Anfrage von Gemeinderat Potočnik an Bürgermeister Luger betreffend Freizeitwohnungspauschale

6 · Anfrage · 8. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Fragesteller:
Gerichtet an:

Status:Beantwortet

Zusammenfassung

KI Generiert

Im Mittelpunkt steht die Freizeitwohnungspauschale samt Gemeindezuschlag für Zweit-, Freizeit- und leerstehende Wohnungen in Linz. Die Stadt verweist auf die komplizierten gesetzlichen Ausnahmen, fehlende verknüpfte Registerdaten und nicht automationsunterstützte Abfragen als Hauptgründe für die schwierige Vollziehung. Für 2021 wurden 22.044 Euro an Freizeitwohnungspauschale und 38.709 Euro an Gemeindezuschlag vorgeschrieben; für 2019 und 2020 werden ebenfalls Einnahmen genannt. Zudem werden 119 Wohnungen über 50 Quadratmeter und 195 Wohnungen unter 50 Quadratmeter für 2021 angeführt. Im Geschäftsbereich Abgaben und Steuern sind zwei Personen mit Vorschreibung und Festsetzung dieser Abgaben befasst.

Schlagwörter (10):freizeitwohnungspauschalezweitwohnsitzleerstandtourismusabgabegemeindezuschlagabgabenvollzugregisterdatenwohnungsregistereinnahmendigitalisierung
FragetextEinblendenAusblenden
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, mit 1. Jänner 2019 sind die Bestimmungen des zweiten Teils des Oö. Tourismusgesetzes 2018 in Kraft getreten. Dabei wurden im dritten Abschnitt (§§ 47 bis 57) die Tourismusabgaben neu geregelt. Die Neuregelung knüpft an die Vorgängerregelung im Oö. TourismusabgabeGesetz 1991 über die Freizeitwohnungspauschale an und sieht eine Abgabenpflicht der Eigentümer von Wohnungen vor, die im Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) eingetragen sind, wenn an der Wohnung während eines Kalenderjahres länger als 26 Wochen keine Person ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat und die Wohnung nicht überwiegend aus den dort angeführten Gründen benötigt wird. Da diese Maßnahme einerseits Einnahmen für die Stadt Linz lukriert und andererseits Leerstände mobilisiert, folgend meine Fragen: 1. Wie viele solcher abgabenpflichtiger Zweit- und Freizeitwohnsitze aber auch Leerstände (alles was nicht Hauptwohnsitz ist) gibt es in Linz? Bitte um die Anzahl der Wohnungen/ Häuser sowie der Wohnfläche in Quadratmeter wenn möglich. Meines Wissens unterscheidet das Gesetz nur zwischen ‚kleinen‘ und ‚großen‘ Wohnungen. 2. Wie hoch sind die daraus zu lukrierenden Einnahmen durch den Magistrat und für die Stadt Linz? 3. Wie viele Vorschreibungen wurden bisher erledigt? Wieviel hat der Magistrat bisher eingenommen, im Jahr 2019, 2020, 2021 und 2022? 4. Wurden, um diese Einnahmen zu lukrieren, eigene Mitarbeiter eingestellt? Wenn ja, wie viele und wann?“
AntwortEinblendenAusblenden
„Hier muss ich ausholen, damit die kurze Beantwortung der vier konkreten Fragen dann tatsächlich auch nachvollziehbar ist. Ich muss festhalten, dass es im oberösterreichischen Tourismusgesetz, das seit dem Jahr 2018 wirksam ist, die sogenannte Freizeitwohnungspauschale gibt. Dieser unterliegen grundsätzlich sämtliche Wohnungen, die, - da beginnt schon die Krux - in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und nicht überwiegend zu bestimmten Zwecke benötigt werden. Die Aufzählung dieser Zwecke erspare ich Ihnen jetzt. 405 Darüber hinaus sind auch noch Sachverhalte festgelegt, die jedenfalls zu keiner Abgabenpflicht betreffend dieser Freizeitwohnungspauschale führen. Das sind Folgende, die man schon ein wenig erklären muss: Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens 5 Jahren auf demselben Grundstück, zumindest eine Person durchgehend einen Hauptwohnsitz besitzt, keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen sind. Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer Gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand, die Schaffung von Wohnraum ist, stehen. Das ist einmal die Komplexität, welche Wohnungen denn davon betroffen seien. Es wird nicht einfacher, denn die Abgabe ist vom jeweiligen Wohnungseigentümer jeweils unaufgefordert bis 1. Dezember eines Jahres an die Gemeinde zu entrichten, wobei die Abgabenhöhe von der Größe der Wohnung abhängt. Es gibt eine Kategorie, bis zu 50 Quadratmeter und eine über 50 Quadratmeter. Dann kommt noch dazu, dass wir von dieser vereinnahmten Freizeitwohnungspauschale, 95 Prozent an den Tourismusverband Linz weiterzuleiten haben. Das oberösterreichische Tourismusgesetz ermöglicht uns zur Vereinfachung des Tatbestandes, auch noch einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale einzuheben, welcher zu 100 Prozent den Gemeinden verbleibt. Das hat dieser Gemeinderat übrigens beschlossen. Die Stadt hat das Ziel, sowohl die Freizeitwohnungspauschale, als auch den von uns beschlossenen Gemeindezuschlag in bestmöglichem Ausmaß einzuheben. Und jetzt muss ich noch erklären, warum dieses bestmögliche Einheben zu einem nicht dramatisch hohen Ergebnis führt. Es gibt nämlich mehrere absolute Vollzugsprobleme. Erstens beginnt alles mit dieser Selbsterklärungsabgabe, damit liegt hier formal juristisch de facto eine Selbstberechnungsabgabe vor. Das heißt, der Abgabenschuldner ist verpflichtet, die Abgabe selbst zu berechnen und unaufgefordert an die Gemeinde zu entrichten. Leider kommen die Wohnungseigentümer dieser Verpflichtung nur in sehr überschaubarem Ausmaß, oder objektiv gesehen in den seltensten Fällen nach. Das heißt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereiches Abgaben und Steuern, haben umfangreiche Einzelfallerhebungen durchzuführen. Sie haben jedoch ein Problem und da sind wir wieder im Jahr 2001, wo das letzte Mal, ein flächendeckendes Register für Wohnungen mit klaren Bezeichnungen recherchiert und eingehoben worden ist. Es gibt bestenfalls ein Gebäude- und Wohnungsregister, das stimmt. Es gibt ein zentrales Melderregister, das stimmt und es gibt ein Grundbuch, auch das ist keine große Neuigkeit. Das Problem ist jedoch, dass in diesen jeweiligen Registern ein und dieselbe Wohnung immer wieder unterschiedliche Bezeichnungen hat, entweder sind die Türnummern nicht zuordenbar, oder falsch, oder widersprüchlich und es fehlen die Stockwerkbezeichnungen. Das größte Problem, im 21. Jahrhundert, in einer Republik wie Österreich ist aber, dass diese Abfragen nicht automationsunterstützt und verknüpft gemacht werden können. Aus diesem Grund, ist es einfach so, dass wir, die formale Abgabenpflicht nicht eindeutig zuordnen können – beim besten Willen nicht. Wir haben seit dem Jahr 2018 unzählige Maßnahmen als Städtebund und als Stadt Linz unter anderem auch einmal in Form einer Resolution in der letzten Funktionsperiode des Gemeinderates eingebracht, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass wir tatsächlich auch zielgerichtet, Wohnungen einzelnen Eigentümern zuordnen können. Wir haben die sogenannte Türnummernverordnung gefordert, weil in den 406 wenigstens Wohnanlagen diese Zuordnungen zu finden sind und wenn, dann sind sie zum Teil auch noch falsch. Für uns ginge es eigentlich nur darum, dass wir die Voraussetzungen bekommen, diese Abgabe zu exekutieren. Das bedeutet, ordentliches Datenmaterial, verknüpfte Daten und automationsunterstützte Einhebung. Das müsste, wenn man wollte, in einem Land, das in der Digitalisierung schon mehr als das Kaufhaus Österreich zusammengebracht hat, eigentlich möglich sein. Das ist es jedoch derzeit absolut nicht. Dazu kommt noch, dass wir durch diese vielen Ausnahmen - das ist der legistische Teil, der zu ändern wäre - nicht automatisch die Meldung eines Zweitwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes zuordnen können - ich habe versucht, einen Teil der Ausnahmetatbestände aufzuzählen - weil das von einer Behörde de facto nicht eruierbar ist. Das heißt, langer Sermon dieser Schlussfolgerung ist: Aufgrund der Rahmenbedingungen und aufgrund dieser Vollzugsprobleme werden wir auch in Zukunft keine besseren Ergebnisse erzielen können, als jene, die ich Ihnen dann jetzt, soweit es eben geht, in Ihrer Anfrage beantworten kann. Wir wissen wohl, dass wir den Gemeindezuschlag damit nicht lukrieren können und wissen auch, dass unserem Tourismusverband Einnahmen entgehen, wo es eine Abgabenpflicht von Eigentümern gäbe. Aber das ist nicht umsetzbar. Ihre ersten beiden Fragen veranschaulichen, was wir alles nicht wirklich schaffen. Deswegen werde ich diese zwei Fragen einfach mit dem Hinweis auf das Gesagte beantworten. Zu 1.: Die erste Frage von Gemeinderat Potocnik war: Wie viele solcher abgabepflichtiger Zweit- und Freizeitwohnsitze aber auch Leerstände (alles was nicht Hauptwohnsitz ist) gibt es in Linz? Sie wollten die Anzahl der Wohnungen, Häuser sowie der Wohnfläche in Quadratmeter wissen. Wohlahnend schreiben Sie schon: Meines Wissens, unterscheidet das Gesetz nur zwischen ‚kleinen‘ und ‚großen‘ Wohnungen. Da ist auch völlig korrekt. Zu 2.: Und auch die zweite Frage - Wie hoch sind die daraus zu lukrierenden Einnahmen durch den Magistrat und für die Stadt Linz? - kann ich nicht in der gewünschten Art und Weise beantworten, weil uns hier schlichtweg die Daten fehlen. Ich kann zur zweiten Frage jedoch so viel sagen, dass wir für das Kalenderjahr 2021 Vorschreibungen in der Höhe von 22.044 Euro gemacht haben, davon gehen 95 Prozent an den Tourismusverband Linz und wir haben daraus resultierend auch eine Zuschlagsabgabe, diesen Gemeindezuschlag von 38.709 Euro vorgeschrieben. Das waren die Wohnungsbesitzer, die korrekt waren und die ihrer Abgabenmeldung auch nachgekommen sind. Und deshalb kann ich Ihnen auch sagen, dass hier 119 Wohnungen größer als 50 Quadratmeter waren und 195 Wohnungen kleiner als 50 Quadratmeter. Aber wie gesagt eben, nur für diese ein bisschen über 300 oder genau 324 Fälle. Zu 3.: 2019: Freizeitwohnungspauschale 6210 Euro, Gemeindezuschlag 9720 Euro; 2020 war es erfreulicher: Freizeitwohnungspauschale 12.800 Euro, Gemeindezuschlag 23.013 Euro; 2021: Freizeitwohnungspauschale 38.262 Euro, Gemeindezuschlag 67.998 Euro. Da wir uns bemühen, das Mögliche möglich zu machen, ist die Tendenz steigend, aber es wäre noch so viel Luft nach oben, wenn wir andere Möglichkeiten hätten. Zu 4.: Ja es sind zwei Personen mit der Vorschreibung, respektive der Festsetzung der Ferienwohnungspauschale und des Gemeindezuschlags im Geschäftsbereich Abgaben und Steuern beschäftigt.“