Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Katzbach und KG Pöstlingberg (ST 220012, Mühlbachstraße); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch

G 2 · Ausschussantrag · 15. Sitzung

Berichterstatter:

Ausschuss:Ausschuss für Mobilität und Verkehr

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Beschlossen wurde die Verordnung zur Mühlbachstraße in den Katastralgemeinden Katzbach und Pöstlingberg. Dafür werden Grundflächen als Gemeindestraße sowie als Radfahr- und Fußgängerweg gewidmet und andere Verkehrsflächen aufgelassen. Anlass ist die Umplanung des Sackgassenbereichs mit einem größeren Wendehammer, damit die Erschließung der angrenzenden Grundstücke und die Vorgaben für Müllfahrzeuge berücksichtigt werden. Die Verordnung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 tritt nach Kundmachung in Kraft. Der Beschluss erfolgte einstimmig.

Schlagwörter (10):mühlbachstraßestraßenwidmungverkehrsflächengemeindestraßeradfahrwegfußgängerwegwendehammererschließungstraßengesetzmobilität
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Gemeinderat DI (FH) Fuchshuber berichtet über G 2 Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, KG Katzbach und KG Pöstlingberg (ST 220012, Mühlbachstraße); Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch und führt aus: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, liebe Kollegen aus dem Linzer Gemeinderat, im Antrag geht es um die Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Oö. Straßengesetzes ST 220012, in der Mühlbachstraße. Die Mühlbachstraße wurde im unteren Bereich in der Linienführung bereits vor einem Jahr umgebaut. Jetzt geht es um den Bereich in der Sackgasse. Auf Grund der Trittbrettverordnung - welche besagt, dass die Müllfahrzeuge nur mehr geringe Strecken im Rückwärtsgang absolvieren dürfen – wird sie in der Linienführung umgeplant und dabei ein größerer Wendehammer errichtet. Ich bitte um Zustimmung“. Der Gemeinderat beschließe: „Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220012, ‚Mühlbachstraße‘, KG Katzbach und KG Pöstlingberg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen. Verordnung odes Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2023 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220012, ‚Mühlbachstraße‘, KG Katzbach und KG Pöstlingberg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs Nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 wird verordnet: § 1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan ‚ST220012‘ der Planung, Technik und Umwelt vom 16. Jänner 2023, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke. § 2 Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Bau und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich. § 3 Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Geschäftsbereiches Bau und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.“ Der Vorsitzende lässt über den Antrag abstimmen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.
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Die beiliegende Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Straßenplan ST220012, ‚Mühlbachstraße‘, KG Katzbach und KG Pöstlingberg, Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs, wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.