Anfrage von Gemeinderat Burgstaller an Stadträtin Blöchl betreffend 'Lustbarkeitsabgabe der Stadt Linz'

10 · Anfrage · 25. Sitzung

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Status:Beantwortet

Zusammenfassung

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Die Lustbarkeitsabgabe der Stadt Linz stand im Mittelpunkt einer Auskunft zu Einnahmen, Verwaltungskosten und Mittelverwendung. Für 2023 wurden 469.000 Euro aus Abgaben für öffentliche Veranstaltungen und Vergnügen sowie 413.000 Euro aus Abgaben für Spielapparate und Wettterminals genannt. Die Verwaltungskosten wurden mit rund 182.000 Euro angegeben; eine getrennte Zuordnung zu den einzelnen Abgabenarten war laut Auskunft nicht möglich, weil dieselben Mitarbeiterinnen mehrere Aufgaben wahrnehmen. Für die Jahre 2019 bis 2022 wurden Einnahmen und Verwaltungskosten gegenübergestellt, wobei die Einnahmen von 1.262.000 Euro auf 696.000 Euro schwankten und die Kosten zwischen 108.000 Euro und 183.000 Euro lagen. Die Einnahmen fließen laut Auskunft in die operative Gebarung des Haushalts und unterliegen dem Prinzip der Gesamtbedeckung.

Schlagwörter (10):lustbarkeitsabgabeabgabeneinnahmenverwaltungskostenhaushaltoperative gebarunggesamtbedeckungveranstaltungenspielapparatewettterminals
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„Sehr geehrte Frau Stadträtin! Ich ersuche um Auskunft zu den Einnahmen und Verwaltungskosten der Lustbarkeitsabgabe in der Stadt Linz. Es wird daher folgende Anfrage gestellt: 1. Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen: 1.a. Wie hoch war die gesamte Einnahme aus der Lustbarkeitsabgabe für öffentliche Veranstaltungen und Vergnügen im Jahr 2023? 1.b. Welche Verwaltungskosten sind der Stadt Linz im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgabe für öffentliche Veranstaltungen und Vergnügen entstanden? (Bitte um eine Gesamtübersicht von Personalkosten, Rechtskosten, etc.) 2. Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate und Wettterminals: 2.a. Wie hoch war die gesamte Einnahme aus der Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate und Wettterminals im Jahr 2023? 2.b. Welche Verwaltungskosten sind der Stadt Linz im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgabe für Spielapparate und Wettterminals entstanden? (Bitte um eine Gesamtübersicht von Personalkosten, Rechtskosten, etc.) 3. Vergleich der Einnahmen und Verwaltungskosten über die letzten Jahre: 3.a. Wie haben sich die Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe in den letzten Jahren in Relation zu den Verwaltungskosten im selben Zeitraum entwickelt? (Bitte um eine jährliche Aufschlüsselung des Überschusses bzw. Defizits von 2019 bis einschließlich 2022) 4. Zielgerichtete Verwendung der Einnahmen: 4.a. Wie werden die Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe verwendet? Fließen sie in bestimmte Projekte oder Budgets, wie beispielsweise Kulturförderungen oder Infrastrukturmaßnahmen? Für die fristgerechte Beantwortung dieser Anfrage bedanken wir uns im Voraus!“
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Ich komme zur nächsten Anfrage, Gemeinderat Burgstaller stellt mir Fragen zur Lustbarkeitsabgabe. Zu 1.a: Die Höhe der Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe für öffentliche Veranstaltungen und Vergnügen im Jahr 2023 lag bei 469.000 Euro. Zu 1.b: Im Zusammenhang mit der Erhebung der Lustbarkeitsabgabe sind Personalkosten in Höhe von insgesamt rund 182.000 Euro entstanden. Hier gibt es keine Zusatzkosten, aber die eingesetzten Mitarbeiter*innen sind sowohl für die Lustbarkeitsabgabe für Spieleapparate und Wettterminals als auch für Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen zuständig. Hier konnten wir also keine Trennung der Kosten vornehmen. Die genannten182.000 Euro beziehen sich also auf mehrere Aufgabenstellungen der Mitarbeiter*innen, das zieht sich jetzt auch in den nächsten Fragen fort. Zu 2.a: Aus der Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate und Wettterminals wurden 413.000 Euro eingenommen. Zu 2.b: Meine Antwort habe ich schon unter 1.b gegeben, weil diese Aufgaben personell nicht trennbar sind. Zu 3.a: Ich lese die Entwicklung der Einnahmen vor: Einnahmen Verwaltungskosten 2019 1.262.000 Euro 183.000 Euro 2020 644.000 Euro 138.000 Euro 2021 471.000 Euro 108.000 Euro 2022 696.000 Euro 154.000 Euro Zu 4.a: Die Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe finden sich im Haushalt in der operativen Gebarung wieder und sie unterliegen dem Prinzip der Gesamtbedeckung. Das waren meine Antworten.