Anfrage von Gemeinderat Rosenmayr an Vizebürgermeisterin Blöchl betreffend 'Lustbarkeitsabgabe'

5 · Anfrage · 22. Sitzung

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Status:Beantwortet

Zusammenfassung

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Die Lustbarkeitsabgabe brachte 2023 insgesamt 882.774 Euro ein und wurde nach mehreren Tatbeständen der Abgabenordnung aufgeschlüsselt, darunter Dinnershows, Showveranstaltungen, Jahrmärkte, Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen, Kinos sowie Spielapparate und Wettterminals. Den größten Einzelposten bildeten Spielapparate und Wettterminals mit 413.432 Euro, gefolgt von den Linzer Kinos und zwei Filmfestivals mit 125.836 Euro sowie Tanzveranstaltungen mit 114.904 Euro. Nach dem Generaltatbestand wurden 15 Vorschreibungen für Escape-, Gala- und nicht befreite Sportveranstaltungen erlassen; außerdem mussten Veranstalterinnen und Veranstalter in 65 Fällen auf die Abgabenpflicht hingewiesen werden, wobei es zwei Strafverfahren gab. Die Abgabe wurde 2023 in drei Fällen beeinsprucht. Für den Vollzug waren fünf Personen mit 2,59 Vollzeitäquivalenten und Personalkosten von 182.000 Euro eingesetzt.

Schlagwörter (10):lustbarkeitsabgabeabgabeneinnahmenspielapparatewettterminalskinostanzveranstaltungenjahrmarktveranstaltungenveranstaltungsabgabevollzugskostenabgabenpflicht
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„Sehr geehrte Frau Vizebürgermeisterin, im Zusammenhang mit der Lustbarkeitsabgabenordnung darf ich um Beantwortung folgender Fragen ersuchen: 1. Wie hoch waren 2023 die Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabenordnung mit der Anzahl der jeweiligen Vorschreibungen bzw. Lustbarkeiten aufgeschlüsselt nach § 9 Abs. 1 (allgemeiner Abgabensatz), § 9 Abs. 2 aufgeschlüsselt für die Ziffern 1 bis 11, § 9  Abs. 3 (Kinos), § 10 Ziffer 1 (Spielapparate) und § 10 Ziffer 2 (Wettterminals)? 2. Für welche Arten von Lustbarkeiten wurde 2023 eine Abgabe nach dem Generaltatbestand des § 9 Abs. 1 Lustbarkeitsordnung vorgeschrieben und wie hoch waren die Einnahmen bei diesen Angebotsarten? 3. In wie vielen Fällen mussten 2023 Veranstalterinnen und Veranstalter sowie und Anbieterinnen und Anbieter erst auf die Lustbarkeitsabgabenpflicht hingewiesen werden und welche Arten von Lustbarkeiten hat dies betroffen? In wie vielen Fällen gab es ein Strafverfahren? 4. In wie vielen Fällen wurde 2023 die Lustbarkeitsabgabe beeinsprucht? 5. Wie viele Personen bzw. Vollzeitäquivalente waren 2023 mit dem Vollzug der Lustbarkeitsabgabe im Magistrat beschäftigt? Wie hoch sind die gesamten Verwaltungskosten für den Vollzug der Lustbarkeitsabgabe? Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.“
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Sehr geehrter Herr Kollege Rosenmayr, du hast eine Anfrage zur Lustbarkeitsabgabe an mich gerichtet. Zu 1.: Die Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabenordnung gliedern sich nach mehreren Paragrafen, ich werde diese jetzt einfach auch so nennen: • § 9 Abs. 1, allgemeiner Abgabensatz: 15 Fälle mit Einnahmen von 4.497 Euro. • § 9 Abs. 2/1 Dinnershows: Ein Fall mit Einnahmen von 302 Euro. • § 9 Abs. 2/2 Showveranstaltungen: Sieben Fälle mit Einnahmen von 33.695 Euro. • § 9 Abs. 2/3 Varieté- und Zauberveranstaltungen: Elf Veranstaltungen mit Einnahmen von 5.190 Euro. • § 9 Abs. 2/4 Jahrmarktveranstaltungen: 71 Veranstaltungen mit Einnahmen von 73.984 Euro. • § 9 Abs. 2/6 Filmvorführungen: 27 Vorführungen mit Einnahmen von 6.346 Euro. Hier muss man aber eine Abgrenzung zu den Kinos vornehmen. • § 9 Abs. 2/7 Paintball-, Airsoft-, Lasertecveranstaltungen: 23 Veranstaltungen mit Einnahmen von 33.960 Euro. • § 9 Abs. 2/8 Turm- und Grottenbahnen: Zehn Fälle im Jahr 2023 mit von 64.162 Euro. • § 9 Abs. 2/9 Tanzveranstaltungen: 124 Veranstaltungen mit Einnahmen von 114.904 Euro. • § 9 Abs. 21/0 Tattoo-, Piercingmessen, Freak- und Horrorshows: Eine Veranstaltung mit Einnahmen in Höhe von 6.468 Euro. • § 9 Abs. 3 Linzer Kinos plus zwei Filmfestivals: Einnahmen von 125.836 Euro. • § 10 Abs. 1 Spielapparate und Wettterminals: 288 Geräte mit Einnahmen von 413.432 Euro. Diese Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabenordnung betrugen in Summe 882.774 Euro, gemäß diesen angeführten Auflistungen. Zu 2.: Im Jahr 2023 wurden nach diesem Generaltatbestand in 15 Fällen Vorschreibungen getätigt. Dabei handelt es sich um Escape-Veranstaltungen, Gala-Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, welche nicht im Sinne des § 2 Abs. 9 der Lustbarkeitsabgabenordnung befreit sind. Zu 3.: 2023 mussten Veranstalter*innen in 65 Fällen auf ihre Abgabenpflicht hingewiesen werden, es betraf Jahrmarkt- bzw. sonstige Marktveranstaltungen, Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen wie Bälle, Discos, Clubbings, Veranstaltungen gemäß § 9 Z. 10 sowie den Betrieb von Spielapparaten. Im Rahmen von zwei Strafverfahren mussten Ermahnungen ausgesprochen werden. Zu 4.: Die Lustbarkeitsabgabe wurde im Jahr 2023 in drei Fällen beeinsprucht. Zu 5.: Mit dem Vollzug der Lustbarkeitsabgabe waren 2023 insgesamt fünf Personen beschäftigt, daraus ergibt sich ein Vollzeitäquivalent von 2,59 und Personalkosten in Höhe von 182.000 Euro.