Anfrage von Gemeinderat Rosenmayr an Stadtrat Gegenhuber betreffend ‚Lustbarkeitsabgabe‘

13 · Anfrage · 37. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

Fragesteller:
Gerichtet an:

Status:Beantwortet

Zusammenfassung

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Im Mittelpunkt stehen die Einnahmen, der Vollzug und die Verwaltungsaufwände der Linzer Lustbarkeitsabgabe in den Jahren 2024 und 2025. Aufgeschlüsselt werden Abgaben aus dem allgemeinen Tatbestand, aus Dinnershows, Showveranstaltungen, Variété- und Zaubereiangeboten, Jahrmärkten, Filmvorführungen, Paintball- und ähnlichen Veranstaltungen, Turm- und Grottenbahnen, Tanzveranstaltungen sowie aus Tattoo-, Piercing- und Stripteaseangeboten; zusätzlich werden Kinos, Spielapparate und Wettterminals genannt. Für den Generaltatbestand werden vor allem Escape-Veranstaltungen, Unterhaltungsabende und Sportveranstaltungen als betroffen angeführt, und es wird berichtet, in wie vielen Fällen Veranstalter auf die Abgabepflicht hingewiesen werden mussten. Die Verwaltung der Abgabe beanspruchte in beiden Jahren jeweils vier teilweise eingesetzte Personen mit 2,56 Vollzeitäquivalenten; die Personalkosten lagen bei 201.000 Euro 2024 und 197.000 Euro 2025. Eine rechtliche Beurteilung der einzelnen Veranstaltungsarten zur gewünschten Vereinfachung der Abgabenordnung wurde nicht vorgenommen.

Schlagwörter (10):lustbarkeitsabgabeabgabeneinnahmenvollzugverwaltungskostenveranstaltungenkinosspielapparatewettterminalstanzveranstaltungenrechtssicherheit
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„Sehr geehrter Herr Stadtrat, im Zusammenhang mit der Lustbarkeitsabgabenordnung darf ich um Beantwortung folgender Fragen ersuchen: 1. Wie hoch waren aufgeschlüsselt für die Jahre 2024 und 2025 die Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabenordnung mit der Anzahl der jeweiligen Vorschreibungen beziehungsweise Lustbarkeiten aufgeschlüsselt nach § 9 Abs. 1 (allgemeiner Abgabensatz), § 9 Abs. 2 aufgeschlüsselt für die Ziffern 1 bis 11, § 9 Abs. 3 (Kinos), § 10 Ziffer 1 (Spielapparate) und § 10 Ziffer 2 (Wettterminals)? 2. Für welche Arten von Lustbarkeiten wurde 2024 und 2025 eine Abgabe nach dem Generaltatbestand des § 9 Abs. 1 Lustbarkeitsordnung vorgeschrieben und wie hoch waren die Einnahmen bei diesen Angebotsarten? 3. In wie vielen Fällen mussten 2024 und 2025 Veranstalter*innen und Anbieter*innen erst auf die Lustbarkeitsabgabenpflicht hingewiesen werden und welche Arten von Lustbarkeiten hat dies betroffen? In wie vielen Fällen gab es ein Strafverfahren? 4. Wie viele Personen beziehungsweise Vollzeitäquivalente waren 2024 und 2025 mit dem Vollzug der Lustbarkeitsabgabe im Magistrat beschäftigt? Wie hoch sind die gesamten Verwaltungskosten für den Vollzug der Lustbarkeitsabgabe? 5. Im Gemeinderat am 10. Dezember 2025 wurde bei der Novelle der Linzer Lustbarkeitsabgabenordnung unter J 3 als Zusatzantrag vorgeschlagen diese radikal zu vereinfachen. Im Sinne der Rechtssicherheit sollen statt der Definition der Ausnahmen nur mehr jene Tatbestände lustbarkeitsabgabenpflichtig sein, die taxativ in der Linzer Lustbarkeitsabgabenordnung angeführt sind. Nach Möglichkeit sollen auch in Linz nur mehr die im Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 formulierten Gegenstände (Spielapparate und Wettterminals) abgabenpflichtig sein. Da nach der derzeitigen Systematik gemäß § 1 Linzer Lustbarkeitsabgabenordnung... „alle Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind... zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen“... abgabenpflichtig sind, wurde beantragt, dass die in § 2 Ziffer 1 bis 14 angeführten Ausnahmen um die folgenden Ziffern 15 bis 33 ergänzt werden sollten. Damit sollte bei diesen in Linz angebotenen kostenpflichtigen Veranstaltungen oder Vergnügungen, die unterhalten oder sonst wie erfreuen, eindeutig klargestellt werden, dass trotzdem keine Lustbarkeitsabgabenpflicht besteht. Der Gemeinderat hat aber mehrheitlich eine Erweiterung der Ausnahmen von der Lustbarkeitsabgabe abgelehnt. Da für private Anbieter von solchen kostenpflichtigen Veranstaltungen und Vergnügungen nicht klar ersichtlich ist, ob diese eventuell bei der Stadt als Lustbarkeit gemeldet werden müssen, wird im Sinne der Rechtssicherheit um eine Klarstellung ersucht. Welche der folgenden kostenpflichtigen Veranstaltungen und Vergnügungen sind nach Ansicht des Magistrat Linz als Abgabenbehörde nicht geeignet zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen? Und wie wird dies bei den einzelnen Ziffern 15 bis 33 begründet? 26 15. Sonstige kulturelle Lustbarkeiten aller Art, wie Lesungen, Performances, Multimedia und Künstliche Intelligenz (KI)-Inszenierungen, DJ*ane-Konzerte 16. Tiergärten / zoologische Einrichtungen 17. Botanische Gärten 18. Sauna- und Wellnessangebote 19. Stadtführungen und Tour-Angebote, auch mit Spielcharakter wie Schnitzeljagden, ob online-, offline oder mit persönlicher Begleitung 20. Ausflugsfahrten, Fahrten zu touristischen Zwecken (Gelber Zug) 21. Gala-Veranstaltungen zu sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Anlässen 22. Tanzkurse und Tanz-Lehrveranstaltungen in und außerhalb von Tanzschulen 23. Zauberei-, Magie- und sonstige Illusionsveranstaltungen 24. Hypnose- und Suggestions-Shows 25. Bälle, Kostümfeste, Faschingsveranstaltungen 26. Kart-Bahnen mit und ohne Multimedia-Entertainment 27. Kinderspielgeräte, Kinderfahrgeschäfte, Hüpfburgen und ähnliche Spielgeräte 28. Fahrgeschäfte, Schau- und Schießbuden und sonstige Vergnügungen auf Märkten 29. Open-Air- und Sommerkinoformate 30. Filmvorführungen in Kinos 31. Showkochen, Dinnershows, Koch-Veranstaltungen 32. Bogenparcours, Paintball-, Airsoft-, Laser-Tag-Veranstaltungen und dergleichen 33. Turm- und Grottenbahnen und dergleichen Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen."
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„Zu 1.: | 2024 | | | | | --- | --- | --- | --- | | Tatbestand | Art | Anzahl der Fälle/Abrechnungen | Gesamtbetrag in Tausend Euro | | § 9 Abs. 1 | allgemeiner Abgaben-satz | 23 | 9,88 | | § 9 Abs. 2 Z. 1 | Dinnershows | 6 | 0,84 | | § 9 Abs. 2 Z. 2 | Showveranstaltungen | 9 | 26,57 | | § 9 Abs. 2 Z. 3 | Variété- und Zauberei-veranstaltungen | 11 | 7,34 | | § 9 Abs. 2 Z. 4 | (Jahr-) Marktveranstalt-tungen | 63 | 63,99 | | § 9 Abs. 2 Z. 6 | Filmvorführungen (ohne § 9 (3)) | 5 | 2,12 | | § 9 Abs. 2 Z. 7 | Paintball-, Airsoft-, Laser- und Archery-Tag-Veranstaltungen | 24 | 33,40 | | § 9 Abs. 2 Z. 8 | Turm- und Grottenbahnen und dergleichen | 10 | 62,02 | | § 9 Abs. 2 Z. 9 | Tanzveranstaltungen | 95 | 94,36 | | § 9 Abs. 2 Z. 10 | Tattoo- und Piercing-messen, Freak- oder | 28 | 2025 | | | | | --- | --- | --- | --- | | Tatbestand | Art | Anzahl der Fälle/Abrechnungen | Gesamtbetrag in Tausend Euro | | § 9 Abs. 1 | allgemeiner Abgabensatz | 15 | 5,22 | | § 9 Abs. 2 Z. 1 | Dinnershows | 5 | 0,85 | | § 9 Abs. 2 Z. 2 | Showveranstaltungen | 6 | 20,91 | | § 9 Abs. 2 Z. 3 | Variété- und Zauberei-veranstaltungen | 8 | 7,62 | | § 9 Abs. 2 Z. 4 | (Jahr-) Marktveranstaltungen | 59 | 71,91 | | § 9 Abs. 2 Z. 6 | Filmvorführungen (ohne § 9 (3)) | 8 | 2,24 | | § 9 Abs. 2 Z. 7 | Paintball-, Airsoft-, Laser- und Archery-Tag-Veranstaltungen | 24 | 35,53 | | § 9 Abs. 2 Z. 8 | Turm- und Grottenbahnen und dergleichen | 10 | 68,24 | | § 9 Abs. 2 Z. 9 | Tanzveranstaltungen | 94 | 98,50 | | § 9 Abs. 2 Z. 10 | Tattoo- und Piercing-messen, Freak- oder Horrorshow und dergleichen | 1 | 4,43 | | § 9 Abs. 2 Z. 11 | Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und dergleichen | 0 | 0,00 | | § 9 Abs. 3 | Kinos | 1. - 4. Quartal 2025 | 112,00 | | § 10 Abs. 1 | Spielapparate | durchschnittlich 31 Standorte/ durchschnittlich 97 Spielapparate | Soll-Stellungen in Höhe von insgesamt Tausend Euro 607,75 (keine | 29 | § 10 Abs. 2 | Wettterminals | durchschnittlich 81 Standorte/ durchschnittlich 196 Wetterminals | getrennte Auswertung möglich). | | --- | --- | --- | --- | Zu 2.: Im Jahr 2024 wurden nach dem oben genannten Generaltatbestand in Tausend Euro 9,88 vorgesehen. Diese Vorschreibungen betrafen vor allem Escape-Veranstaltungen, Unterhaltungsabende und Sportveranstaltungen, welche nicht durch § 2 Abs. 9 der Verordnung befreit waren. Im Jahr 2025 wurden nach dem Generaltatbestand in Tausend Euro 5,22 vorgeschrieben. Auch in diesem Jahr betrafen die Vorschreibungen vor allem Escape-Veranstaltungen, Unterhaltungsabende und Sportveranstaltungen, welche nicht im Sinne der Lustbarkeitsabgabenordnung befreit waren. Zu 3.: 2024 mussten Veranstalter*innen in 51 Fällen auf die Abgabepflicht hingewiesen werden. Dies betraf, ausgenommen der Turm- und Grottenbahnen sowie Kinos, sämtliche Veranstaltungskategorien. 2024 gab es kein Strafverfahren. 2025 mussten Veranstalter*innen in 89 Fällen auf die Abgabepflicht hingewiesen werden. In diesem Jahr waren ebenfalls, ausgenommen der Turm- und Grottenbahn, sämtliche Veranstaltungskategorien betroffen. In 17 Fällen gab es ein Strafverfahren. Zu 4.: In beiden Jahren waren jeweils vier Personen teilweise mit dem Vollzug der Lustbarkeitsabgabe beschäftigt. Daraus ergibt sich ein Vollzeitäquivalent von jeweils 2,56 und Personalkosten in Höhe von 201.000 Euro im Jahr 2024 und 197.000 Euro im Jahr 2025. Es gab Gesamteinnahmen bei Veranstaltungen sowie Spielapparaten und Wettterminals in Höhe von 949.000 Euro im Jahr 2024 und 980.000 Euro im Jahr 2025. Zu 5.: Ich kann die Frage in dieser Form nicht beantworten, da im Zuge einer Anfragebeantwortung nach § 12 StL 1992 keine Rechtsauskünfte beziehungsweise keine rechtlichen Beurteilungen erteilt werden müssen. Diese Frage läuft aber auf eine rechtliche Beurteilung der einzelnen Veranstaltungen durch den Geschäftsbereich Abgaben und Steuern hinaus. „Danke für die Beantwortung. Mich würde interessieren, ob man die Terminals, die jetzt in Bausch und Bogen genannt wurden, in Wettterminals und in Spielterminals unterteilen kann. Wie schauen die Zahlen dazu aus. Es gibt ja Unterschiede bei der Erhöhung. Danke." „Danke für den Hinweis. Ich habe diese Spalte beim Zusammenfassen überlesen. Selbstverständlich mache ich das und gliedere es wieder nach 2024 und 2025 auf: 2024: § 10 Abs. 1 Spielapparate: Wir haben durchschnittlich 37 Standorte und 103 Spielapparate. § 10 Abs. 2 Wettterminals: durchschnittlich 80 Standorte und 192 Wettterminals. 2025: § 10 Abs. 1 Spielapparate: durchschnittlich 31 Standorte und 97 Spielapparate. § 10 Abs. 2 Wettterminals: durchschnittlich 81 Standorte und 196 Terminals."