periodischen Märkten auf den Stadtsenat (Übertragungsverordnung COVID-19 Märkte 2022)

C 4 · Stadtsenatsantrag · 4. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Berichterstatter:

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Übertragung von Zuständigkeiten für COVID-19-Schutzmaßnahmen bei periodischen Märkten an den Stadtsenat. Bis zu 300.000 Euro dürfen dafür Verträge und Anschaffungen beauftragt werden, außerdem kann der Stadtsenat Markttermine und Marktzeiten im Jahr 2022 ändern. Die Regelung gilt im Zusammenhang mit der Linzer Marktordnung 2021 und ist auf das Jahr 2022 befristet. Der Stadtsenat hat Angelegenheiten nach diesen Punkten kollegial zu beschließen. Die Verordnung trat mit Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Schlagwörter (10):covid-19schutzmaßnahmenperiodische märktemarktterminemarktzeitenzuständigkeitsübertragungstadtsenatmarktordnungkommunalverwaltungverordnung
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Stadträtin Lang-Mayerhofer berichtet über C 4 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Beauftragung der Durchführung von COVID-19 Schutzmaßnahmen und zur Änderung von Marktterminen und Marktzeiten bei periodischen Märkten auf den Stadtsenat (Übertragungsverordnung COVID-19 Märkte 2022) und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „1. Die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1 Z. 8 und 12 StL zur Beauftragung von COVID-19 Schutzmaßnahmen bis zu einem Betrag von max. 300.000 Euro in Zusammenhang mit periodischen Märkten im Jahr 2022 wird auf den Stadtsenat übertragen. 2. Die Zuständigkeit zur Änderung von Marktterminen und Marktzeiten bei periodischen Märkten im Jahr 2022 wird auf den Stadtsenat übertragen. 3. Die beiliegende Übertragungsverordnung wird beschlossen. 4. Der Stadtsenat hat sich Angelegenheiten nach Beschlusspunkt 1 und 2 zur kollegialen Beschlussfassung vorzubehalten. Übertragungsverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 2022 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Beauftragung der Durchführung von COVID-19 Schutzmaßnahmen und zur Änderung von Marktterminen und Marktzeiten bei periodischen Märkten im Jahr 2022 auf den Stadtsenat (Übertragungsverordnung COVID-19 MÄRKTE 2022) Nach § 46 Abs. 2 StL 1992 für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBl Nr. 7/1992 in der geltenden Fassung wird verordnet: § 1 Covid-19 Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit periodischen Märkten Die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 8 und 12 StL 1992 für den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie den Abschluss sonstiger Verträge im Zusammenhang mit COVID-19 bedingten Schutzmaßnahmen auf periodischen Märkten der Stadt Linz bis zu einem Betrag von max. 300.000 Euro wird dem Stadtsenat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 übertragen. § 2 Änderung der Markttermine und Marktzeiten bei periodischen Märkten Die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 3 StL 1992 zur Festlegung von Marktterminen und Marktzeiten der periodischen Märkte im Sinne der Linzer Marktordnung 2021 wird dem Stadtsenat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 übertragen. § 3 Inkrafttreten, Außerkraftteten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
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Der Gemeinderat beschließe: „1. Die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1 Z. 8 und 12 StL zur Beauftragung von COVID-19 Schutzmaßnahmen bis zu einem Betrag von max. 300.000 Euro in Zusammenhang mit periodischen Märkten im Jahr 2022 wird auf den Stadtsenat übertragen. 2. Die Zuständigkeit zur Änderung von Marktterminen und Marktzeiten bei periodischen Märkten im Jahr 2022 wird auf den Stadtsenat übertragen. 3. Die beiliegende Übertragungsverordnung wird beschlossen. 4. Der Stadtsenat hat sich Angelegenheiten nach Beschlusspunkt 1 und 2 zur kollegialen Beschlussfassung vorzubehalten. Übertragungsverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 2022 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Beauftragung der Durchführung von COVID-19 Schutzmaßnahmen und zur Änderung von Marktterminen und Marktzeiten bei periodischen Märkten im Jahr 2022 auf den Stadtsenat (Übertragungsverordnung COVID-19 MÄRKTE 2022) Nach § 46 Abs. 2 StL 1992 für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBl Nr. 7/1992 in der geltenden Fassung wird verordnet: § 1 Covid-19 Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit periodischen Märkten Die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 8 und 12 StL 1992 für den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie den Abschluss sonstiger Verträge im Zusammenhang mit COVID-19 bedingten Schutzmaßnahmen auf periodischen Märkten der Stadt Linz bis zu einem Betrag von max. 300.000 Euro wird dem Stadtsenat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 übertragen. § 2 Änderung der Markttermine und Marktzeiten bei periodischen Märkten Die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 3 StL 1992 zur Festlegung von Marktterminen und Marktzeiten der periodischen Märkte im Sinne der Linzer Marktordnung 2021 wird dem Stadtsenat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 übertragen. § 3 Inkrafttreten, Außerkraftteten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird bei Gegenstimmen der Fraktionen von MFG (2), KPÖ (2) und LinzPlus (2) mit Stimmenmehrheit angenommen.