Erhöhung der Vergütung für Ferialmitarbeiter*innen sowie Übertragung der Zuständigkeiten zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiter*innen und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Ferialmitarbeiter*innen- und Lehrlingsvergütungs-Übertragungsverordnung 2023)

D 1 · Stadtsenatsantrag · 15. Sitzung

Berichterstatter:

Ergebnis:angenommen

Zusammenfassung

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Die Vergütung für Ferialarbeitskräfte in Linz wird von sechs Euro auf 6,58 Euro pro Stunde erhöht, die Vergütung für Ferialpflichtpraktikantinnen von 1000 Euro auf 1100 Euro pro 173 Stunden. Zugleich wird die Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiterinnen und Lehrlinge von der Stadtvertretung auf den Stadtsenat übertragen. Die neue Übertragungsverordnung 2023 stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Statuts für die Landeshauptstadt Linz und tritt mit Kundmachung im Amtsblatt in Kraft. Beschlossen wurde die Maßnahme einstimmig.

Schlagwörter (10):ferialarbeitferialmitarbeiterlehrlingevergütunglohnerhöhungzuständigkeitsübertragungstadtsenatgemeindeverwaltungarbeitsrechtlinz
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Vizebürgermeisterin Blöchl berichtet über D 1 Erhöhung der Vergütung für Ferialmitarbeiter*innen sowie Übertragung der Zuständigkeiten zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiter*innen und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Ferialmitarbeiter*innen- und Lehrlingsvergütungs-Übertragungsverordnung 2023) und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes laut Vorlage an den Gemeinderat folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschließe: „1. Die Vergütung für Ferialarbeitskräfte wird von sechs Euro auf 6,58 Euro pro Stunde erhöht und die Vergütung für Ferialpflichtpraktikant*innen wird von 1000 Euro auf 1100 Euro pro 173 Stunden erhöht. 2. Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiter*innen und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Ferialmitarbeiter*innen- und Lehrlingsvergütungs-Übertragungsverordnung 2023) wird wie aus der Beilage ersichtlich beschlossen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2023 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiter*innen und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Ferialmitarbeiter*innen- und Lehrlingsvergütungs-Übertragungsverordnung 2023) Gemäß § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBI. Nr. 7/1992 i.d.g.F., wird verordnet: § 1 Übertragung der Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß § 46 Abs. 1 Z. 4 StL 1992 i.d.g.F. zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmit-arbeiter*innen (Ferialarbeitskräfte und Ferialpflichtpraktikant*innen) und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz wird nach Maßgabe der § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 auf den Stadtsenat übertragen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“,
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1. Die Vergütung für Ferialarbeitskräfte wird von sechs Euro auf 6,58 Euro pro Stunde erhöht und die Vergütung für Ferialpflichtpraktikant*innen wird von 1000 Euro auf 1100 Euro pro 173 Stunden erhöht. 2. Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiter*innen und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Ferialmitarbeiter*innen- und Lehrlingsvergütungs-Übertragungsverordnung 2023) wird wie aus der Beilage ersichtlich beschlossen. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2023 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmitarbeiter*innen und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz vom Gemeinderat auf den Stadtsenat (Ferialmitarbeiter*innen- und Lehrlingsvergütungs-Übertragungsverordnung 2023) Gemäß § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBI. Nr. 7/1992 i.d.g.F., wird verordnet: § 1 Übertragung der Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß § 46 Abs. 1 Z. 4 StL 1992 i.d.g.F. zur Festlegung der Vergütungsregelungen für Ferialmit-arbeiter*innen (Ferialarbeitskräfte und Ferialpflichtpraktikant*innen) und Lehrlinge der Landeshauptstadt Linz wird nach Maßgabe der § 34 Abs. 2 und § 32 Abs. 7 StL 1992 auf den Stadtsenat übertragen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Abstimmungsergebnis

Ergebnis: angenommen

Der Antrag wird einstimmig angenommen.